Können Börsenverluste steuerlich abgezogen werden?
In Zeiten volatiler oder sinkender Börsenkurse erfahren Privatanleger auch Verluste. Diese können nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn die Vermögensanlage gewerbsmässig erfolgt, nachhaltig auch Gewinne erzielt werden und die Verluste ausreichend dokumentiert werden.
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Private Vermögensverwaltung versus gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Gewinne aus dem Verkauf von Wertschriften im Privatvermögen sind grundsätzlich von der Einkommenssteuer befreit. Dies ändert sich jedoch, wenn die Tätigkeit aufgrund der Art und Weise ihrer Ausübung die Form einer selbständigen Erwerbstätigkeit annimmt. Man spricht hierbei von gewerbsmässigem Wertschriftenhandel. Diesfalls unterstehen die Kapitalgewinne der Einkommenssteuer sowie den Sozialversicherungsabgaben. Die Zins- und Dividendenerträge, welche auch bei der privaten Vermögensverwaltung steuerbar sind, unterliegen beim gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sodann zusätzlich den Sozialversicherungsabgaben.
Das Bundesgericht hat eine Reihe von Indizien entwickelt, um die private Vermögensverwaltung vom gewerbsmässigen Wertschriftenhandel abzugrenzen. Im Vordergrund stehen folgende Indizien:
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Höhe des Transaktionsvolumens (Häufigkeit der Geschäfte und kurze Besitzdauer)
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Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte
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Einsatz von Derivaten ausserhalb der Absicherung von Risiken
Die folgenden Indizien sind von untergeordneter Bedeutung:
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die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens
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der enge Zusammenhang der Geschäfte mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person sowie der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
Kommt man unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zum Schluss, dass der Wertschriftenhandel gewerbsmässig erfolgt, unterliegen die Veräusserungsgewinne ohne Weiteres der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen.
Nachweis von abzugsfähigen Verlusten
Treten dagegen Verluste ein, so gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhöhte Nachweiserfordernisse. Zum einen muss die Handelstätigkeit sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht auf die Gewinnerzielung ausgerichtet sein (vgl. Urteil 2C_375/2015). Eine Tätigkeit ist subjektiv auf die Gewinnerzielung ausgerichtet, wenn sie ernstlich und nicht bloss als Hobby oder Liebhaberei betrieben wird. Im Wertschriftenhandel dürfte die subjektive Gewinnerzielungsabsicht regelmässig erfüllt sein. Eine Tätigkeit ist objektiv auf die Gewinnerzielung ausgerichtet, wenn sie tatsächlich auch Gewinne erzielt. Wer über Jahre nur Verluste realisiert, dem spricht das Bundesgericht die objektive Gewinnerzielungsabsicht ab.
Im Weiteren müssen die realisierten Verluste rechtsgenüglich dokumentiert werden (vgl. Urteil 2A-272/2003). Dies kann über eine kaufmännische Buchhaltung oder über eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen erfolgen.
Empfehlung
Privatanleger, die an der Börse Verluste eingefahren haben und diese bei den Steuern abziehen möchten, tun gut daran, sich mit den Indizien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel sowie den realisierten Gewinnen und Verlusten der Vorjahres- und Nachfolgeperioden auseinanderzusetzen bzw. auch in der Steuererklärung aufzuführen und sich mit einer Buchhaltung zu dokumentieren. Dabei muss sich der Privatanleger bewusst sein, dass eine erstmalige Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler solange aufrechterhalten wird, wie Wertschriften in der Vermögensanlage gehalten werden. Zudem sollte die rechtzeitige Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender nicht vergessen gehen. Hier ist zu beachten, dass die Sozialversicherungen bloss eine einjährige Verlustverrechnungsperiode, keine siebenjährige wie bei den Steuern, kennen.