Das Jahr 2021 stand ganz im Zeichen der Familie. Auf die wesentlichsten Neuerungen, welche bereits per 01.01.2021 oder im Laufe des Jahres 2021 in Kraft sind, wird im Folgenden eingetreten:
Vaterschaftsurlaub
In der Volksabstimmung vom 27.09.2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60.3% JA-Stimmen angenommen. Frischgebackene Väter (Geburt nach dem 31.12.2020) können ab 01.01.2021 innerhalb von 6 Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Urlaub kann innert einer Rahmenfrist von 6 Monaten tage- oder wochenweise bezogen werden. Eine Entschädigung kann erst nach vollständigem Bezug des Urlaubs oder nach Ablauf der Rahmenfrist angemeldet werden.
Kurzer Betreuungsurlaub
Arbeitnehmende haben ab 01.01.2021 Anspruch auf bis zu drei Tage Betreuungsurlaub, wenn sie ein Familienmitglied mit gesundheitlicher Beeinträchtigung betreuen (pro Jahr maximal 10 Tage). Bei beeinträchtigten Kindern ist die jährliche Anzahl Tage nicht limitiert. Zur Familie gehören Kinder, Ehegatten/eingetragene Partner, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Lebenspartner. Der Arbeitgeber schuldet in dieser Zeit Lohnfortzahlung.
Langer Betreuungsurlaub
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben ab dem 01.07.2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub. Der Urlaub kann innert einer Rahmenfrist von 18 Monaten tage- oder wochenweise bezogen werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die Einführung dieses Betreuungsurlaubs ist Teil der Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung.
Verlängerung Mutterschaftsurlaub bei Aufschub
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sah bisher vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden konnte, wenn das Neugeborene infolge gesundheitlicher Probleme direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben musste. Ab dem 01.07.2021 gilt neu, dass ein Aufschub bereits bei mehr als zwei Wochen Spitalaufenthalt des Neugeborenen beantragt werden kann. Die Mutterschaftsentschädigung wird dann um die Anzahl Tage im Spital verlängert, jedoch maximal um 56 Tage. Dies gilt allerdings nur für Mütter, die nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen. Hierzu muss beim Antrag ein Nachweis erbracht werden. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80% der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das 8-wöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.
Die Überbrückungsrente soll ab 01.07.2021 ausgesteuerten, arbeitslosen Personen ab Alter 60 die Existenz finanziell sichern. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet, wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Anspruchsvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in der Schweiz, eine Mindestversicherungszeit, ein Mindesteinkommen ab Alter 50, eine Höchstschwelle beim Vermögen, kein IV- oder AHV-Rentenbezug. Die Überbrückungsleistungen werden durch allgemeine Bundesmittel finanziert. Es werden dazu keine Lohnbeiträge erhoben.
Das Jahr 2021 stand ganz im Zeichen der Familie. Auf die wesentlichsten Neuerungen, welche bereits per 01.01.2021 oder im Laufe des Jahres 2021 in Kraft sind, wird im Folgenden eingetreten:
In der Volksabstimmung vom 27.09.2020 wurde die Vorlage für einen bezahlten Vaterschaftsurlaub mit 60.3% JA-Stimmen angenommen. Frischgebackene Väter (Geburt nach dem 31.12.2020) können ab 01.01.2021 innerhalb von 6 Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. Finanziert wird der Urlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Urlaub kann innert einer Rahmenfrist von 6 Monaten tage- oder wochenweise bezogen werden. Eine Entschädigung kann erst nach vollständigem Bezug des Urlaubs oder nach Ablauf der Rahmenfrist angemeldet werden.
Kurzer Betreuungsurlaub
Arbeitnehmende haben ab 01.01.2021 Anspruch auf bis zu drei Tage Betreuungsurlaub, wenn sie ein Familienmitglied mit gesundheitlicher Beeinträchtigung betreuen (pro Jahr maximal 10 Tage). Bei beeinträchtigten Kindern ist die jährliche Anzahl Tage nicht limitiert. Zur Familie gehören Kinder, Ehegatten/eingetragene Partner, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister und Lebenspartner. Der Arbeitgeber schuldet in dieser Zeit Lohnfortzahlung.
Langer Betreuungsurlaub
Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen, haben ab dem 01.07.2021 Anspruch auf einen 14-wöchigen bezahlten Betreuungsurlaub. Der Urlaub kann innert einer Rahmenfrist von 18 Monaten tage- oder wochenweise bezogen werden. Die Eltern erhalten eine Betreuungsentschädigung in der Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens. Die Einführung dieses Betreuungsurlaubs ist Teil der Massnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung.
Verlängerung Mutterschaftsurlaub bei Aufschub
Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) sah bisher vor, dass der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung aufgeschoben werden konnte, wenn das Neugeborene infolge gesundheitlicher Probleme direkt nach der Geburt mehr als drei Wochen im Spital bleiben musste. Ab dem 01.07.2021 gilt neu, dass ein Aufschub bereits bei mehr als zwei Wochen Spitalaufenthalt des Neugeborenen beantragt werden kann. Die Mutterschaftsentschädigung wird dann um die Anzahl Tage im Spital verlängert, jedoch maximal um 56 Tage. Dies gilt allerdings nur für Mütter, die nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen. Hierzu muss beim Antrag ein Nachweis erbracht werden. Mit dieser Massnahme kann der Lohnausfall in rund 80% der Fälle, in denen ein Neugeborenes länger im Spital bleiben muss, entschädigt und das 8-wöchige Arbeitsverbot nach der Geburt abgedeckt werden.
Überbrückungsrente für Arbeitslose
Die Überbrückungsrente soll ab 01.07.2021 ausgesteuerten, arbeitslosen Personen ab Alter 60 die Existenz finanziell sichern. Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet, wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Anspruchsvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in der Schweiz, eine Mindestversicherungszeit, ein Mindesteinkommen ab Alter 50, eine Höchstschwelle beim Vermögen, kein IV- oder AHV-Rentenbezug. Die Überbrückungsleistungen werden durch allgemeine Bundesmittel finanziert. Es werden dazu keine Lohnbeiträge erhoben.