COVID-19 - Unterstützungen und deren Auswirkungen auf die MWST
Grundsätzlich führen Zahlungen der öffentlich-rechtlichen Hand bei mehrwertsteuerpflichtigen Personen mit effektiver Abrechnungsmethode zu einer Vorsteuerkürzung. Trotz anfänglich anderslautender Kommunikation hat die ESTV erfreulicherweise für Unterstützungen auf Grund der COVID-19-Situation besondere Regelungen und Erleichterungen beschlossen.
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Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfallentschädigungen
Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, sie führt auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Sie stellt nicht den Gegenwert einer Leistung dar. Die Entschädigung ist aber unter der Ziffer 910 «Andere Mittelflüsse» zu deklarieren. Dasselbe gilt für die Erwerbsausfallentschädigung, sofern diese im Zusammenhang mit COVID-19 gestützt auf die entsprechende Verordnung ausbezahlt wurde – somit also ebenfalls keine Mehrwertsteuerpflicht, keine Vorsteuerkürzung, aber Pflicht zur Deklaration unter der Ziffer 910. Eine Ausnahme bildet die Erwerbsausfallentschädigung an die Inhaber von Einzelfirmen. Diese Entschädigung wird in der Regel direkt an den Inhaber unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt. In diesem Fall ist sie somit in der privaten Steuererklärung als Erwerbsausfallentschädigung zu deklarieren und nicht in der Buchhaltung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erfassen.
Härtefallentschädigungen und Finanzhilfen (z.B. Kultur, Sport)
Nicht rückzahlbare Beiträge von der öffentlichen Hand stellen grundsätzlich Subventionen dar, welche normalerweise zu einer Vorsteuerkürzung führen würden. Solche Beiträge gelten als Mittelflüsse gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst a. MWSTG. Auf Grund der ausserordentlichen COVID-Situation hat die Eidgenössische Steuerverwaltung Erleichterungen beschlossen.
Härtefallentschädigungen und Finanzhilfen sind nicht als Umsatz in Ziffer 200 sondern ebenfalls nur als «Andere Mittelflüsse» in Ziffer 910 zu deklarieren. Sie führen auch nicht zu einer Vorsteuerkürzung. Voraussetzung ist, dass die Beiträge auf den gesetzlichen Grundlagen der COVID-Massnahmen basieren und seit dem 1. März 2020 ausbezahlt wurden.
COVID-19-Kredite und Festsetzung der Verzugszinsen auf 0% bis 31.12.2020
Auch bei den aktuell mit 0% zu verzinsenden Krediten und dem Verzicht auf die Erhebung von Verzugszinsen bis 31.12.2020 handelt es sich um Beiträge der öffentlichen Hand. Diese sind aber weder als andere Mittelflüsse zu erfassen, noch führen sie zu einer Vorsteuerkürzung.
Diverses
Zudem können auch Mietzinserlasse, Schadenersatzzahlungen etc. Entschädigungen auf Grund der COVID-19-Situation sein. Diese sind im Einzelfall zu prüfen und allenfalls in Ziffer 910 zu deklarieren, sie führen aber in der Regel ebenfalls nicht zu einer Vorsteuerkürzung.
Fazit
Finanzielle Unterstützungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Situation führen nicht zu Vorsteuerkürzungen, sind aber allenfalls in Ziffer 910 zu deklarieren. Damit ist auch sichergestellt, dass diese Unterstützungen nicht in dem für die RTV-Abgabe massgebenden Umsatz (Ziffer 200 der MWST-Abrechnung) erfasst werden und nicht allenfalls zu einer höheren Abgabenkategorie führen. Passt eine Firma ihr Unternehmensmodell auf Grund der COVID-Situation an (z.B. neues Angebot Take-away eines Restaurants), ist die Mehrwertsteuersituation generell neu zu prüfen. Sinkt der Umsatz nachhaltig unter die Limite für die Eintragungspflicht bei der Mehrwertsteuer, ist auch eine allfällige Löschung aus dem Register zu prüfen.