Vorsorgebezug zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, hat die Möglichkeit, dafür das angesparte Pensionskassenguthaben zu beziehen. Es sind jedoch einige Stolperfallen zu beachten.
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Bezugsmöglichkeit
Voraussetzung für den Bezug von Pensionskassenguthaben ist, dass (1.) eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird und (2.) die Person aus dem BVG-Versicherungsobligatorium ausscheidet, sofern sie diesem denn überhaupt unterstand.
Besteuerung
Der Bezug wird zum Sondersatz für Kapitalleistungen aus Vorsorge besteuert. Auf einen Barbezug von beispielsweise CHF 200‘000 würden bei einer alleinstehenden Person mit Wohnsitz in Schwyz eine Steuer von rund CHF 9‘800 anfallen. Man kann also von einem sehr günstigen Tarif profitieren.
Kommt die Steuerverwaltung jedoch zum Schluss, dass eine Auszahlung nicht rechtmässig erfolgte, weil eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt ist, so wird die Anwendung des Sondersatzes verweigert. Die Besteuerung zum ordentlichen Tarif kommt zur Anwendung, sofern keine Rückzahlung an die Pensionskasse erfolgt. Diesfalls würde die gleiche Person nun rund CHF 37‘800 auf derselben Barauszahlung entrichten.
Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
Klarerweise muss die selbständige Erwerbstätigkeit auch tatsächlich aufgenommen werden. Weiter muss es sich bei der Erwerbstätigkeit um einen Haupterwerb handeln. Die Aufnahme eines selbständigen Nebenerwerbs qualifiziert nicht zum Barbezug.
Vorsicht ist geboten, wenn sich die selbständige Erwerbstätigkeit auf einen einzigen Kunden beschränkt. In diesem Fall könnte sich die Person für Steuer- und Sozialversicherungszwecke als unselbständig qualifizieren.
Weiter ist es nicht zulässig, die Erwerbstätigkeit über eine Kapitalgesellschaft aufzunehmen. Auch hier fehlt es an der selbständigen Erwerbstätigkeit. Richtigerweise muss jedoch parallel zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zulässig sein, solange daraus kein Lohn ausbezahlt wird, welcher eine Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge für die Person begründen würde. Zusätzlich ist auch eine spätere Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft bei BVG-Bezug nicht ausgeschlossen.
Nicht erforderlich ist, dass die bezogenen Pensionskassengelder auch tatsächlich in die selbständige Erwerbstätigkeit investiert werden. Die Mittel können auch zur Überbrückung des Erwerbsausfalls während der Aufbauphase der selbständigen Erwerbstätigkeit verwendet werden.
Zusätzlich wird gefordert, dass der Bezug des Vorsorgeguthabens innert einem Jahr nach der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beziehungsweise bei schrittweisem Übergang innert einem Jahr seit Ausscheiden aus dem Versicherungsobligatorium geschieht.
Ausscheiden aus dem Versicherungsobligatorium
Dem BVG-Obligatorium untersteht, wer als Arbeitnehmer einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘510 bezieht. Des Weiteren unterstehen Bezüger von Arbeitslosentaggeldern der Versicherung. Bei unterjährigen Anstellungen und Teilzeitbeschäftigungen sind die hochgerechneten Jahreslöhne massgeblich für die Versicherungspflicht. Bei schrittweisem Übergang in die Selbständigkeit ist darauf zu achten, dass der Bezug des Pensionskassen-Altersguthabens erst erfolgt, wenn das Ausscheiden aus dem BVG-Obligatorium erfolgt ist. Solange aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern noch eine Versicherungspflicht besteht, dürfen die Gelder nicht bezogen werden.