Gewinnbeteiligung – Covid-Härtefallregelung auf Bundesebene
In den letzten zwei Jahren mussten Wirtschaft und Gesellschaft lernen, mit Unsicherheit und einer sich ständig verändernden Sachlage umzugehen. Von dieser Unbeständigkeit sind auch die Härtefallregelungen und damit die Frage, für wen und wann die Gewinnbeteiligung gilt, betroffen.
Nur Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio. unterliegen der bedingten Gewinnbeteiligung. Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25.09.2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Art. 58 – 67 des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener massgeblicher Verlust.
Für die Beurteilung des Risikos einer allfälligen Rückerstattungspflicht aus Gewinnbeteiligung kann nach EXPERTsuisse die folgende Kaskade an Fragen hilfreich sein:
Wurden die Härtefallbeihilfen ab 01.04.2021 gesprochen? Falls nicht, ist Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes nicht anwendbar.
Handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5. Mio.? Falls nicht, ist Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes nicht anwendbar, allenfalls sind kantonale Regelungen zu beachten, die z.T. eine Gewinnbeteiligung auch bei Jahresumsätzen unter CHF 5 Mio. vorsehen.
Sind stille Reserven im handelsrechtlichen Sinn gebildet worden? Falls nicht und falls das Unternehmen keinen steuerbaren Gewinn ausweist, dürfte, vorbehaltlich abweichender kantonaler Regelungen, keine Rückerstattungspflicht nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes zu erwarten sein.
Sind stille Reserven im handelsrechtlichen Sinn gebildet worden, welche in der steuerlichen Praxis klar akzeptiert sind (z.B. Delkredere, Warendrittel, etc.)? Falls die Bildung steuerlich nicht akzeptiert ist, könnte darauf eine Rückerstattungspflicht mit entsprechender Abgrenzung in der Jahresrechnung resultieren. Eine Rückerstattungspflicht ist aber erst dann gegeben, wenn der steuerbare Jahresgewinn 2021 höher ist als der ausschliesslich im Geschäftsjahr 2020 entstandene steuerlich massgebliche Verlust. Besondere kantonal zulässige Steuerabzüge (z.B. Direktabschreibungen von Anlagegütern) sind gemäss Verlautbarungen von Bundesbehörden (z.B. SECO) für die Ermittlung einer evtl. Rückerstattungspflicht unter Umständen aufzurechnen, um einheitliche Regelungen auf Bundesebene zu erreichen.
Ist die steuerlich legitimierte Bildung stiller Reserven im Rahmen der bisherigen Rechnungslegungspraxis erfolgt? Falls die Bildung stiller Reserven im handelsrechtlichen Sinne in der steuerlichen Praxis akzeptiert ist und als Vorschreibung bestehender unternehmensspezifischer Rechnungslegungspraxis betrachtet werden kann, dürfte daraus keine Rückerstattungspflicht abzuleiten sein.
Falls jedoch der Umfang der Bildung stiller Reserven nicht als Fortschreibung der bestehenden unternehmensspezifischen Unternehmenspraxis qualifiziert, könnte dies als Indiz für eine missbräuchliche Gewinnschmälerung mit Rückerstattungsfolge betrachtet werden.
Erhaltene Härtefallhilfen sind im Anhang der Jahresrechnung mit den damit verbundenen Auflagen offen zu legen (z.B. bedingte Rückzahlungsverpflichtungen aus Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes, Verbot zum Beschluss oder Zahlung von Dividenden oder Kapitaleinlagen). Eine abschliessende Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht kommt den Steuer- oder Bundesbehörden oder letztlich gar den Gerichten zu.
Gewinnbeteiligung – Covid-Härtefallregelung auf Bundesebene
In den letzten zwei Jahren mussten Wirtschaft und Gesellschaft lernen, mit Unsicherheit und einer sich ständig verändernden Sachlage umzugehen. Von dieser Unbeständigkeit sind auch die Härtefallregelungen und damit die Frage, für wen und wann die Gewinnbeteiligung gilt, betroffen.
Nur Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5 Mio. unterliegen der bedingten Gewinnbeteiligung. Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes vom 25.09.2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung nach den Art. 58 – 67 des Bundesgesetzes vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener massgeblicher Verlust.
Für die Beurteilung des Risikos einer allfälligen Rückerstattungspflicht aus Gewinnbeteiligung kann nach EXPERTsuisse die folgende Kaskade an Fragen hilfreich sein:
Wurden die Härtefallbeihilfen ab 01.04.2021 gesprochen? Falls nicht, ist Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes nicht anwendbar.
Handelt es sich um ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als CHF 5. Mio.? Falls nicht, ist Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes nicht anwendbar, allenfalls sind kantonale Regelungen zu beachten, die z.T. eine Gewinnbeteiligung auch bei Jahresumsätzen unter CHF 5 Mio. vorsehen.
Sind stille Reserven im handelsrechtlichen Sinn gebildet worden? Falls nicht und falls das Unternehmen keinen steuerbaren Gewinn ausweist, dürfte, vorbehaltlich abweichender kantonaler Regelungen, keine Rückerstattungspflicht nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes zu erwarten sein.
Sind stille Reserven im handelsrechtlichen Sinn gebildet worden, welche in der steuerlichen Praxis klar akzeptiert sind (z.B. Delkredere, Warendrittel, etc.)? Falls die Bildung steuerlich nicht akzeptiert ist, könnte darauf eine Rückerstattungspflicht mit entsprechender Abgrenzung in der Jahresrechnung resultieren. Eine Rückerstattungspflicht ist aber erst dann gegeben, wenn der steuerbare Jahresgewinn 2021 höher ist als der ausschliesslich im Geschäftsjahr 2020 entstandene steuerlich massgebliche Verlust. Besondere kantonal zulässige Steuerabzüge (z.B. Direktabschreibungen von Anlagegütern) sind gemäss Verlautbarungen von Bundesbehörden (z.B. SECO) für die Ermittlung einer evtl. Rückerstattungspflicht unter Umständen aufzurechnen, um einheitliche Regelungen auf Bundesebene zu erreichen.
Ist die steuerlich legitimierte Bildung stiller Reserven im Rahmen der bisherigen Rechnungslegungspraxis erfolgt? Falls die Bildung stiller Reserven im handelsrechtlichen Sinne in der steuerlichen Praxis akzeptiert ist und als Vorschreibung bestehender unternehmensspezifischer Rechnungslegungspraxis betrachtet werden kann, dürfte daraus keine Rückerstattungspflicht abzuleiten sein.
Falls jedoch der Umfang der Bildung stiller Reserven nicht als Fortschreibung der bestehenden unternehmensspezifischen Unternehmenspraxis qualifiziert, könnte dies als Indiz für eine missbräuchliche Gewinnschmälerung mit Rückerstattungsfolge betrachtet werden.
Erhaltene Härtefallhilfen sind im Anhang der Jahresrechnung mit den damit verbundenen Auflagen offen zu legen (z.B. bedingte Rückzahlungsverpflichtungen aus Gewinnbeteiligung nach Art. 12 Abs. 1septies des Covid-19-Gesetzes, Verbot zum Beschluss oder Zahlung von Dividenden oder Kapitaleinlagen). Eine abschliessende Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht kommt den Steuer- oder Bundesbehörden oder letztlich gar den Gerichten zu.