Zusammenleben und Heirat, Scheidung und neues Erbrecht
Wir behandeln in den folgenden drei Artikeln drei Stationen des Zusammenlebens bzw. der Auflösung einer Gemeinschaft durch Scheidung oder Tod, dies vor dem Hintergrund von per 01.07.2022 bzw. 01.01.2023 in Kraft tretenden neuen gesetzlichen Bestimmungen:
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Zusammenleben und Heirat
Zwei Partner unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts können zusammenleben und ihr Rechtsverhältnis privatrechtlich vertraglich regeln («Konkubinatsvertrag»). Der Staat kümmert sich um diese Rechtsverhältnisse im Prinzip nicht. Bei Auflösung dieser vertraglichen Rechtsverhältnisse mögen Streitigkeiten zwischen den Partnern entstehen, welche der Zivilrichter beurteilen muss.
Im Vorsorge- und Erbrecht sowie Erbschaftssteuerrecht kann die Stellung dieser Konkubinatspersonen prekär sein. Sie haben keinen gegenseitigen gesetzlichen Erbanspruch und gelten je nach kantonalem Erbschaftssteuerrecht als (maximal besteuerte) Dritte (allenfalls mit einem eher geringfügigen Steuerfreibetrag, so z.B. im Kanton Zürich mit CHF 50'000). Fortschrittlich sind da die Kantone Zug, Obwalden, Nidwalden, Uri und Graubünden, welche Konkubinate (unter gewissen Voraussetzungen) erbschaftssteuerlich wie Ehen besteuern. Wer diesem Problem aber gleich von vorneherein aus dem Weg gehen will, der zieht in den Kanton Schwyz, der überhaupt keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennt. Direkter Grundbesitz bleibt aber immer im jeweiligen Belegenheitskanton steuerpflichtig.
Das Recht stellt gewisse «Mustervorlagen» für das Zusammenleben zur Verfügung.
Amtlich eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partnerschaften waren bisher möglich. Sie werden direktsteuerlich wie Ehen behandelt. Ab 01.07.2022 können sie auf Antrag in Ehen umgewandelt werden. Damit stehen – im Gegensatz zur eingetragenen Partnerschaft – Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, der Adoption und bei der Fortpflanzungsmedizin offen. Verheirateten Frauen wird der Zugang zur Samenspende in der Schweiz gewährt. Verboten bleibt die Eizellenspende und die Leihmutterschaft.
Ab 01.07.2022 können jedoch keine (gleichgeschlechtlichen) Partnerschaften mehr eingegangen werden. Dafür können die Partner heiraten oder ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Dazu ist eine von einer zuständigen Amtsperson beglaubigte Umwandlungserklärung notwendig, die persönlich auf jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden kann. Ohne Umwandlung in eine Ehe bestehen bis zum 01.07.2022 eingetragene Partnerschaften unverändert weiter.
Wer heiratet (bzw. in eigetragener Partnerschaft lebt), untersteht der Ehegattenbesteuerung («Heiratsstrafe»). Die Ehegatten können einen Ehevertrag abschliessen und einen der drei vom Gesetz zur Verfügung gestellten Güterstände wählen (Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) und die Vorschlagsaufteilung regeln. Auf die Ehegattenbesteuerung ist der gewählte Güterstand jedoch ohne Einfluss. Ob künftig irgendeine Form der zivilstandsunabhängigen Individualbesteuerung realisiert wird ist derzeit völlig offen.
AHV-rechtlich können sich nicht erwerbstätige Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Partnerschaft von der Beitragspflicht befreien lassen, wenn der andere Partner AHV-Beiträge von mindestens CHF 1'066 p.a. entrichtet.