Ehescheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
In der Schweiz werden rund 40% der Ehen wieder geschieden. Auch eingetragene Partnerschaften können auf Begehren gerichtlich wieder aufgelöst werden. Die getroffene Wahl bezüglich des Güterstandes hat in der Praxis Einfluss auf die Komplexität des Scheidungsverfahrens.
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Auf den 01.01.2023 tritt das neue Erbrecht – ohne Übergangsbestimmungen – in Kraft. Mit Einleitung eines Scheidungsverfahrens entfällt neu der erbrechtliche Pflichtteilsschutz als Ehepartner. (Analoges gilt für die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft). Bis zur rechtsgültigen Scheidung bleibt man zwar verheiratet und erbt, jedoch eben ohne Pflichtteilsschutz. Mit einem einfachen Testament ist daher eine «Enterbung» möglich. Man muss dies aber tun, sonst bleibt der «Scheidungspartner» erbberechtigter Ehegatte bis zur Rechtskraft der Scheidung. Bis dato waren langwierige Scheidungsverfahren zwecks «Sicherung» von Erbanwartschaften leider nicht selten.
Konkubinate können nicht geschieden werden. Aber je nach Konkubinatsvertrag bestehen rechtliche Ansprüche bzw. Verpflichtungen. Allenfalls sind Vorsorgeansprüche im Rahmen einer Begünstigungsanordnung eingeräumt worden, die zu bereinigen wären. Allenfalls ist in einer letztwilligen Verfügung ein Konkubinatspartner (im Rahmen der frei verfügbaren Quote) begünstigt worden. Einen Pflichtteilsanspruch hat ein Konkubinatspartner nicht – auch nicht einen Anspruch auf eine Unterhaltsrente zu Lasten des Nachlasses. Gegenüber Vorsorgeeinrichtungen können je nach Reglement Konkubinatspartner registriert werden und erhalten (in der Regel nach fünfjähriger Partnerschaft) eine Vorsorgeleistung. Allenfalls empfiehlt sich der Abschluss einer Todesfallrisikoversicherung zu Gunsten des Konkubinatspartners, der damit einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft erhält.
Im Falle einer Ehescheidung werden die Pensionskassenguthaben unter den Ehegatten/eingetragenen Partnern hälftig aufgeteilt. Bei Konkubinatspaaren gibt es diese Möglichkeit nicht. Somit muss jeder Konkubinatspartner für sich eine ausreichende Altersvorsorge einrichten.
Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge (2. Säule) fallen nicht in den Nachlass, sondern dem Begünstigten direkt zu. Der Pflichtteilsberechnungsmasse werden die Ansprüche aus gebundener Selbstvorsorge (inkl. Säule 3a) dennoch hinzugerechnet und unterliegen damit der Herabsetzungsklage nach Art. 529 ZGB. Bei einer Bankenlösung erfolgt die Hinzurechnung zum vollen Wert, wohingegen bei Versicherungslösungen lediglich der Rückkaufswert hinzugerechnet wird.
Eingetragene Partnerschaften werden den Ehen weitgehend gleichgestellt. Eingetragene Partner bezahlen keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern, wenn Ehegatten diesbezüglich freigestellt sind. Sie erhalten von Gesetzes wegen die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Partners (und in Konkurrenz mit Eltern oder Geschwistern drei Viertel).
Bei eingetragenen Partnerschaften gilt der individuelle Vermögensvertrag, mit welchem dem überlebenden Partner das ganze gemeinsame Vermögen zugewiesen werden kann. Bei Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe wird der Abschluss eines Ehevertrags angebracht sein.