Home-Office als Betriebsstätte von Unternehmungen
In Bezug auf das interkantonale und das internationale Steuerrecht der Schweiz begründet ein Unternehmen in der Regel keine Betriebsstätte in der Schweiz oder in einem anderen Kanton, allein weil Arbeitnehmende dort im Home-Office arbeiten. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel.
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Home-Office auch nach der Pandemie
Infolge der COVID-19-Pandemie hat sich der Trend zum Home-Office nochmals deutlich beschleunigt. Immer mehr Unternehmen setzen auf flexible Arbeitsformen und passen ihre Arbeitsmodelle der Digitalisierung der Arbeitswelt an. Die neuen, modernen Arbeitsplatzkonzepte werfen nicht nur für Arbeitnehmende, sondern auch für Arbeitgeber steuerrechtliche Fragen auf.
Da die Mitarbeitenden häufig in einem anderen Land oder in einem anderen Kanton wohnen als der Arbeitgeber, stellt sich die Frage: Bedeutet Home-Office eine Zuteilung von Gewinn und Kapital des Unternehmens an den Wohnort des Arbeitnehmenden?
Unternehmen sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt in der Schweiz oder in einem anderen Kanton steuerpflichtig, wenn sie dort Betriebsstätten unterhalten. In der Regel wird die Betriebsstätte definiert als «das Verfügungsrecht über eine feste und dauerhafte Einrichtung, in der ein quantitativ und qualitativ bedeutender Teil der technischen oder kommerziellen Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird».
Verfügungsrecht über eine feste und dauerhafte Geschäftseinrichtung
Wenn der Arbeitnehmende im Rahmen seiner Home-Office-Tätigkeit eine Fläche in seiner Wohnung dieser Arbeit widmet, ist das Vorliegen einer dauerhaften festen Einrichtung in den meisten Fällen erfüllt. Das Unternehmen hat jedoch in der Regel kein wirkliches Recht, über die feste Geschäftseinrichtung am Wohnort des Arbeitnehmenden zu verfügen. Insbesondere bleibt der Zugang zu den Arbeitsräumen unter der Kontrolle des Arbeitnehmenden und das Unternehmen hat kein ausreichendes Nutzungsrecht. Folglich mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht, damit die Wohnung des Arbeitnehmenden als Betriebsstätte eingestuft werden könnte; dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden eine Entschädigung für die Nutzung eines Privatraums zahlt. Die Praxis der kantonalen Steuerbehörden ist jedoch insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen noch nicht vollständig gefestigt, weshalb es sich lohnt, diese Frage mit einem Steuerruling verbindlich abzusprechen.
Ort der tatsächlichen Verwaltung
Grundsätzlich befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person am Ort ihres Geschäftssitzes. Von diesem Grundsatz sollte jedoch abgewichen werden, wenn die leitende Tätigkeit an einem anderen Ort, beispielsweise im Home-Office, stattfindet. In grösseren Unternehmen verlegt ein einzelner Mitarbeiter den Ort der tatsächlichen Verwaltung meistens durch seine Home-Office Tätigkeit nicht, selbst wenn es sich um den Geschäftsführer handelt. Anders kann es hingegen in kleineren Strukturen aussehen, in denen die operative Führung des Unternehmens in den Händen einer einzigen Person, zum Beispiel dem Alleinaktionär, liegt. Hier muss in der Regel davon ausgegangen werden, dass eine Verfügungsmacht des Unternehmens über das Home-Office besteht. Wird die Geschäftsführung ganz oder überwiegend am Wohnsitz getätigt, so verschiebt sich auch das Hauptsteuerdomizil an den Wohnsitz. Ähnlich ist es für Einzelunternehmer, die in diesen Fällen kein Spezialsteuerdomizil des Geschäftsortes, sondern am zivilrechtlichen Sitz der Einzelunternehmung allenfalls noch eine Betriebsstätte ausserhalb des Wohnsitzes geltend machen können. Ebenso können Teilhaber an Personengesellschaften in ihrem Home-Office den Hauptgeschäftsort oder eine Betriebsstätte begründen. Auch in diesen Fällen ist es empfehlenswert, die Folgen von Home-Office mit den zuständigen Steuerbehörden des Wohn- und des Geschäftssitzes abzusprechen, da ansonsten Doppelbesteuerungen nicht ausgeschlossen sind.