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Home > Steuerberatung > Ausgleich der kalten Progression Karriere

Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin

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

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Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin

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12.2022

 

Ausgleich der kalten Progression

 

Unser Steuersystem hat progressive Steuertarife. Steuerpflichtige tragen auch dann eine steigende Steuerbelastung, wenn ihr Einkommen einzig nominell aufgrund des Teuerungsausgleichs zugenommen hat und ohne dass (inflationsbereinigt) «mehr verdient» wurde. Dieses «Hinaufrutschen» in der Progressionstabelle nennt man kalte Progression.

Wenn die Löhne der Inflation angepasst werden, die progressiven Einkommenssteuer-Tarife aber nicht, führt dies i.d.R. zu einer höheren Besteuerung. Der reale Lohn kann trotz einer nominalen inflationsausgleichenden Lohnerhöhung tiefer ausfallen, als vor der Inflation.  

 

Hat eine Person bspw. ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000, bezahlt sie darauf als Alleinstehende in der Stadt Zürich (ohne Kirchen-, aber mit Bundessteuer) im 2022 CHF 5'018.60 Steuern. Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10.0372%. Damit verbleiben der Person CHF 44'981.40 oder knapp 90% des steuerbaren Einkommens zur freien Verfügung.

 

Steigt aufgrund einer Inflation von bspw. 6% auch der nominelle Lohn der Person um 6% (bzw. CHF 3'000), so kostet ein um 6% erhöhtes steuerbares Einkommen von CHF 50'000 auf CHF 53'000 (ceteris paribus) unseren Alleinstehenden in der Stadt Zürich CHF 5'553.40 (Durchschnittssteuersatz von 10.478%).

 

Die zusätzliche Steuerbelastung von CHF 534.80 resultiert daher, dass der Arbeitgeber eine Inflation von 6% über eine Lohnerhöhung von CHF 3'000 ausgeglichen hat. Davon kassiert der Staat CHF 534.80 und dem Steuerpflichtigen kommen nur CHF 2'465.20 zugute. Diesem verbleiben nominell noch CHF 47’446.60, resp. inflationsbereinigt CHF 44'760.95, also rund CHF 220 weniger als vorher. Die kalte Progression hat hier mit rund CHF 220 zugeschlagen.

 

Die Steuertarife müssen somit angepasst, «gestreckt» werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD passt bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 die Tarife und Abzüge an. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung eben keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, sofern ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Hier ein Ausschnitt aus dem Rundschreiben der ESTV vom 21.9.2022:

 

 

 

© iStock.com/ Stadtratte

 

Berufskosten (direkte Bundessteuer) Ab 1.1.2023 bisher Veränderung

Kinderdrittbetreuungskosten

CHF 25’000

CHF 10’100

n/a*

Fahrtkostenabzug Berufspauschale

CHF 3’200

CHF 3’000

+6.7%

Naturalbezüge

keine Anpassung

Tarifstufen Art. 36 DBG

Anpassung aller Tarifstufen

Feuerwehrsold

CHF 5’200

CHF 5’000

+4.0%

Versicherungsabzug Verheiratete

CHF 3'600 / 5’400

CHF 3'500 / 5’250

+2.9%

Versicherungsabzug Alleinstehende 

CHF 1'800 / 2’700

CHF 1'700 / 2’550

+5.9%

Berufskosten

unverändert

Mindestbasis Besteuerung nach dem Aufwand

CHF 421’700

CHF 400’000

+5.4%

Kosten für Aus- und Weiterbildung

CHF 12’700

CHF 12’000

+5.8%

Zweiverdienerabzug

CHF 13'600 / 8’300

CHF 13'400 / 8’100

+1.5%

Verheiratetenabzug

CHF 2’700

CHF 2’600

+3.8%

Kinder-/Unterstützungsabzug

CHF 6’600 

CHF 6’500

+1.5%

Abzug vom Steuerbetrag pro Kind

CHF 255

CHF 251

+1.6%

Beiträge an politische Parteien

CHF 10’300

CHF 10’100

+2.0%

Gewinne Grossspiele gem. Spielbankengesetz

CHF 1'038’300 

CHF 1'000’000 

+3.8%

Gewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung

CHF 1’000

CHF 1’000

+0.0%

Einsatzkosten Geldspiele / Online-Geldspiele

CHF 5’200 / 26’000

CHF 5'000 / 25’000

+4.0%

Steuertarif für Ehepaare ab

CHF 28’800

CHF 28’300

+1.8%

* Anpassung nicht ausschliesslich der kalten Progression geschuldet.

 

 

 

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Tags: Steuerberatung, Tarife, Progression, Lohn

12.2022

Ausgleich der kalten Progression

 

© iStock.com/ Stadtratte

 

Unser Steuersystem hat progressive Steuertarife. Steuerpflichtige tragen auch dann eine steigende Steuerbelastung, wenn ihr Einkommen einzig nominell aufgrund des Teuerungsausgleichs zugenommen hat und ohne dass (inflationsbereinigt) «mehr verdient» wurde. Dieses «Hinaufrutschen» in der Progressionstabelle nennt man kalte Progression.

Wenn die Löhne der Inflation angepasst werden, die progressiven Einkommenssteuer-Tarife aber nicht, führt dies i.d.R. zu einer höheren Besteuerung. Der reale Lohn kann trotz einer nominalen inflationsausgleichenden Lohnerhöhung tiefer ausfallen, als vor der Inflation.  

 

Hat eine Person bspw. ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000, bezahlt sie darauf als Alleinstehende in der Stadt Zürich (ohne Kirchen-, aber mit Bundessteuer) im 2022 CHF 5'018.60 Steuern. Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10.0372%. Damit verbleiben der Person CHF 44'981.40 oder knapp 90% des steuerbaren Einkommens zur freien Verfügung.

 

Steigt aufgrund einer Inflation von bspw. 6% auch der nominelle Lohn der Person um 6% (bzw. CHF 3'000), so kostet ein um 6% erhöhtes steuerbares Einkommen von CHF 50'000 auf CHF 53'000 (ceteris paribus) unseren Alleinstehenden in der Stadt Zürich CHF 5'553.40 (Durchschnittssteuersatz von 10.478%).

 

Die zusätzliche Steuerbelastung von CHF 534.80 resultiert daher, dass der Arbeitgeber eine Inflation von 6% über eine Lohnerhöhung von CHF 3'000 ausgeglichen hat. Davon kassiert der Staat CHF 534.80 und dem Steuerpflichtigen kommen nur CHF 2'465.20 zugute. Diesem verbleiben nominell noch CHF 47’446.60, resp. inflationsbereinigt CHF 44'760.95, also rund CHF 220 weniger als vorher. Die kalte Progression hat hier mit rund CHF 220 zugeschlagen.

 

Die Steuertarife müssen somit angepasst, «gestreckt» werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD passt bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 die Tarife und Abzüge an. Diese Anpassung soll sicherstellen, dass Steuerpflichtige wegen der Teuerung eben keine höhere Steuerbelastung tragen müssen, sofern ihre Kaufkraft gleichgeblieben ist. Hier ein Ausschnitt aus dem Rundschreiben der ESTV vom 21.9.2022:

 

 

Berufskosten (direkte Bundessteuer) Ab 1.1.2023 bisher Veränderung

Kinderdrittbetreuungskosten

CHF 25’000

CHF 10’100

n/a*

Fahrtkostenabzug Berufspauschale

CHF 3’200

CHF 3’000

+6.7%

Naturalbezüge

keine Anpassung

Tarifstufen Art. 36 DBG

Anpassung aller Tarifstufen

Feuerwehrsold

CHF 5’200

CHF 5’000

+4.0%

Versicherungsabzug Verheiratete

CHF 3'600 / 5’400

CHF 3'500 / 5’250

+2.9%

Versicherungsabzug Alleinstehende 

CHF 1'800 / 2’700

CHF 1'700 / 2’550

+5.9%

Berufskosten

unverändert

Mindestbasis Besteuerung nach dem Aufwand

CHF 421’700

CHF 400’000

+5.4%

Kosten für Aus- und Weiterbildung

CHF 12’700

CHF 12’000

+5.8%

Zweiverdienerabzug

CHF 13'600 / 8’300

CHF 13'400 / 8’100

+1.5%

Verheiratetenabzug

CHF 2’700

CHF 2’600

+3.8%

Kinder-/Unterstützungsabzug

CHF 6’600 

CHF 6’500

+1.5%

Abzug vom Steuerbetrag pro Kind

CHF 255

CHF 251

+1.6%

Beiträge an politische Parteien

CHF 10’300

CHF 10’100

+2.0%

Gewinne Grossspiele gem. Spielbankengesetz

CHF 1'038’300 

CHF 1'000’000 

+3.8%

Gewinne aus Lotterien zur Verkaufsförderung

CHF 1’000

CHF 1’000

+0.0%

Einsatzkosten Geldspiele / Online-Geldspiele

CHF 5’200 / 26’000

CHF 5'000 / 25’000

+4.0%

Steuertarif für Ehepaare ab

CHF 28’800

CHF 28’300

+1.8%

* Anpassung nicht ausschliesslich der kalten Progression geschuldet.

 

 

 

Tags: Steuerberatung, Tarife, Progression, Lohn


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