Neuerungen 2022
Berufskostenabzug bei Vorliegen eines Geschäftsfahrzeuges, Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung, Fahrkostenabzug, Entlastungsabzug, Alters- und Rentenabzug, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Erbschaften, Verrechnungssperre bei Steuerguthaben von juristischen Personen, Säule 3a-Beiträge bei Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach dem Schwarzarbeitsgesetz.
Neu muss ab 2022 für den Arbeitsweg kein zusätzliches Einkommen deklariert werden. |
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Berufskostenabzug bei Vorliegen eines Geschäftsfahrzeugs
Bisher rechnen Arbeitgebende den Privatanteil eines Geschäftsfahrzeugs mit jährlich 9,6% beziehungsweise monatlich 0,8% des Fahrzeugwertes als Lohnbestandteil auf und weisen diesen unter Ziff. 2.2 des Lohnausweises aus. Da in diesem Privatanteil der Arbeitsweg bisher nicht abgegolten werden musste, müssen Arbeitnehmende den Arbeitsweg, der den maximalen Fahrkostenabzug übersteigt, zusätzlich zu CHF 0.70 pro Kilometer als übriges Einkommen deklarieren. Unter der neuen Pauschale von 0.9% monatlich, resp. 10.8% jährlich, muss ab 2022 für den Arbeitsweg kein zusätzliches Einkommen deklariert werden. Insbesondere für Personen mit längerem Arbeitsweg stellt dies eine steuerliche Erleichterung dar.
Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung
Der Pauschalabzug für auswärtige Verpflegung wird neu jeder Person gewährt, die mehr als 500 Meter vom Arbeitsort entfernt wohnt. Der bisherige Abzug der Fahrkosten über Mittag entfällt.
Fahrkostenabzug
Neu können auch bei einem Arbeitsweg von unter einem Kilometer die notwendigen Fahrkosten abgezogen werden. Die bisherige Prüfung der Gebrechlichkeit entfällt.
Entlastungsabzug
Steuerpflichtige mit tiefen bis mittleren Einkommen können bei den Kantonalen Steuern neu zusätzlich zu den bisherigen Sozialabzügen einen Entlastungsabzug geltend machen, der mit zunehmendem Einkommen und Vermögen abnimmt. Die Höhe des Abzugs hängt vom Zivilstand, der Anzahl Kinder, dem Reineinkommen und dem Reinvermögen ab.
Alters- und Rentenabzug
Steuerpflichtige, die über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen, können neu einen Abzug von maximal CHF 4‘000 (bei verheirateten Personen jeweils CHF 4‘000) geltend machen, der ebenfalls mit zunehmendem Einkommen abnimmt. Dieser neue Abzug ersetzt den bisherigen Rentenabzug. Bei einem Reineinkommen vor Abzug der Sozialabzüge von CHF 60‘000 bzw. bei verheirateten Personen von CHF 120‘000 entfällt der Abzug vollständig.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei Erbschaften
Bis anhin mussten Erbengemeinschaften für die verrechnungssteuerbelasteten Erträge einen gemeinsamen Antrag auf Rückerstattung einreichen (Form S-167). Für Erträge mit Fälligkeit ab 1. Januar 2022 kann der Antrag auf Rückerstattung direkt von den einzelnen Erben in ihrer jeweiligen Steuererklärung vorgenommen werden.
Verrechnungssperre bei Steuerguthaben von juristischen Personen
Juristische Personen können beantragen, dass ihre Steuerguthaben ausbezahlt, statt auf Folgeperioden übertragen werden. Dies erleichtert die Berechnung der Steuerabgrenzungen im Jahresabschluss und führt zu einem Liquiditätsvorteil. Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden, also für die Kantonalen Steuern bei der Sitzgemeinde bzw. für die Direkte Bundessteuer bei der Kantonalen Verwaltung. Die Behörde kann die Bewilligung bei schlechter Zahlungsmoral abweisen.
Säule 3a-Beiträge bei Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach dem Schwarzarbeitsgesetz
Bei der vereinfachten Abrechnung nach dem Schwarzarbeitsgesetz können gewisse Lohneinkünfte durch den Arbeitgeber versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss diesen Lohn dann nicht nochmals bei seiner persönlichen Steuererklärung versteuern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 2C_916/2020) ist nun klargestellt, dass auch solche Arbeitnehmende Beiträge an die Säule 3a leisten können. Ohne Anschluss bei einer Pensionskasse sind dies 20% des Erwerbseinkommens.