Drittbetreuungskosten können vom Einkommen abgezogen werden.
Die Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der Person im gleichen Haushalt lebt, die für seinen Unterhalt sorgt, können vom Einkommen abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (so genannte Kinderdrittbetreuungskosten).
Dieser Abzug wird ab 2023 für die Direkte Bundessteuer auf maximal CHF 25‘000 erhöht (bis 2022: CHF 10‘100).
Die Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der Person im gleichen Haushalt lebt, die für seinen Unterhalt sorgt, können vom Einkommen abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen (so genannte Kinderdrittbetreuungskosten).
Dieser Abzug wird ab 2023 für die Direkte Bundessteuer auf maximal CHF 25‘000 erhöht (bis 2022: CHF 10‘100).