Egal ob Kleinunternehmer, mittelständischer Gewerbler oder Grossunternehmen – das Thema zu Jahresbeginn lautet bei allen gleich: Der Jahresabschluss steht an! In diesem Zusammenhang geht es für Sie als Unternehmer in erster Linie darum, die vergangenen zwölf Monate aus wirtschaftlicher Perspektive zu beurteilen. Doch Achtung: Beim Erstellen des Jahresabschlusses sollten Sie auch die Steuern im Auge behalten. Denn was Sie hier verpassen, können Sie später nicht mehr nachholen!
Frage
Worauf sollte beim Jahresabschluss geachtet werden?
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft, sollten Sie sich insbesondere aus steuerlichen Gründen überlegen, ob dies noch die richtige Rechtsform darstellt. Falls dem so ist (und dies ist durchaus nicht ungewöhnlich), müssen Sie sich bewusst sein: Die Höhe des Reingewinns bestimmt direkt sowohl Ihre Steuerlast als auch die Höhe Ihrer Sozialabgaben. So genannte «Bilanzkosmetik», d.h. die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Höhe der Abschreibungen und den Rückstellungen, wirkt sich direkt auf die Höhe des Reingewinns und damit auf Ihre Steuer- und Abgabelast aus.
In der Folge zeigen wir Ihnen einige Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Juristische Personen (AG, GmbH)
Bei juristischen Personen müssen Sie zusätzlich zu den üblichen Gestaltungsmöglichkeiten die Frage der richtigen Lohnhöhe für den Aktionär klären. Der (Aktionärs-) Lohn wirkt sich zwar mindernd auf die Höhe des steuerbaren Gewinns aus. Der Lohn ist beim Aktionär jedoch als ordentliches Einkommen zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben. Die Dividende, die aus erzielten Gewinnen herrührt, muss zwar versteuert, nicht aber gegenüber den Sozialversicherungsbehörden (insbesondere AHV) abgerechnet werden. Zumindest im Kanton Schwyz wurde die wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung des Gewinns und der Dividende) grösstenteils beseitigt. Die positive Folge: Es resultiert vielfach eine erhebliche Einsparung bei den Sozialversicherungen.
Steuerplanerische Abschlussbuchungen
Das Steuerrecht folgt in weiten Teilen dem Prinzip der Massgeblichkeit des Handelsrechts. Steuerlich kann also nur geltend gemacht werden, was auch buchhalterisch erfasst wurde. Ergänzend dazu verfügt das Steuerrecht über spezifische Normen, welche die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von handelsrechtlich zulässigen Aufwandbuchungen einschränken.
Abschreibungen
Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen ergeben sich hauptsächlich aus dem von der ESTV veröffentlichten Merkblatt über «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe». Im Kanton Schwyz dürfen auf immateriellen Rechten sowie beweglichen Betriebseinrichtungen Sofortabschreibungen auf CHF 1 vorgenommen werden. Dies ist nicht nur im Anschaffungsjahr, sondern auch in den Folgejahren möglich.
Wertberichtigungen
Auf Guthaben aus Lieferungen und Leistungen lässt der Kanton Schwyz eine Wertberichtigung von 10% auf Inlandforderungen und 15% auf Auslandforderungen zu. Auf WIR-Guthaben darf aufgrund der bedingten Liquidität eine Wertberichtigung von 20% verbucht werden. Auf dem Warenlager kann pauschal eine Wertberichtigung von 33% verbucht werden.
Rückstellungen
Für zukünftige Garantieleistungen wird pauschal eine Rückstellung von 4% des aktuellen Jahresumsatzes zugelassen, sofern ein Unternehmen tatsächlich Garantieleistungspflichten hat.
Beratungsunternehmen können für allgemeine geschäftliche Haftungsrisiken mit Dritten 2% des aktuellen Jahresumsatzes zurücksetzen.
Verfügt eine Gesellschaft über Liegenschaften, so dürfen jährlich Rückstellungen für Grossreparaturen gebucht werden von 1% des Gebäudebuchwerts (ohne Boden) bis zum Gesamtbetrag von 10% des Gebäudebuchwerts. Soll zur Erstellung eines Neubaus ein Gebäude abgebrochen werden, so kann eine zusätzliche Rückstellung gebildet werden, wenn das Gebäude bis zum Abbruchzeitpunkt nicht vollständig abgeschrieben werden kann.
Für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte kann eine Rückstellung von 10% des steuerbaren Gewinns gebildet werden bis zu einem Maximalbetrag von einer Million Franken.
Sonderabzug für Forschung & Entwicklung (F&E)
Eigener oder durch Dritte entstandener Aufwand, der für F&E entstanden ist, kann im Kanton Schwyz steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Viele KMU haben diese Möglichkeit noch nicht auf dem Radar, da man bei diesem Abzug vornehmlich an Labore von Pharmakonzernen denkt. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, wie folgende Definition klärt.
Als F&E-Aufwand gilt:
Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist;
Anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
Wissenschaftsbasierte Innovation: Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung der Resultate.
Insbesondere die unter Ziffer 3 erfasste Innovation bietet auch Handels- und Produktionsbetrieben die Möglichkeit von Überabzügen. Entscheidend dafür, ob solche möglich sind, ist die Frage, ob die entwickelten Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen neu sind. Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht abschliessend gesagt werden, welche Tätigkeiten zum F&E-Überabzug qualifizieren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat jedoch eine Analyse dazu veröffentlicht.
Qualifizierende Tätigkeiten und Angestellte (Positivliste):
führen wissenschaftliche und fachspezifische Arbeiten für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt durch (Planung und Durchführung von Experimenten oder Erhebungen, Bau von Prototypen usw.);
planen und leiten Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
verfassen Zwischen- und Abschlussberichte zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
erbringen interne Dienstleistungen direkt für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (z.B. projektspezifische EDV- oder Bibliotheks- und Dokumentationsarbeiten);
nehmen direkte Unterstützungsaufgaben für die Finanz- und Personalverwaltung bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten wahr.
Nicht qualifizierende Tätigkeiten und Angestellte (Negativliste):
spezifische Dienstleistungen für Forschung und Entwicklung, die von zentralen IT-Abteilungen und Bibliotheken erbracht werden;
Dienstleistungen zentraler Finanz- und Personalabteilungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte und Forschungs- und Entwicklungspersonal;
die Erbringung von Sicherheits-, Reinigungs-, Wartungs- und Kantinendienstleistungen usw. für Forschung und Entwicklung betreibende Einheiten.
Weitere Tätigkeiten, die nicht der Forschung und Entwicklung dienen, sind beispielsweise Arbeiten:
im Produktionsprozess, sowie diesem vor- und nachgelagerte Tätigkeiten;
für die Überwachung von Anlagen und zum Qualitätsmanagement;
als Hilfstätigkeiten für die Forschung und Entwicklung wie IT-Infrastrukturmanagement;
für allgemeine Leistungen im Unternehmen aus übrigen, nicht der Forschung und Entwicklung direkt dienenden Tätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Rechnungs- und Personalwesen, Führung der Unternehmung;
für die Zulassung, die Bewilligung, die Zertifizierung oder die Typenprüfung.
Bei eigener Entwicklung können die direkt der Entwicklung zuordenbaren Personal- und Sozialversicherungskosten steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Hierzu ist es nicht notwendig, dass das Unternehmen über eine F&E-Abteilung verfügt, wodurch auch KMU von der Regelung profitieren können. Die übrigen Investitionen in für die Produktentwicklung bestimmte Geräte, Mietanteile und Infrastrukturkosten können pauschal mit zusätzlichen 35% berücksichtigt werden. Werden Dritte im Inland mit der Forschung und Entwicklung beauftragt, berechtigen 80% des in Rechnung gestellten Aufwands zum Überabzug. Resultiert aus F&E-Tätigkeiten ein Patent oder ein ähnliches Recht, kann allenfalls auch noch ein zusätzlicher Abzug im Sinne der ebenfalls neu eingeführten Patentbox geltend gemacht werden.
Covid-19-Kredite und Hilfsgelder
Mit den Covid-19-Krediten und den Härtefallgeldern hat der Bund den von Covid-19 betroffenen Unternehmen eine unbürokratische und schnelle Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt. Damit sind jedoch Bedingungen verknüpft, die beachtet werden müssen. Die Kredite dürfen ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werden. Insbesondere dürfen während dem Bestehen solcher Kredite keine Dividenden ausgeschüttet oder Darlehen von nahestehenden Gesellschaften oder Aktionär*innen refinanziert werden. Gleiches gilt beim Bezug von Härtefallgeldern während 4 Jahren nach dem Bezug bzw. bis zu einer allfälligen Rückzahlung. Auch Lohnerhöhungen von Aktionär*innen, die bei der Gesellschaft angestellt sind, könnten in diesem Kontext kritisch geprüft werden. Vom Bund verbürgte Kredite müssen für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals aktiv- und passivseitig eliminiert werden.
Egal ob Kleinunternehmer, mittelständischer Gewerbler oder Grossunternehmen – das Thema zu Jahresbeginn lautet bei allen gleich: Der Jahresabschluss steht an! In diesem Zusammenhang geht es für Sie als Unternehmer in erster Linie darum, die vergangenen zwölf Monate aus wirtschaftlicher Perspektive zu beurteilen. Doch Achtung: Beim Erstellen des Jahresabschlusses sollten Sie auch die Steuern im Auge behalten. Denn was Sie hier verpassen, können Sie später nicht mehr nachholen!
Betreiben Sie Ihr Unternehmen in Form einer Personengesellschaft, sollten Sie sich insbesondere aus steuerlichen Gründen überlegen, ob dies noch die richtige Rechtsform darstellt. Falls dem so ist (und dies ist durchaus nicht ungewöhnlich), müssen Sie sich bewusst sein: Die Höhe des Reingewinns bestimmt direkt sowohl Ihre Steuerlast als auch die Höhe Ihrer Sozialabgaben. So genannte «Bilanzkosmetik», d.h. die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Höhe der Abschreibungen und den Rückstellungen, wirkt sich direkt auf die Höhe des Reingewinns und damit auf Ihre Steuer- und Abgabelast aus.
In der Folge zeigen wir Ihnen einige Gestaltungsmöglichkeiten auf.
Juristische Personen (AG, GmbH)
Bei juristischen Personen müssen Sie zusätzlich zu den üblichen Gestaltungsmöglichkeiten die Frage der richtigen Lohnhöhe für den Aktionär klären. Der (Aktionärs-) Lohn wirkt sich zwar mindernd auf die Höhe des steuerbaren Gewinns aus. Der Lohn ist beim Aktionär jedoch als ordentliches Einkommen zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben. Die Dividende, die aus erzielten Gewinnen herrührt, muss zwar versteuert, nicht aber gegenüber den Sozialversicherungsbehörden (insbesondere AHV) abgerechnet werden. Zumindest im Kanton Schwyz wurde die wirtschaftliche Doppelbelastung (Besteuerung des Gewinns und der Dividende) grösstenteils beseitigt. Die positive Folge: Es resultiert vielfach eine erhebliche Einsparung bei den Sozialversicherungen.
Steuerplanerische Abschlussbuchungen
Das Steuerrecht folgt in weiten Teilen dem Prinzip der Massgeblichkeit des Handelsrechts. Steuerlich kann also nur geltend gemacht werden, was auch buchhalterisch erfasst wurde. Ergänzend dazu verfügt das Steuerrecht über spezifische Normen, welche die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von handelsrechtlich zulässigen Aufwandbuchungen einschränken.
Abschreibungen
Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen ergeben sich hauptsächlich aus dem von der ESTV veröffentlichten Merkblatt über «Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe». Im Kanton Schwyz dürfen auf immateriellen Rechten sowie beweglichen Betriebseinrichtungen Sofortabschreibungen auf CHF 1 vorgenommen werden. Dies ist nicht nur im Anschaffungsjahr, sondern auch in den Folgejahren möglich.
Wertberichtigungen
Auf Guthaben aus Lieferungen und Leistungen lässt der Kanton Schwyz eine Wertberichtigung von 10% auf Inlandforderungen und 15% auf Auslandforderungen zu. Auf WIR-Guthaben darf aufgrund der bedingten Liquidität eine Wertberichtigung von 20% verbucht werden. Auf dem Warenlager kann pauschal eine Wertberichtigung von 33% verbucht werden.
Rückstellungen
Für zukünftige Garantieleistungen wird pauschal eine Rückstellung von 4% des aktuellen Jahresumsatzes zugelassen, sofern ein Unternehmen tatsächlich Garantieleistungspflichten hat.
Beratungsunternehmen können für allgemeine geschäftliche Haftungsrisiken mit Dritten 2% des aktuellen Jahresumsatzes zurücksetzen.
Verfügt eine Gesellschaft über Liegenschaften, so dürfen jährlich Rückstellungen für Grossreparaturen gebucht werden von 1% des Gebäudebuchwerts (ohne Boden) bis zum Gesamtbetrag von 10% des Gebäudebuchwerts. Soll zur Erstellung eines Neubaus ein Gebäude abgebrochen werden, so kann eine zusätzliche Rückstellung gebildet werden, wenn das Gebäude bis zum Abbruchzeitpunkt nicht vollständig abgeschrieben werden kann.
Für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte kann eine Rückstellung von 10% des steuerbaren Gewinns gebildet werden bis zu einem Maximalbetrag von einer Million Franken.
Sonderabzug für Forschung & Entwicklung (F&E)
Eigener oder durch Dritte entstandener Aufwand, der für F&E entstanden ist, kann im Kanton Schwyz steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Viele KMU haben diese Möglichkeit noch nicht auf dem Radar, da man bei diesem Abzug vornehmlich an Labore von Pharmakonzernen denkt. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, wie folgende Definition klärt.
Als F&E-Aufwand gilt:
Grundlagenforschung: Forschung, deren primäres Ziel der Erkenntnisgewinn ist;
Anwendungsorientierte Forschung: Forschung, deren primäres Ziel Beiträge für praxisbezogene Problemlösungen sind;
Wissenschaftsbasierte Innovation: Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch Forschung, insbesondere anwendungsorientierte Forschung, und die Verwertung der Resultate.
Insbesondere die unter Ziffer 3 erfasste Innovation bietet auch Handels- und Produktionsbetrieben die Möglichkeit von Überabzügen. Entscheidend dafür, ob solche möglich sind, ist die Frage, ob die entwickelten Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen neu sind. Im jetzigen Zeitpunkt kann nicht abschliessend gesagt werden, welche Tätigkeiten zum F&E-Überabzug qualifizieren. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat jedoch eine Analyse dazu veröffentlicht.
Qualifizierende Tätigkeiten und Angestellte (Positivliste):
führen wissenschaftliche und fachspezifische Arbeiten für ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt durch (Planung und Durchführung von Experimenten oder Erhebungen, Bau von Prototypen usw.);
planen und leiten Forschungs- und Entwicklungsprojekte;
verfassen Zwischen- und Abschlussberichte zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
erbringen interne Dienstleistungen direkt für Forschungs- und Entwicklungsprojekte (z.B. projektspezifische EDV- oder Bibliotheks- und Dokumentationsarbeiten);
nehmen direkte Unterstützungsaufgaben für die Finanz- und Personalverwaltung bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten wahr.
Nicht qualifizierende Tätigkeiten und Angestellte (Negativliste):
spezifische Dienstleistungen für Forschung und Entwicklung, die von zentralen IT-Abteilungen und Bibliotheken erbracht werden;
Dienstleistungen zentraler Finanz- und Personalabteilungen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte und Forschungs- und Entwicklungspersonal;
die Erbringung von Sicherheits-, Reinigungs-, Wartungs- und Kantinendienstleistungen usw. für Forschung und Entwicklung betreibende Einheiten.
Weitere Tätigkeiten, die nicht der Forschung und Entwicklung dienen, sind beispielsweise Arbeiten:
im Produktionsprozess, sowie diesem vor- und nachgelagerte Tätigkeiten;
für die Überwachung von Anlagen und zum Qualitätsmanagement;
als Hilfstätigkeiten für die Forschung und Entwicklung wie IT-Infrastrukturmanagement;
für allgemeine Leistungen im Unternehmen aus übrigen, nicht der Forschung und Entwicklung direkt dienenden Tätigkeiten, wie Einkauf, Verkauf, Marketing, Rechnungs- und Personalwesen, Führung der Unternehmung;
für die Zulassung, die Bewilligung, die Zertifizierung oder die Typenprüfung.
Bei eigener Entwicklung können die direkt der Entwicklung zuordenbaren Personal- und Sozialversicherungskosten steuerlich zu 150% berücksichtigt werden. Hierzu ist es nicht notwendig, dass das Unternehmen über eine F&E-Abteilung verfügt, wodurch auch KMU von der Regelung profitieren können. Die übrigen Investitionen in für die Produktentwicklung bestimmte Geräte, Mietanteile und Infrastrukturkosten können pauschal mit zusätzlichen 35% berücksichtigt werden. Werden Dritte im Inland mit der Forschung und Entwicklung beauftragt, berechtigen 80% des in Rechnung gestellten Aufwands zum Überabzug. Resultiert aus F&E-Tätigkeiten ein Patent oder ein ähnliches Recht, kann allenfalls auch noch ein zusätzlicher Abzug im Sinne der ebenfalls neu eingeführten Patentbox geltend gemacht werden.
Covid-19-Kredite und Hilfsgelder
Mit den Covid-19-Krediten und den Härtefallgeldern hat der Bund den von Covid-19 betroffenen Unternehmen eine unbürokratische und schnelle Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellt. Damit sind jedoch Bedingungen verknüpft, die beachtet werden müssen. Die Kredite dürfen ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Gesellschaft verwendet werden. Insbesondere dürfen während dem Bestehen solcher Kredite keine Dividenden ausgeschüttet oder Darlehen von nahestehenden Gesellschaften oder Aktionär*innen refinanziert werden. Gleiches gilt beim Bezug von Härtefallgeldern während 4 Jahren nach dem Bezug bzw. bis zu einer allfälligen Rückzahlung. Auch Lohnerhöhungen von Aktionär*innen, die bei der Gesellschaft angestellt sind, könnten in diesem Kontext kritisch geprüft werden. Vom Bund verbürgte Kredite müssen für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals aktiv- und passivseitig eliminiert werden.