Manchmal besteht das Bedürfnis, Mitarbeiter, vor allem solche im Kaderbereich, an der Arbeitgeberfirma zu beteiligen und zu Aktionären zu machen. Damit soll die Motivation hinsichtlich eines Geschäftserfolgs gestärkt werden. Denn als Aktionäre sind sie an ihm mittels Dividende beteiligt.
Zudem ist oft beabsichtigt, den Mitarbeiter an einer langfristigen Wertsteigerung der Aktien teilhaben zu lassen, indem sie dem Mitarbeiter zu einem günstigen Preis zugeteilt werden und der Mitarbeiter sie (meist bei Austritt aus der Firma) zum Verkehrswert verkauft und damit einen Gewinn erzielt.
Steuerlich ist zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu unterscheiden.
Unechte Beteiligungen sind solche, welche dem Mitarbeiter keine vollen Aktionärsrechte zubilligen (wie Teilnahme an GV, Dividende), sondern lediglich eine Geldleistung seitens der Arbeitgeberfirma in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg oder von der Aktienkursentwicklung in Aussicht stellen (sog. Phantom Stocks). Steuerlich und AHV-rechtlich handelt es sich um nichts anderes als um Lohn, der zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar ist. Vermögensmässig gelten solche Ansprüche beim Mitarbeiter als nicht steuerbare Anwartschaften. Bei der Arbeitgeberfirma ist dieser Lohn in aller Regel geschäftsmässig begründeter Aufwand.
Echte Beteiligungen sind solche, die den Mitarbeiter am Eigenkapital der Gesellschaft und am Geschäftserfolg beteiligen. In der Regel werden solche Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen ausgegeben. Sie können frei übertragbar oder aber (meist zeitlich) gebunden sein. Derartige Mitarbeiteraktien sind als Vermögen steuerbar, auch wenn sie allenfalls bei der Arbeitgeberfirma hinterlegt werden müssen. Im Zeitpunkt der Ausgabe ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis an den Mitarbeiter grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei börsenkotierten Titeln ist dies der Börsenkurs. Bei nicht kotierten Aktien kann auf die Wegleitung der ESTV zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert oder auf eine andere, von der Steuerverwaltung anerkannte Bewertungsmethode abgestellt werden. Die einmal gewählte Bewertungsmethode ist aber beizubehalten und gilt dann auch für die Rücknahme von Titeln.
Bei echten Mitarbeiteraktien realisiert der Mitarbeiter mit der Dividende Einkommen aus Vermögensertrag und die Dividende wird aus dem Gewinn der Gesellschaft bezahlt. Somit qualifizieren diese Dividenden als Gewinnverwendung und nicht als abzugsfähiger Geschäftsaufwand.
Oftmals werden Mitarbeiteraktien zeitlich gesperrt und sind für den Mitarbeiter erst mit Ablauf der Sperrfrist frei verfügbar. Damit soll eine Bindung des Mitarbeiters an die Arbeitgeberfirma erreicht werden. Eine solche zeitliche Bindung mindert den Wert im Vergleich zu sofort frei verfügbaren Aktien. Diesem Minderwert trägt man mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung. Bei einer maximal möglichen Sperrfrist von 10 Jahren beträgt der reduzierte Verkehrswert noch 55,839%. Damit wird einem Mitarbeitenden ermöglicht, im Umfang des gewährten Diskonts dereinst doch noch einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn zu erhalten. Auch für die laufende Vermögenssteuer kann die Verfügungssperre mit einem jährlichen Diskont berücksichtigt werden.
Für Detailfragen sei hier auf das ausführliche Kreisschreiben der ESTV Nr. 37 vom 30.10.2020 verwiesen.
Manchmal besteht das Bedürfnis, Mitarbeiter, vor allem solche im Kaderbereich, an der Arbeitgeberfirma zu beteiligen und zu Aktionären zu machen. Damit soll die Motivation hinsichtlich eines Geschäftserfolgs gestärkt werden. Denn als Aktionäre sind sie an ihm mittels Dividende beteiligt.
Zudem ist oft beabsichtigt, den Mitarbeiter an einer langfristigen Wertsteigerung der Aktien teilhaben zu lassen, indem sie dem Mitarbeiter zu einem günstigen Preis zugeteilt werden und der Mitarbeiter sie (meist bei Austritt aus der Firma) zum Verkehrswert verkauft und damit einen Gewinn erzielt.
Steuerlich ist zwischen echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu unterscheiden.
Unechte Beteiligungen sind solche, welche dem Mitarbeiter keine vollen Aktionärsrechte zubilligen (wie Teilnahme an GV, Dividende), sondern lediglich eine Geldleistung seitens der Arbeitgeberfirma in Abhängigkeit vom Geschäftserfolg oder von der Aktienkursentwicklung in Aussicht stellen (sog. Phantom Stocks). Steuerlich und AHV-rechtlich handelt es sich um nichts anderes als um Lohn, der zum Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar ist. Vermögensmässig gelten solche Ansprüche beim Mitarbeiter als nicht steuerbare Anwartschaften. Bei der Arbeitgeberfirma ist dieser Lohn in aller Regel geschäftsmässig begründeter Aufwand.
Echte Beteiligungen sind solche, die den Mitarbeiter am Eigenkapital der Gesellschaft und am Geschäftserfolg beteiligen. In der Regel werden solche Mitarbeiteraktien zu Vorzugsbedingungen ausgegeben. Sie können frei übertragbar oder aber (meist zeitlich) gebunden sein. Derartige Mitarbeiteraktien sind als Vermögen steuerbar, auch wenn sie allenfalls bei der Arbeitgeberfirma hinterlegt werden müssen. Im Zeitpunkt der Ausgabe ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis an den Mitarbeiter grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Bei börsenkotierten Titeln ist dies der Börsenkurs. Bei nicht kotierten Aktien kann auf die Wegleitung der ESTV zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert oder auf eine andere, von der Steuerverwaltung anerkannte Bewertungsmethode abgestellt werden. Die einmal gewählte Bewertungsmethode ist aber beizubehalten und gilt dann auch für die Rücknahme von Titeln.
Bei echten Mitarbeiteraktien realisiert der Mitarbeiter mit der Dividende Einkommen aus Vermögensertrag und die Dividende wird aus dem Gewinn der Gesellschaft bezahlt. Somit qualifizieren diese Dividenden als Gewinnverwendung und nicht als abzugsfähiger Geschäftsaufwand.
Oftmals werden Mitarbeiteraktien zeitlich gesperrt und sind für den Mitarbeiter erst mit Ablauf der Sperrfrist frei verfügbar. Damit soll eine Bindung des Mitarbeiters an die Arbeitgeberfirma erreicht werden. Eine solche zeitliche Bindung mindert den Wert im Vergleich zu sofort frei verfügbaren Aktien. Diesem Minderwert trägt man mit einem Diskont von 6% pro Sperrjahr Rechnung. Bei einer maximal möglichen Sperrfrist von 10 Jahren beträgt der reduzierte Verkehrswert noch 55,839%. Damit wird einem Mitarbeitenden ermöglicht, im Umfang des gewährten Diskonts dereinst doch noch einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn zu erhalten. Auch für die laufende Vermögenssteuer kann die Verfügungssperre mit einem jährlichen Diskont berücksichtigt werden.
Für Detailfragen sei hier auf das ausführliche Kreisschreiben der ESTV Nr. 37 vom 30.10.2020 verwiesen.