Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung
Seit über zwei Jahren ist der neue Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung in Kraft. Obwohl sich durch dessen Geltendmachung die Gewinnsteuer jährlich erheblich reduzieren lässt, machen nur wenige Unternehmen davon Gebrauch. Der nachfolgende Artikel gibt einen Überblick über die Voraussetzungen des Forschungs- und Entwicklungszusatzabzuges, wie man ihn berechnet und schliesslich geltend macht.
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Frage
Wer kann vom Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung profitieren und wie wird dieser Abzug geltend gemacht?
Antwort
1. Hintergrund
Forschungs- und Entwicklungskosten, wie auch alle übrigen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, können schon seit jeher vom steuerbaren Gewinn eines Unternehmens abgezogen werden.
Im Rahmen der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF), welche das Volk am 19. Mai 2019 angenommen hat, wurde per 1. Januar 2020 eine bundesrechtliche Grundlage geschaffen, welche es den Kantonen ermöglicht, einen zusätzlichen Abzug von bis zu 50% des Aufwandes aus Forschung und Entwicklung vorzusehen. Ziel dieses Zusatzabzuges ist zum einen die Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zum Ausland – die Mehrheit der westeuropäischen Staaten sieht bereits einen derartigen Abzug vor – und zum anderen die Innovationsförderung beim inländischen Gewerbe.
Der Kanton Schwyz hat von dieser bundesrechtlichen Grundlage Gebrauch gemacht und ermöglicht dem ansässigen Gewerbe diesen Zusatzabzug und zwar in der maximal zulässigen Höhe von 50% des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes. Nichtsdestotrotz wurde dieser Zusatzabzug im Kanton Schwyz bisher kaum geltend gemacht.
2. Voraussetzungen des Zusatzabzuges
Wer kann profitieren?
Von diesem Zusatzabzug profitieren alle in der Schweiz steuerpflichtigen Unternehmen, welche im Inland eigene Forschung und Entwicklung betreiben oder in der Schweiz ansässige (auch konzerninterne) Dritte damit beauftragen. Die Rechtsform des Unternehmens ist unerheblich. Der Zusatzabzug kann von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und von juristischen Personen geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Zusatzabzug ist jedoch, dass das abzugswillige Unternehmen überhaupt einen Gewinn in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Bei einem Verlust wird der Zusatzabzug nicht gewährt. Zudem dürfen sämtliche steuerlichen Erleichterungen, welche mit der STAF eingeführt wurden (u.a. auch die Patentbox), nach Schwyzer Steuerrecht den Gewinn vor Verlustverrechnung um maximal 70% reduzieren.
Ein Unternehmen, welches entgeltlich für ein anderes Unternehmen forscht und entwickelt, kann den Sonderabzug nur geltend machen, wenn der Auftraggeber den Sonderabzug auf die eingekaufte Forschung und Entwicklung nicht selber geltend macht. Damit soll verhindert werden, dass die gleiche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zweimal zum Abzug gebracht wird. Ist der Auftraggeber jedoch nicht abzugsberechtigt, weil beispielsweise dessen Sitzkanton diesen Abzug nicht vorsieht, kann der Auftragnehmer seinen Aufwand geltend machen.
Was kann abgezogen werden?
Das Unternehmen kann zusätzlich bis zu 50% des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes vom Gewinn abziehen. Darunter fällt zum einen der Aufwand für die wissenschaftliche Forschung und zwar sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die Anwendungsforschung. Zum anderen zählt hierzu der Aufwand für die wissenschaftsbasierte Innovation und damit für die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für die Wirtschaft und Gesellschaft durch anwendungsorientierte Forschung und die Verwertung ihrer Resultate.
Damit der Forschungs- und Entwicklungsaufwand vom Sonderabzug profitiert, muss er auf die Gewinnung von neuartigen Erkenntnissen abzielen (1), welche originär sind und damit nicht auf offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen (2). Die Forschung und Entwicklung muss zudem einem Plan folgen und budgetiert sein (3) sowie zu einem ungewissen Endergebnis führen (4), welches übertragbar und/oder reproduzierbar ist (5). Nur wenn diese fünf Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Aufwand für den Zusatzabzug qualifiziert.
Sonderabzugsfähig sind damit beispielsweise das Zeichnen oder Designen von neuen Modellen, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und deren Weiterentwicklung, wie auch die Entwicklung neuer Softwarelösungen oder Algorithmen. Nicht abzugsfähig sind hingegen die Aufwendungen für die Marktforschung, -einführung und -verwertung von Produkten sowie die blosse Kopie von bereits Bestehendem.
3. Berechnung des Abzuges
Der Bund legt im Steuerharmonisierungsgesetz die Grundlagen für die Berechnung des Zusatzabzuges für Forschung und Entwicklung für alle Kantone verbindlich fest. Dabei ist zu unterscheiden, ob eigene Forschung und Entwicklung betrieben wird oder Dritte damit beauftragt werden.
Eigene Forschung und Entwicklung
Für die Berechnung des Zusatzabzuges wird auf den entsprechenden Personalaufwand in der jeweiligen Jahresrechnung abgestellt, der direkt der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit zuzuordnen ist. Davon erfasst sind die Lohn- und Sozialversicherungskosten, Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Bonus-Programme sowie Aus- und Weiterbildungen. Zu diesem Personalaufwand können 35% hinzugerechnet werden, welche den übrigen Forschungs- und Entwicklungsaufwand pauschal abgelten. Darunter fallen beispielsweise Material-, Investitions- und Abschreibungskosten sowie Mietaufwand und übrige Gemeinkosten, welche nicht gesondert abgezogen werden können. Der einschlägige Personalaufwand zuzüglich Pauschalzuschlag darf den gesamten Aufwand des steuerpflichtigen Unternehmens jedoch nicht übersteigen.
Hat man beispielsweise Forschungs- und Entwicklungskosten in der Höhe von 100, werden 35% pauschal dazugerechnet. Von den resultierenden 135 können je nach Kanton bis zu 50%, also 67.5 zusätzlich vom Jahresgewinn abgezogen werden.
Auftragsforschung
Neben der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit berechtigt auch die Auftragsforschung zum Zusatzabzug. 80% dieser Kosten bilden hierbei die Berechnungsgrundlage.
Bezieht man beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsleistungen von Dritten für 100, sind 20% abzuziehen und von den resultierenden 80 können je nach Kanton bis zu 50% also 40 zusätzlich vom Jahresgewinn abgezogen werden.
4. Geltendmachung des Abzuges
Das steuerpflichtige Unternehmen muss den Sonderabzug beantragen und trägt die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines abzugsfähigen Forschungs- und Entwicklungsaufwandes. Dieser Nachweis muss in jeder Steuerperiode aufs Neue erbracht werden.
Beantragt werden kann der Forschungs- und Entwicklungsabzug direkt in der Steuererklärung, welche im Hauptformular ein entsprechendes Feld vorsieht. Der Steuererklärung sind detaillierte Unterlagen zur Berechnung dieser Abzüge beizulegen. Bei eigener Forschungs- und Entwicklungstätigkeit kommen hierfür Personallisten, Arbeitsverträge, Stellenbeschriebe und Pflichtenhefte in Frage. Bei Personen, die nicht nur in der Forschung und Entwicklung tätig sind, können die abzugsberechtigten Aufwendungen beispielsweise mit Stundenrapporten ausgewiesen werden. Bei der Auftragsforschung ist der Aufwand insbesondere durch das Vorlegen der einschlägigen Rechnungen nachzuweisen. Zudem können Projektbeschriebe mit Zielen, Inhalten, Methoden, Zeit- und Kostenrahmen, Zwischenabrechnungen sowie Zwischen- und Endergebnissen vorgelegt werden.
Um den Aufwand beim jährlichen Nachweis überschaubar zu halten, kann es sich lohnen, die Betriebsorganisation und die Buchhaltung entsprechend anzupassen. Denkbar wären beispielsweise die Quantifizierung von Pensen für unterschiedliche Funktionen in den Arbeitsverträgen, die Erstellung von Pflichtenheften sowie die Möglichkeit, Arbeitszeit und die Auftragsforschung projektbezogen zu erfassen und zu verbuchen.
Wie gross der tatsächliche Aufwand für den Nachweis jedoch ausfällt, hängt stark von den Praxen der kantonalen Steuerämter ab, welche noch nicht in jedem Kanton etabliert sind. Es ist indes zu wünschen, dass die kantonalen Steuerbehörden die Ziele des Forschungs- und Entwicklungszusatzabzuges – nämlich die Stärkung der internationalen Konkurrenzfähigkeit und die inländische Innovationsförderung – nicht durch allzu hohe Hürden beim Nachweis der Aufwendungen gefährden. Übersteigen die Kosten für die Erbringung des Nachweises die Steuerersparnis, wird letztendlich der Volkswille untergraben.
5. Fazit
Der Bund hat mit dem Zusatzabzug für Forschung- und Entwicklung die Grundlage für ein attraktives Instrument für inländische Unternehmen geschaffen. Auch die Berechnung anhand der einschlägigen Personalkosten mit 35% Pauschalzuschlag resp. 80% der Kosten bei Auftragsforschung ist einfach gehalten. Trotzdem kann der jährliche Nachweis der Forschungs- und Entwicklungskosten einen Mehraufwand für das Unternehmen bedeuten. Mit einer vorausschauenden Planung, Unternehmensorganisation und Finanzbuchhaltung kann dieser Aufwand jedoch minimiert werden.