Immer mehr Berufstätige nehmen sich eine Auszeit vom Arbeitsleben, ein sogenanntes Sabbatical. Eine solche Auszeit muss in Bezug auf die Versicherungen gut geplant sein. Falls das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungen während der Auszeit weiterlaufen, sind nur die Fragen zur Krankenkasse relevant. Falls man für die Auszeit unbezahlten Urlaub bezieht oder die Arbeitsstelle kündigt und nach der Rückkehr eine neue Arbeitsstelle antritt, müssen auch die Fragen zur Unfallversicherung, zur AHV und zur Altersvorsorge geprüft werden.
Krankenkasse
Wenn der Wohnsitz in der Schweiz bleibt, läuft die Versicherung über die Krankenkasse normal weiter. Ist ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant, gelten die folgenden Regelungen: Die obligatorische Krankenversicherung beinhaltet die Europäische Krankenversicherungskarte. Weist man die Karte vor, kann man sich in EU- und EFTA-Staaten behandeln lassen. Ausserhalb des EU-/EFTA-Raumes übernimmt die Krankenkasse in Notfällen den maximal doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz für dieselbe Behandlung angefallen wären. Wer sich während der Auszeit in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, muss sich dort um die Krankenversicherung kümmern.
Krankentaggeldversicherung
Bei einer unbezahlten Auszeit entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. auf ein Krankentaggeld. Wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, kann der Versicherungsschutz allenfalls auch während des unbezahlten Urlaubs aufrechterhalten werden.
Unfallversicherung
In der Schweiz sind die Arbeitnehmer obligatorisch durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert. Diese obligatorische Versicherung endet 31 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Dauert die Auszeit länger als 31 Tage und wird für die Auszeit unbezahlter Urlaub bezogen oder die Arbeitsstelle vor der Auszeit gekündigt, so muss bei der Krankenkasse eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Falls der unbezahlte Urlaub nicht länger als 6 Monate dauert, kann bei der Versicherung des Arbeitgebers mit einer sogenannten Abredeversicherung der Versicherungsschutz um maximal 6 Monate verlängert werden. Ist ein Aufenthalt im Ausland geplant, so sollte abgeklärt werden, welche Leistungen die Unfallversicherung im Ausland erbringt.
Sozialversicherungen
Erhält man während der Auszeit keine Lohnzahlungen, so werden auch keine Beiträge an die AHV bezahlt. Wichtig ist, dass keine Beitragslücken entstehen, weil diese zu einer Rentenkürzung führen können. Damit keine Beitragslücke entsteht, muss pro Kalenderjahr der AHV-Mindestbeitrag von zurzeit CHF 514 einbezahlt werden. Dauert die Auszeit weniger als ein ganzes Kalenderjahr, so werden die Beiträge aus der Arbeitszeit vor oder nach dem Sabbatical den Mindestbeitrag decken. Dauert die Auszeit länger als ein Kalenderjahr, muss man sich bei der AHV-Ausgleichskasse seines Heimatkantons als nichterwerbstätige Person anmelden. Auch Personen, die sich in der Schweiz abmelden und vorübergehend ins Ausland ziehen, können Beiträge in die AHV einzahlen, um Rentenkürzungen zu vermeiden.
Um Beitragslücken zu vermeiden, gibt es in der 2. Säule keine einheitlichen Regelungen. Bei einigen Pensionskassen ist es möglich, während eines unbezahlten Urlaubs unverändert versichert zu bleiben. Diese Regelung ist meist auf 6 bis 12 Monate begrenzt. Hat man vor dem Sabbatical den Job gekündigt, so hat man die Möglichkeit, sich über die Stiftung Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Säule 3a
In die Säule 3a darf nur einzahlen, wer im selben Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Freiwillige Beiträge, falls kein AHV-pflichtiges Einkommen im Kalenderjahr erzielt wird, sind nicht möglich.
Immer mehr Berufstätige nehmen sich eine Auszeit vom Arbeitsleben, ein sogenanntes Sabbatical. Eine solche Auszeit muss in Bezug auf die Versicherungen gut geplant sein. Falls das Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungen während der Auszeit weiterlaufen, sind nur die Fragen zur Krankenkasse relevant. Falls man für die Auszeit unbezahlten Urlaub bezieht oder die Arbeitsstelle kündigt und nach der Rückkehr eine neue Arbeitsstelle antritt, müssen auch die Fragen zur Unfallversicherung, zur AHV und zur Altersvorsorge geprüft werden.
Wenn der Wohnsitz in der Schweiz bleibt, läuft die Versicherung über die Krankenkasse normal weiter. Ist ein längerer Aufenthalt im Ausland geplant, gelten die folgenden Regelungen: Die obligatorische Krankenversicherung beinhaltet die Europäische Krankenversicherungskarte. Weist man die Karte vor, kann man sich in EU- und EFTA-Staaten behandeln lassen. Ausserhalb des EU-/EFTARaumes übernimmt die Krankenkasse in Notfällen den maximal doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz für dieselbe Behandlung angefallen wären. Wer sich während der Auszeit in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, muss sich dort um die Krankenversicherung kümmern.
Krankentaggeldversicherung
Bei einer unbezahlten Auszeit entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. auf ein Krankentaggeld. Wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, kann der Versicherungsschutz allenfalls auch während des unbezahlten Urlaubs aufrechterhalten werden.
Unfallversicherung
In der Schweiz sind die Arbeitnehmer obligatorisch durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert. Diese obligatorische Versicherung endet 31 Tage nach der letzten Lohnzahlung. Dauert die Auszeit länger als 31 Tage und wird für die Auszeit unbezahlter Urlaub bezogen oder die Arbeitsstelle vor der Auszeit gekündigt, so muss bei der Krankenkasse eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden. Falls der unbezahlte Urlaub nicht länger als 6 Monate dauert, kann bei der Versicherung des Arbeitgebers mit einer sogenannten Abredeversicherung der Versicherungsschutz um maximal 6 Monate verlängert werden. Ist ein Aufenthalt im Ausland geplant, so sollte abgeklärt werden, welche Leistungen die Unfallversicherung im Ausland erbringt.
Sozialversicherungen
Erhält man während der Auszeit keine Lohnzahlungen, so werden auch keine Beiträge an die AHV bezahlt. Wichtig ist, dass keine Beitragslücken entstehen, weil diese zu einer Rentenkürzung führen können. Damit keine Beitragslücke entsteht, muss pro Kalenderjahr der AHV-Mindestbeitrag von zurzeit CHF 514 einbezahlt werden. Dauert die Auszeit weniger als ein ganzes Kalenderjahr, so werden die Beiträge aus der Arbeitszeit vor oder nach dem Sabbatical den Mindestbeitrag decken. Dauert die Auszeit länger als ein Kalenderjahr, muss man sich bei der AHV-Ausgleichskasse seines Heimatkantons als nichterwerbstätige Person anmelden. Auch Personen, die sich in der Schweiz abmelden und vorübergehend ins Ausland ziehen, können Beiträge in die AHV einzahlen, um Rentenkürzungen zu vermeiden.
Pensionskasse
Um Beitragslücken zu vermeiden, gibt es in der 2. Säule keine einheitlichen Regelungen. Bei einigen Pensionskassen ist es möglich, während eines unbezahlten Urlaubs unverändert versichert zu bleiben. Diese Regelung ist meist auf 6 bis 12 Monate begrenzt. Hat man vor dem Sabbatical den Job gekündigt, so hat man die Möglichkeit, sich über die Stiftung Auffangeinrichtung versichern zu lassen.
Säule 3a
In die Säule 3a darf nur einzahlen, wer im selben Jahr ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat. Freiwillige Beiträge, falls kein AHVpflichtiges Einkommen im Kalenderjahr erzielt wird, sind nicht möglich.