In der Schweiz variiert der Steuersatz von natürlichen Personen erheblich von Kanton zu Kanton und selbst von Gemeinde zu Gemeinde. Die Frage, wo Steuern zu bezahlen sind – also die Frage nach dem Steuerdomizil – ist folglich matchentscheidend.
Natürliche Personen sind grundsätzlich an dem Ort steuerpflichtig, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhalten und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet. In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten oder eingetragene Partner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Ihr Lebensmittelpunkt und Steuerdomizil ist regelmässig der Ort, an dem die gemeinsame Familienwohnung liegt. Unterhält jedoch zumindest einer der Ehegatten auch an einem anderen Ort wesentliche Lebensbeziehungen, kann dies zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Wohnsitzen führen. In diesen Fällen ist abzuwägen, an welchem Ort die Lebensbeziehungen stärker zu gewichten sind, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass die persönlichen und familiären Kontakte am Ort, wo sich die Familie aufhält, am stärksten sind.
Bei leitenden Angestellten können die familiären Beziehungen jedoch gegenüber den beruflichen und geschäftlichen Bindungen derart in den Hintergrund treten, dass der Arbeitsort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit zum Steuerdomizil wird. Als leitende Angestellte in diesem Sinne werden unselbständig Erwerbstätige verstanden, welche eine besonders grosse Verantwortung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen tragen, dabei zahlreiche (mindestens 100) Angestellte unter sich haben und nicht täglich zur Familie zurückkehren. In dieser Konstellation begründet der leitende Angestellte ein primäres Steuerdomizil am Arbeitsort und ein sekundäres Steuerdomizil am Familienort.
Auch bei Patchwork-Konstellationen sind unterschiedliche Steuerdomizile von Ehegatten denkbar. Beispielsweise, wenn die steuerpflichtige Person eine gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten unterhält, gleichzeitig aber an einem anderen Ort die Beziehung zu ihren Kindern pflegt und an diesem anderen Ort mit einer gewissen Regelmässigkeit auch übernachtet. In diesem Falle ist abzuwägen, ob die Beziehung zum neuen Ehegatten stärker zu gewichten ist, als die Beziehung zu den in die Ehe eingebrachten Kindern.
Schliesslich begründen Ehegatten, die dauerhaft voneinander getrennt leben oder gar nie eine gemeinsame Familienwohnung unterhalten haben, auch bei intakter Beziehung, unterschiedliche Steuerdomizile. Dies gilt umso mehr bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten. Rechtlich getrennt wird die Ehe durch Scheidung, Auflösung, Ungültigkeitserklärung oder Tod. Von einer tatsächlichen Trennung ist auszugehen, wenn die Ehegatten über getrennte Wohnstätten verfügen, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben und die Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr teilen.
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person kann allerdings den Gegenbeweis für die von ihr behaupteten Steuerpflicht an einem anderen Orte erbringen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass getrennte steuerrechtliche Wohnsitze von Ehegatten nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen sind, wenn die eheliche Bande weder zerrissen noch gelockert sind.
In der Schweiz variiert der Steuersatz von natürlichen Personen erheblich von Kanton zu Kanton und selbst von Gemeinde zu Gemeinde. Die Frage, wo Steuern zu bezahlen sind – also die Frage nach dem Steuerdomizil – ist folglich matchentscheidend.
Natürliche Personen sind grundsätzlich an dem Ort steuerpflichtig, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhalten und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet. In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten oder eingetragene Partner werden grundsätzlich gemeinsam besteuert. Ihr Lebensmittelpunkt und Steuerdomizil ist regelmässig der Ort, an dem die gemeinsame Familienwohnung liegt. Unterhält jedoch zumindest einer der Ehegatten auch an einem anderen Ort wesentliche Lebensbeziehungen, kann dies zu unterschiedlichen steuerrechtlichen Wohnsitzen führen. In diesen Fällen ist abzuwägen, an welchem Ort die Lebensbeziehungen stärker zu gewichten sind, wobei in der Regel davon auszugehen ist, dass die persönlichen und familiären Kontakte am Ort, wo sich die Familie aufhält, am stärksten sind.
Bei leitenden Angestellten können die familiären Beziehungen jedoch gegenüber den beruflichen und geschäftlichen Bindungen derart in den Hintergrund treten, dass der Arbeitsort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit zum Steuerdomizil wird. Als leitende Angestellte in diesem Sinne werden unselbständig Erwerbstätige verstanden, welche eine besonders grosse Verantwortung in einem wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen tragen, dabei zahlreiche (mindestens 100) Angestellte unter sich haben und nicht täglich zur Familie zurückkehren. In dieser Konstellation begründet der leitende Angestellte ein primäres Steuerdomizil am Arbeitsort und ein sekundäres Steuerdomizil am Familienort.
Auch bei Patchwork-Konstellationen sind unterschiedliche Steuerdomizile von Ehegatten denkbar. Beispielsweise, wenn die steuerpflichtige Person eine gemeinsame Wohnung mit dem Ehegatten unterhält, gleichzeitig aber an einem anderen Ort die Beziehung zu ihren Kindern pflegt und an diesem anderen Ort mit einer gewissen Regelmässigkeit auch übernachtet. In diesem Falle ist abzuwägen, ob die Beziehung zum neuen Ehegatten stärker zu gewichten ist, als die Beziehung zu den in die Ehe eingebrachten Kindern.
Schliesslich begründen Ehegatten, die dauerhaft voneinander getrennt leben oder gar nie eine gemeinsame Familienwohnung unterhalten haben, auch bei intakter Beziehung, unterschiedliche Steuerdomizile. Dies gilt umso mehr bei einer rechtlichen oder tatsächlichen Trennung der Ehegatten. Rechtlich getrennt wird die Ehe durch Scheidung, Auflösung, Ungültigkeitserklärung oder Tod. Von einer tatsächlichen Trennung ist auszugehen, wenn die Ehegatten über getrennte Wohnstätten verfügen, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben und die Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt nicht mehr teilen.
Der steuerrechtliche Wohnsitz ist grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person kann allerdings den Gegenbeweis für die von ihr behaupteten Steuerpflicht an einem anderen Orte erbringen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass getrennte steuerrechtliche Wohnsitze von Ehegatten nur mit Vorsicht und Zurückhaltung anzunehmen sind, wenn die eheliche Bande weder zerrissen noch gelockert sind.