AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige
© iStock.com/dmbaker
Dauer der Sozialversicherungspflicht
Nicht erwerbstätige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres grundsätzlich sozialversicherungspflichtig (AHV/IV/EO und allenfalls ALV). Dies bis zur Vollendung des Monats des ordentlichen Rentenalters (64/65). Ab 1.1.2024 gilt neu das Referenzalter 65 (mit gestaffelten Übergangsfristen für Frauen mit Jahrgang 1960 bis 1963).
Die Sozialversicherungspflicht besteht trotz Erreichung des Referenzalters weiter, falls die jeweilige Person weiterhin Erwerbseinkünfte (inkl. selbständige Erwerbstätigkeit) erzielt, welche über dem jährlichen Rentnerfreibetrag (CHF 16'800) liegen. Der Rentnerfreibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis.
Studierende
Studierende ohne Erwerbseinkommen entrichten ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Lebensjahres bis zum 31. Dezember nach Vollendung des 25. Lebensjahres lediglich den jährlichen Mindestbeitrag (aktuell: CHF 514).
Arbeitspensum
Arbeitet eine Person nachweislich mindestens 50% der üblichen Arbeitszeit und während mindestens 9 Monaten pro Kalenderjahr so gilt sie im Sinne der AHV grundsätzlich als erwerbstätig.
Erreichen andernfalls die Beiträge aus der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mindestens die Hälfte der Beiträge, welche als Nichterwerbstätige geschuldet wären, so gilt die Beitragspflicht ebenfalls als erfüllt. Ansonsten wird (vorbehältlich der Befreiung des Ehegatten/Partners resp. Studierende) die Differenz zwischen den Beiträgen als Nichterwerbstätige und den bereits abgerechneten Beiträgen nachgefordert.
Befreiung des Ehegatten und des eingetragenen Partners
Der eine Ehegatte ist von den Nichterwerbstätigenbeiträgen befreit, sofern der andere Ehepartner die Hürde des Arbeitspensums erreicht und auf dem Erwerbseinkommen Sozialversicherungsbeiträge mindestens in der Höhe des doppelten jährlichen Mindestbeitrags (aktuell: CHF 1'028) entrichtet. Dies gilt analog für eingetragene Partnerschaften.
Beitragsbasis und Beitragshöhe
Die Nichterwerbstätigenbeiträge bemessen sich aufgrund des Reinvermögens per Jahresende. Als zusätzliches «Vermögen» gilt das 20-fache Renteneinkommen, wie Renten, Unterhaltsleistungen, Kinderrenten, Taggelder, Stipendien, Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung, regelmässige Zuwendungen Dritter, Überbrückungsrenten, Arbeitslosenunterstützung etc.
Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften wird unabhängig des jeweiligen Güterstandes das gesamte Vermögen und Renteneinkommen beiden Personen je zur Hälfte zugewiesen.
Die jeweiligen AHV/IV/EO Beiträge von Nichterwerbstätigen betragen aktuell zwischen CHF 514 und CHF 25'700 (zzgl. rund 5% Verwaltungskosten) pro Person und Jahr.
Erreicht keiner der beiden Ehegatten/Partner die Hürde der dauernden Erwerbstätigkeit, so werden die Nichterwerbstätigenbeiträge für jede Person erhoben (im Maximum 2 x CHF 25'700 zuzüglich Verwaltungskosten pro Jahr).
Eine Warnung zum Schluss
Eine vorzeitige Pensionierung resp. Rentenvorbezug ändert an der Beitragspflicht nichts. Die Beitragspflicht endet erst mit Erreichung des Referenzalters. Eine vorbezogene und somit geschmälerte AHV- oder Pensionskassenrente erhöht dann das Renteneinkommen zusätzlich und somit auch die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige.