Auf das Jahr 2024 treten verschiedene Neuerungen in Kraft. Im Vordergrund steht dabei die Erhöhung der Steuersätze. Ab dem 1.1.2024 gelten die neuen Sätze von 8,1% (Normalsatz, bisher 7,7%), 2,6% (reduzierter Satz, bisher 2,5%) und 3,8% (Sondersatz, bisher 3,7%). Diese Erhöhung führt entsprechend per 1.1.2024 auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze und der Pauschalsteuersätze. Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass sowohl Ihr Buchhaltungssystem als auch die Auftragsbearbeitung und Fakturierung bereit ist. Beachten Sie, dass auch in Offerten, Aufträgen etc. klar formuliert wird, dass der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangt.
Rechnungsstellung: Die neuen Sätze gelten für Leistungserbringungen ab dem 1.1.2024, das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht relevant. Vorausrechnungen für Leistungen in 2024 müssen schon heute mit den neuen Steuersätzen verrechnet werden, Rechnungen in 2024 für Leistungen aus dem Vorjahr sind noch mit dem alten Steuersatz zu versehen. Ist der Zeitraum der Leistungserbringung und der anteilige Betrag klar ersichtlich, können allenfalls (auch heute schon) in einer Rechnung beide Steuersätze verwendet werden (beispielsweise bei einer periodischen Leistung über einen bestimmten Zeitraum). Ist keine klare Abgrenzung möglich, ist der neue, höhere Steuersatz anzuwenden. Zur Vereinfachung ist es empfehlenswert, zum Jahresende abgeschlossene Aufträge vollständig zum alten Steuersatz abzurechnen.
Teilrechnungen und Situationsetats: Sinnvollerweise werden angefangene Aufträge zum Jahresende in Teilrechnungen und Situationsetats (z.B. Baubranche) abgerechnet, damit eine Aufteilung auf zwei Sätze im neuen Jahr entfällt. Ist bei Vorauszahlungen nicht klar, wann die Leistungserbringung erfolgt, ist der alte Steuersatz in Rechnung zu stellen und mit der Schlussabrechnung bei Bedarf zu korrigieren. Es empfiehlt sich, die Auswirkungen bei den direkten Steuern im Auge zu behalten. Wer in den Vorjahren bei der Bewertung der Angefangenen Arbeiten und abgeschlossenen, noch nicht fakturierten Leistungen (zu) grosszügig vorgegangen ist und per Ende 2023 vollständig abrechnet, deckt stille Reserven auf, welche das Steuersubstrat erhöhen.
Entgeltsminderungen: Es ist darauf zu achten, dass bei Entgeltsminderungen in den kommenden Jahren der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Satz zur Anwendung gelangt (Rabatte, Retouren, Stornierung von Rechnungen etc.).
Vorsteuer: Die Vorsteuer kann – die volle Abzugsberechtigung vorausgesetzt – gemäss der erhaltenen Rechnung in Abzug gebracht werden. Wird nachträglich vom Rechnungssteller eine Steuerdifferenz nachfakturiert, kann dafür der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Saldosteuersätze: Die Bandbreite der Saldosteuersätze (bisher zwischen 0,1% und 6,5%) liegt neu je nach Branchenzugehörigkeit zwischen 0,1% und 6,8%, der Maximalumsatz liegt neu bei CHF 5'024'000 und die Zahllast bei CHF 108'000. Es lohnt sich, auf den 1.1.2024 einen Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode oder auch umgekehrt zu prüfen – die gesetzlichen Wartefristen sind dabei zu beachten, sofern auf Grund der Satzerhöhung nicht ein frühzeitiger Wechsel möglich ist.
Abrechnung: Bereits ab dem 3. Quartal 2023 ist es möglich, sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze zu deklarieren.
Eine weitere Neuerung ist in der MwSt-Verordnung zu finden. Diese hält fest, dass das Anmelden und Abrechnen ab diesem Datum nur noch elektronisch möglich ist – allerdings mit einer einjährigen Übergangsfrist.
Auf das Jahr 2024 treten verschiedene Neuerungen in Kraft. Im Vordergrund steht dabei die Erhöhung der Steuersätze. Ab dem 1.1.2024 gelten die neuen Sätze von 8,1% (Normalsatz, bisher 7,7%), 2,6% (reduzierter Satz, bisher 2,5%) und 3,8% (Sondersatz, bisher 3,7%). Diese Erhöhung führt entsprechend per 1.1.2024 auch zu einer Anpassung der Saldosteuersätze und der Pauschalsteuersätze. Stellen Sie rechtzeitig sicher, dass sowohl Ihr Buchhaltungssystem als auch die Auftragsbearbeitung und Fakturierung bereit ist. Beachten Sie, dass auch in Offerten, Aufträgen etc. klar formuliert wird, dass der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangt.
Rechnungsstellung: Die neuen Sätze gelten für Leistungserbringungen ab dem 1.1.2024, das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht relevant. Vorausrechnungen für Leistungen in 2024 müssen schon heute mit den neuen Steuersätzen verrechnet werden, Rechnungen in 2024 für Leistungen aus dem Vorjahr sind noch mit dem alten Steuersatz zu versehen. Ist der Zeitraum der Leistungserbringung und der anteilige Betrag klar ersichtlich, können allenfalls (auch heute schon) in einer Rechnung beide Steuersätze verwendet werden (beispielsweise bei einer periodischen Leistung über einen bestimmten Zeitraum). Ist keine klare Abgrenzung möglich, ist der neue, höhere Steuersatz anzuwenden. Zur Vereinfachung ist es empfehlenswert, zum Jahresende abgeschlossene Aufträge vollständig zum alten Steuersatz abzurechnen.
Teilrechnungen und Situationsetats: Sinnvollerweise werden angefangene Aufträge zum Jahresende in Teilrechnungen und Situationsetats (z.B. Baubranche) abgerechnet, damit eine Aufteilung auf zwei Sätze im neuen Jahr entfällt. Ist bei Vorauszahlungen nicht klar, wann die Leistungserbringung erfolgt, ist der alte Steuersatz in Rechnung zu stellen und mit der Schlussabrechnung bei Bedarf zu korrigieren. Es empfiehlt sich, die Auswirkungen bei den direkten Steuern im Auge zu behalten. Wer in den Vorjahren bei der Bewertung der Angefangenen Arbeiten und abgeschlossenen, noch nicht fakturierten Leistungen (zu) grosszügig vorgegangen ist und per Ende 2023 vollständig abrechnet, deckt stille Reserven auf, welche das Steuersubstrat erhöhen.
Entgeltsminderungen: Es ist darauf zu achten, dass bei Entgeltsminderungen in den kommenden Jahren der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültige Satz zur Anwendung gelangt (Rabatte, Retouren, Stornierung von Rechnungen etc.).
Vorsteuer: Die Vorsteuer kann – die volle Abzugsberechtigung vorausgesetzt – gemäss der erhaltenen Rechnung in Abzug gebracht werden. Wird nachträglich vom Rechnungssteller eine Steuerdifferenz nachfakturiert, kann dafür der Vorsteuerabzug vorgenommen werden.
Saldosteuersätze: Die Bandbreite der Saldosteuersätze (bisher zwischen 0,1% und 6,5%) liegt neu je nach Branchenzugehörigkeit zwischen 0,1% und 6,8%, der Maximalumsatz liegt neu bei CHF 5'024'000 und die Zahllast bei CHF 108'000. Es lohnt sich, auf den 1.1.2024 einen Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode oder auch umgekehrt zu prüfen – die gesetzlichen Wartefristen sind dabei zu beachten, sofern auf Grund der Satzerhöhung nicht ein frühzeitiger Wechsel möglich ist.
Abrechnung: Bereits ab dem 3. Quartal 2023 ist es möglich, sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze zu deklarieren.
Eine weitere Neuerung ist in der MwSt-Verordnung zu finden. Diese hält fest, dass das Anmelden und Abrechnen ab diesem Datum nur noch elektronisch möglich ist – allerdings mit einer einjährigen Übergangsfrist.