Darlehen an Nahestehende
Wenn eine juristische Person ein Darlehen an einen Beteiligten oder eine ihm nahestehende Person gewährt, sind verschiedene steuerliche Punkte zu beachten und umzusetzen.
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Geldwerte Leistung
Geldwerte Leistungen sind Zuwendungen aus einer Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Personen, die ihren Rechtsgrund ausschliesslich im Beteiligungsverhältnis haben. Es handelt sich daher um Leistungen, die in dieser Art und Weise nicht an einen Dritten erbracht würden und damit als geldwerte Leistung gelten. Solche Leistungen ziehen eine Vielzahl von steuerlichen Folgen nach sich:
Bei der Gesellschaft: Überhöhte Aufwendungen bzw. zu tiefe Erträge werden zum steuerbaren Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet. Zudem besteht das Risiko, dass ein (Nach-) und Strafverfahren eingeleitet wird und es können Verzugszinsen anfallen.
Beim Inhaber: Im gleichen Umfang wie die Gewinnkorrektur bei der Gesellschaft wird beim Inhaber der Gesellschaft eine geldwerte Leistung als steuerbares Einkommen aufgerechnet. Auch hier kann ein (Nach-) und Strafverfahren eingeleitet werden.
Verrechnungssteuer (VST): Geldwerte Leistungen unterliegen der VST (35%). Die VST muss auf den Leistungsempfänger überwälzt werden. Bei geldwerten Leistungen an Anteilsinhaber muss die Überwälzung grundsätzlich auf diesen erfolgen. Bei fehlender Überwälzung der VST auf den Leistungsempfänger erfolgt eine Hochrechnung des VST-Betrags ins Hundert, d.h. die Gesellschaft selbst hätte in diesem Fall einen VST-Betrag von rund 53.8% der steuerbaren Leistung an die ESTV abzuliefern. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Verrechnungssteuer zurückerstattet werden.
Verzinsung
Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahestehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahestehenden Dritten vergütet werden. Darlehen sind deshalb angemessen zu verzinsen. Hierzu veröffentlicht die ESTV jährlich ein Rundschreiben mit «safe haven»-Zinssätzen. Aktionärsdarlehen, die nach dem einschlägigen Kreisschreiben der ESTV als verdecktes Eigenkapital gelten, dürfen aus steuerlicher Sicht nicht verzinst werden.
Unechte (simulierte) Darlehen
Je nach Sachlage kann die Steuerverwaltung im Einzelfall ein Darlehen als unecht qualifizieren. Dies kann etwa in folgenden Fällen ein Risiko sein:
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Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrags
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Nicht marktkonforme Zinsen
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Keine angemessenen Kündigungsbestimmungen für den Darlehensgeber
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Fehlende Rückzahlungsvereinbarung oder übermässig lange Laufzeit
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Keine ausreichenden Sicherheiten
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Ungenügende Bonität oder fehlender Rückzahlungswille beim Darlehensnehmer
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Das Aktionärsdarlehen stellt ein Klumpenrisiko für die Gesellschaft dar oder führt zu Liquiditätsproblemen
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Das Darlehen ist mit dem Gesellschaftszweck nicht zu vereinbaren
Die Folgen einer Umqualifikation durch die Steuerverwaltung sind:
Bei der Gesellschaft: Auf Stufe Gesellschaft wird das Darlehen als Nonvaleur behandelt (Bildung einer Minusreserve in der Steuerbilanz). Im Zeitpunkt der Abschreibung in der Handelsbilanz wird der Aufwand steuerlich nicht zum Abzug zugelassen und mit der Minusreserve verrechnet.
Beim Inhaber: Die geldwerte Leistung unterliegt der Besteuerung als Dividendenertrag, wobei das Dividendenprivileg, falls anwendbar, gewährt wird. Zudem unterliegt die geldwerte Leistung auch der Verrechnungssteuer.