MWST-Satzerhöhung per 1. Januar 2024
Mit der Volksabstimmung vom 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk der AHV Reform 2021 und damit auch der Erhöhung der Mehrwertsteuer zugestimmt. Die Erhöhung ist vom Bundesrat auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt worden. Zu beachten ist diese Erhöhung aber bereits in diesem Jahr. Periodenübergreifende Leistungen müssen bereits heute zum höheren Steuersatz versteuert werden.
© iStock.com/Khanchit Khirisutchalual
Frage
Was muss ich im Hinblick auf die MWST-Steuersatzerhöhung per 1. Januar 2024 beachten?
Antwort
Rechnungsstellung und Steuerausweis
Für Leistungen ab dem 1. Januar 2024 gelten neu die Steuersätze von 8.1% (Normalsteuersatz; bisher 7.7%), 2.6% (reduzierter Steuersatz; bisher 2.5%) und 3.8% (Sondersatz für Beherbergungsleistungen; bisher 3.7%). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei periodischen Leistungen (z.B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen; ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Allenfalls müssen auch Miet- und Leasingverträge form- und fristgerecht auf den 1. Januar 2024 angepasst werden.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen. Die korrekte Zuteilung der Leistungen auf den bisherigen und den neuen Steuersatz kann auch auf andere Art nachgewiesen werden (z.B. für Elektrizitäts- oder Gaswerke mit Hilfe von Zählern, welche eine Festlegung der tatsächlich gelieferten Menge des Zeitraumes im alten und neuen Jahr erlauben).
Für die Silvesternacht vom 31. Dezember 2023 auf 1. Januar 2024 gelten im Hotel- und Gastgewerbe für die Beherbergung und die gastgewerblichen Leistungen die bisherigen Steuersätze von 3.7% bzw. 7.7%. Pauschalarrangements über das Jahresende sind pro rata temporis aufzuteilen. Wird nur eine Rechnung erstellt, sind darin die Leistungen des Jahres 2023 und diejenigen des Jahres 2024 auseinanderzuhalten.
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren. Das gleiche gilt für Gutschriften für Umsätze (z.B. Jahresbonifikationen oder andere Rabattvergütungen) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024, die zu den bisherigen Steuersätzen behandelt werden müssen. Ebenso müssen Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
Teilzahlungen und Teilrechnungen
Teilzahlungen für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, sind zu den bisherigen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen. Teilzahlungen für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht werden, sind zu den neuen Steuersätzen in Rechnung zu stellen und mit der ESTV abzurechnen.
Vorauszahlungen und Vorauszahlungsrechnungen
Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
Abonnemente für Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltsmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
Weiss der Leistungserbringer im Zeitpunkt eines Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht, ob er die Leistung bis zum 31. Dezember 2023 oder erst danach erbringen wird, weil die Leistungsempfängerin den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt (z.B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten) und weil das Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, so bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz.
Bei periodischen Leistungen gibt es Fälle, bei denen der Leistungserbringer zum Zeitpunkt des Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht wissen kann, wann er die periodische Leistung erbringen wird. Weiss der Leistungserbringer in diesen Fällen aber, dass die Leistung mindestens während einer bestimmten Dauer nach dem 31. Dezember 2023 zu erbringen sein wird, so ist für die Aufteilung des Entgelts pro rata temporis ausnahmsweise diese Mindestdauer massgebend.
Bezugssteuer
Gewisse Leistungen ausländischer Unternehmen, die durch Schweizer Kunden bezogen werden, unterliegen der so genannten Bezugssteuer und müssen durch die Schweizer Kunden deklariert bzw. versteuert werden. Für die Bezugssteuer ist einzig der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum des Leistungsbezugs massgebend dafür, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Das Datum der Zahlung oder der Rechnung ist nicht massgebend.
Saldo- und Pauschalsteuersätze
Die Erhöhung der Steuersätze führt zu einer entsprechenden Anpassung der Saldo- und Pauschalsteuersätze.
bis 31. Dezember 2023
|
ab 1. Januar 2024
|
0.1%
|
0.1%
|
0.6%
|
0.6%
|
1.2%
|
1.3%
|
2.0%
|
2.1%
|
2.8%
|
3.0%
|
3.5%
|
3.7%
|
4.3%
|
4.5%
|
5.1%
|
5.3%
|
5.9%
|
6.2%
|
6.5%
|
6.8%
|
Infolge der Steuersatzerhöhung werden zudem die Umsatzgrenze und Steuerzahllastgrenze für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode angepasst. Die Saldosteuersatzmethode kann neu bis zu einem Umsatz von CHF 5’024’000 (bisher CHF 5’005’000) und bis zu einer Steuerzahllast von CHF 108’000 (bisher CHF 103’000) angewendet werden. Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.
Die Pauschalsteuersatzmethode ist dem Gemeinwesen und damit verwandten Bereichen vorbehalten und muss während mindestens dreier Steuerperioden beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach zehn Jahren zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln. Ein früherer Wechsel aufgrund der aktuellen Steuersatzerhöhung ist nicht möglich.
Steuerabrechnung und Buchhaltung
Leistungen, die erst im Kalenderjahr 2024 erbracht werden, aber bereits im Kalenderjahr 2023 abgerechnet werden müssen wie beispielsweise Vorauszahlungen, können erstmals in der MWST-Abrechnung des 3. Quartals 2023 deklariert werden. Entgelte, die in einer früheren Abrechnung zu deklarieren sind, aber Leistungen betreffen, die nach dem 1. Januar 2024 erbracht werden, können vorerst zu den bisherigen Steuersätzen deklariert werden. Sie können ohne Verzugszinsfolgen mit der Abrechnung des 3. Quartals 2023 bzw. des 2. Semesters 2023 berichtigt werden. Eine Berichtigung muss spätestens mit der Umsatzabstimmung bzw. der Finalisierung der Steuerperiode 2023 erfolgen, wobei dann unter Umständen ein Verzugszins geschuldet ist.
Die Erhöhung der Steuersätze erfordert daher eine rechtzeitige Umstellung der Buchhaltungs- und Auftragsverarbeitungssysteme. Ebenfalls sollten umgehend Verträge wie Miet- oder Leasingverträge oder Offerten auf einen allfälligen Korrekturbedarf überprüft werden.
Im Weiteren wird empfohlen, Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, per Ende des Jahres 2023 bereits in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen (z.B. in der Baubranche). Darin sind die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert aufzuführen. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk (z.B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen). Nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt.