Indirekte Teilliquidation bei Firmenverkäufen
Grundsätzlich möchte jeder Firmeninhaber sein Unternehmen steuerfrei verkaufen. Entgegen den Erwartungen unter dem Titel steuerfreien privaten Kapitalgewinns ist ein Verkauf von Aktien jedoch nicht immer steuerfrei.
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Die indirekte Teilliquidation ist wohl eines der grössten Steuerrisiken beim Verkauf von juristischen Personen, weshalb diese nachfolgend vertieft angeschaut wird.
Voraussetzung für die indirekte Teilliquidation
Eine indirekte Teilliquidation tritt auf, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung an einer juristischen Person von mindestens 20% aus ihrem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräussert.
Geschäfts- und Privatvermögen werden bei der Ermittlung des Einkommens unterschiedlich behandelt. Beim Geschäftsvermögen wirken sich Kapitalgewinne einkommenswirksam aus. Beim beweglichen Privatvermögen hingegen sind Kapitalgewinne steuerfrei. Die Zuordnung von einzelnen Vermögenswerten zum Geschäftsvermögen bzw. Privatvermögen kann durch den Steuerpflichtigen nicht in jedem Fall frei bestimmt werden. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Somit setzt das Vorliegen von Geschäftsvermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Einmal als Geschäftsvermögen qualifizierte Vermögenswerte behalten diesen Status bis zu deren Veräusserung oder Überführung ins Privatvermögen.
Ist die oben erläuterte Voraussetzung gegeben, müssen zusӓtzlich die folgenden zwei Tatbestӓnde kumulativ erfüllt sein, damit das Steueramt von einer indirekten Teilliquidation ausgeht:
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Ausschüttung von aufgelaufenen Gewinnen und Reserven, die bereits beim Verkauf bestanden
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Ausschüttung innerhalb von 5 Jahren nach Veräusserung der Gesellschaft (Entreicherung der Gesellschaft)
Folgen der indirekten Teilliquidation
Der kleinste der folgenden Beträge ist als Vermögensertrag durch den Verkäufer zu versteuern:
Verzögerte Substanzentnahme nach Zürcher Praxis
Die Kombination aus Unternehmensverkauf und Akquisitions-Darlehen mit langer Amortisationsdauer und tiefer bzw. fehlender Verzinsung wird vom kantonalen Steueramt Zürich als verzögerte Substanzausschüttung bezeichnet. In solchen Konstellationen komme es im Ergebnis zu einer (virtuellen) Finanzierungslücke, zu deren Ausgleich die Käuferin an sich innerhalb der ersten fünf Jahre mit entsprechenden Steuerfolgen für den Verkäufer auf die bestehende Substanz der Zielgesellschaft hätte zurückgreifen müssen. In solchen Konstellationen nimmt das Steueramt Zürich eine Steuerumgehung an. Dem Vernehmen nach wendet keine andere kantonale Steuerverwaltung diese Praxis an. Steuerrulings sind aber trotzdem empfehlenswert.
Fazit
Sobald Anteile an einer juristischen Person verkauft werden und der Kaufpreis bei Übertragung nicht vollständig bezahlt, sondern über Darlehen verbucht wird, besteht die Gefahr einer indirekten Teilliquidation. Wir empfehlen jedem Verkäufer, sich im Kaufvertrag vor möglichen steuerauslösenden Handlungen des Käufers zu schützen.