Neuerungen 2023: Erhöhung Drittbetreuungsabzug, Erhöhung Zweiverdienerabzug, Abzug Betrag Säule 3a
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Erhöhung Drittbetreuungsabzug
Steuerpflichtige Personen können die Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dies unter der Voraussetzung, dass das Kind im gleichen Haushalt wie die steuerpflichtige Person lebt und diese die Kinderbetreuung aufgrund der eigenen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbs- und Betreuungsunfähigkeit nicht selber ausüben kann. Ab dem Steuerjahr 2023 können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung bei der direkten Bundessteuer bis zum Maximalbetrag von CHF 25‘000 je Kind vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ab dem Steuerjahr 2024 wird dieser Maximalbetrag abermals erhöht auf CHF 25‘500. Bisher konnten auf Bundesebene nur CHF 10‘100 (Bund) je Kind abgezogen werden. Der kantonale Abzug in Schwyz beträgt CHF 6‘000.
Erhöhung Zweiverdienerabzug
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, können für die Berechnung der direkten Bundessteuer 50% vom niedrigeren Einkommen abgezogen werden. Der Abzug beträgt jedoch mindestens CHF 8‘300 und höchstens CHF 13‘600. Diese Grenzbeträge wurden im Vergleich zum Steuerjahr 2022 um jeweils CHF 200 angehoben. Der kantonale Zweiverdienerabzug im Kanton Schwyz verbleibt demgegenüber nach wie vor bei einem festen Betrag von CHF 2‘100.
Abzug Betrag Säule 3a
Für die Steuerjahre 2023 und 2024 wurde der Maximalbetrag für Einzahlungen in die Säule 3a für Steuerpflichtige mit Anschluss an eine Pensionskasse von CHF 6‘883 auf CHF 7‘056 angehoben. Für Steuerpflichtige ohne Anschluss an eine Pensionskasse beträgt der Maximalbetrag neu CHF 35'280 statt bisher CHF 34‘416, jedoch nach wie vor maximal 20% des Nettoeinkommens von selbständig Erwerbstätigen ohne Pensionskasse.