Zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen
Photovoltaikanlagen (PV) dienen dem Energiesparen, ähnlich wie Wärmepumpen, Biomasseanlagen und thermische Solaranlagen. Welche Investitionen dem Energiesparen dienen, bestimmt die entsprechende Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (SR 642.116.1). Sie sind grundsätzlich den abzugsfähigen Unterhaltskosten für Liegenschaften gleichgestellt, und dies im Bund und den kantonalen Steuern.
Unterhaltskosten an Liegenschaften können steuerlich abgesetzt werden. Meist sind PV-Anlagen mit einem Gebäude fest verbunden und damit Bestandteil desselben. Wer also eine alte Heizung mit einer PV-Anlage oder einer Wärmepumpe ersetzt, tätigt abzugsfähigen Unterhalt. Im Falle der Erstellung eines Neubaus können PV-Anlagen im Grundsatz nicht als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Falls es sich um die Totalsanierung einer (im Unterhalt vernachlässigten) Liegenschaft handelt, die wirtschaftlich zwar einem Neubau gleichkommt, gilt die PV-Anlage dennoch als Unterhalt. Die Frage stellt sich, ab wann der Einbau einer PV-Anlage in eine bestehende Liegenschaft als Unterhalt abzugsfähig ist. Die Kantone kennen da derzeit unterschiedliche Praxen. Im Kanton Bern (ab 2024) und im Kanton Wallis ist ein Abzug auch bei einem Neubau möglich. Im Kanton Zürich muss das Gebäude mindestens 1 Jahr alt und bewohnt gewesen sein, in den Kantonen Aargau, Graubünden, Thurgau und Schwyz mindestens 5 Jahre alt. Diese Fristen können ändern.
Wird eine Ausgabe nicht als Unterhalt zum Abzug vom Einkommen zugelassen, so gilt sie als wertvermehrend und ist dann bei einem Verkauf des Grundstücks im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.
Besteht nach einem Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage ein Überschuss, der nicht durch einen Speicher aufgenommen und der daher ins Netz abgegeben wird, so stellt sich die Frage, wie eine Einspeisevergütung einkommenssteuerlich behandelt wird: Handelt es sich um übriges Einkommen nach der Einkommensgeneralklausel (so das Bundesgericht) oder um Ertrag aus unbeweglichem Vermögen? Bei Auseinanderfallen von Liegenschaftsort und Wohnsitz des Steuerpflichtigen wäre diese Frage relevant für die Festlegung des Besteuerungsorts. Unseres Wissens ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bezüglich der Besteuerung von Einspeisevergütungen bestehen kantonale Unterschiede (Brutto- oder Nettoprinzip). Bekennt sich ein Kanton zum Nettoprinzip (GR, SG für Kleinanlagen, TG, TI, ZG, ZH) so ist der Solarertrag nur insoweit zu versteuern, als er nach Verrechnung mit dem eigenen Strombezug aus dem Netz ausbezahlt wird. Wer also für den bezogenen Strom CHF 3'000 bezahlt und CHF 4'000 Einspeisevergütung erhält, versteuert netto noch CHF 1'000. Beim Bruttoprinzip (AG, SG für KEV-Anlagen, SZ, VD) werden die Kosten für den eigenen Strombezug nicht zum Abzug zugelassen (Lebenshaltungskosten) und die gesamte Einspeisevergütung unterliegt der Einkommenssteuer. Zum Teil bestehen daneben kantonale De-minimis-Regeln
Ladestationen für E-Autos sind zwar mit einem Gebäude verbunden, dienen aber nicht der Steuerung der Energieeffizienz eines Gebäudes und sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig. Wie es sich künftig bei bidirektionalen Ladestationen (die auch als Stromspeicher dienen) verhält, bleibt abzuwarten.
Zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen im Privatvermögen
Photovoltaikanlagen (PV) dienen dem Energiesparen, ähnlich wie Wärmepumpen, Biomasseanlagen und thermische Solaranlagen. Welche Investitionen dem Energiesparen dienen, bestimmt die entsprechende Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (SR 642.116.1). Sie sind grundsätzlich den abzugsfähigen Unterhaltskosten für Liegenschaften gleichgestellt, und dies im Bund und den kantonalen Steuern.
Unterhaltskosten an Liegenschaften können steuerlich abgesetzt werden. Meist sind PV-Anlagen mit einem Gebäude fest verbunden und damit Bestandteil desselben. Wer also eine alte Heizung mit einer PV-Anlage oder einer Wärmepumpe ersetzt, tätigt abzugsfähigen Unterhalt. Im Falle der Erstellung eines Neubaus können PV-Anlagen im Grundsatz nicht als Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Falls es sich um die Totalsanierung einer (im Unterhalt vernachlässigten) Liegenschaft handelt, die wirtschaftlich zwar einem Neubau gleichkommt, gilt die PV-Anlage dennoch als Unterhalt. Die Frage stellt sich, ab wann der Einbau einer PV-Anlage in eine bestehende Liegenschaft als Unterhalt abzugsfähig ist. Die Kantone kennen da derzeit unterschiedliche Praxen. Im Kanton Bern (ab 2024) und im Kanton Wallis ist ein Abzug auch bei einem Neubau möglich. Im Kanton Zürich muss das Gebäude mindestens 1 Jahr alt und bewohnt gewesen sein, in den Kantonen Aargau, Graubünden, Thurgau und Schwyz mindestens 5 Jahre alt. Diese Fristen können ändern.
Wird eine Ausgabe nicht als Unterhalt zum Abzug vom Einkommen zugelassen, so gilt sie als wertvermehrend und ist dann bei einem Verkauf des Grundstücks im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.
Besteht nach einem Eigenverbrauch bei einer PV-Anlage ein Überschuss, der nicht durch einen Speicher aufgenommen und der daher ins Netz abgegeben wird, so stellt sich die Frage, wie eine Einspeisevergütung einkommenssteuerlich behandelt wird: Handelt es sich um übriges Einkommen nach der Einkommensgeneralklausel (so das Bundesgericht) oder um Ertrag aus unbeweglichem Vermögen? Bei Auseinanderfallen von Liegenschaftsort und Wohnsitz des Steuerpflichtigen wäre diese Frage relevant für die Festlegung des Besteuerungsorts. Unseres Wissens ist diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Bezüglich der Besteuerung von Einspeisevergütungen bestehen kantonale Unterschiede (Brutto- oder Nettoprinzip). Bekennt sich ein Kanton zum Nettoprinzip (GR, SG für Kleinanlagen, TG, TI, ZG, ZH) so ist der Solarertrag nur insoweit zu versteuern, als er nach Verrechnung mit dem eigenen Strombezug aus dem Netz ausbezahlt wird. Wer also für den bezogenen Strom CHF 3'000 bezahlt und CHF 4'000 Einspeisevergütung erhält, versteuert netto noch CHF 1'000. Beim Bruttoprinzip (AG, SG für KEV-Anlagen, SZ, VD) werden die Kosten für den eigenen Strombezug nicht zum Abzug zugelassen (Lebenshaltungskosten) und die gesamte Einspeisevergütung unterliegt der Einkommenssteuer. Zum Teil bestehen daneben kantonale De-minimis-Regeln.
Ladestationen für E-Autos sind zwar mit einem Gebäude verbunden, dienen aber nicht der Steuerung der Energieeffizienz eines Gebäudes und sind daher nicht als Unterhaltskosten abzugsfähig. Wie es sich künftig bei bidirektionalen Ladestationen (die auch als Stromspeicher dienen) verhält, bleibt abzuwarten.