Vorsicht vor der Transponierung
Bei der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer eigenen Gesellschaft bestehen erhebliche steuerliche Risiken. Dies insbesondere dann, wenn die Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligungsrechte übersteigt.
© iStock.com/BernardaSv
Worum geht es bei der Transponierung?
Wenn eine natürliche Person in der Schweiz ein Beteiligungsrecht an einer Gesellschaft (bspw. eine Aktie) verkauft, ist der Gewinn, der mit dem Verkauf erzielt wird, grundsätzlich steuerfrei (steuerfreier Kapitalgewinn). Die sogenannte Transponierung bildet eine Ausnahme zu dieser Regel. Sie bezweckt die Besteuerung von nicht ausgeschütteten Gewinnen (latente Steuerlast), welche bei der Übertragung von privat gehaltenen Beteiligungen in das eigene Geschäftsvermögen der Steuer gegebenenfalls entzogen werden. Die Grundsätze der Transponierung wurden vom Bundesgericht in dessen Rechtsprechung entwickelt und schliesslich per 1.1.2007 in Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG im Bundesrecht verankert.
Voraussetzungen der Transponierung
Eine Transponierung liegt vor, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:
Zunächst muss ein Beteiligungsrecht vom Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung (bspw. Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) oder einer juristischen Person (bspw. AG, GmbH oder Stiftung) übertragen werden. Man spricht hierbei von einem Systemwechsel aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen.
Weiter muss die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen werden (klassischerweise Aktien oder Stammanteile). Entgegen früherem Recht reicht hierfür bereits die Übertragung einer einzigen Aktie oder eines einzigen Stammanteils. Vor dem 1.1.2020 war die Übertragung einer qualifizierten Beteiligung von mindestens 5% vorausgesetzt.
Weiter muss die übernehmende Personenunternehmung oder juristische Person von der übertragenden Person beherrscht werden. Von Beherrschung wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn die übertragende Person zu mindestens 50% am Kapital der übernehmenden Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt sinngemäss auch dann, wenn mehrere Personen, die zusammen mindestens 50% des Kapitals der übernehmenden Gesellschaft vereinen, die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Schliesslich muss die Gegenleistung (bspw. Kaufpreis oder Darlehen) für die Beteiligung die Summe aus Nennwert der Beteiligung und der anteiligen Kapitaleinlagereserve übersteigen.
Folgen der Transponierung
Sind alle vier genannten Voraussetzungen erfüllt, führt das zu Steuerfolgen bei der einbringenden Person. Diese hat die Differenz zwischen Gegenleistung und Nennwert der Beteiligung als Einkommen zu versteuern. Wenn jemand aus Privatvermögen eine Aktie mit einem Nennwert von CHF 100 zum Verkehrswert von CHF 1‘000 kauft und diese Aktie einen Tag später für die gleichen CHF 1‘000 ins Geschäftsvermögen der eigenen Gesellschaft überträgt, hat die übertragende Person CHF 900 (Differenz zwischen CHF 100 Nennwert und CHF 1‘000 Gegenleistung) als Einkommen zu versteuern, ohne dass dabei ein Gewinn erzielt worden ist.
Schlussfolgerung
Bei der Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der eigenen Personengesellschaft oder juristischen Person ist Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für einzelne Aktien eines bspw. börsenkotierten internationalen Grosskonzerns als auch für grössere Beteiligungen an einem Schweizer KMU. Einkommenssteuerrechtlich unproblematisch ist einzig die Übertragung dieser Beteiligungsrechte zum Nennwert. Soll die Gegenleistung den Nennwert übersteigen, ist eine sorgfältige Planung dringend zu empfehlen. Wir helfen Ihnen gerne!