Zivilrechtlich ist die Schenkung ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Ein Vermögenswert geht dabei ohne (entsprechende) Gegenleistung auf den Beschenkten über. Entweder schenkt man von Hand zu Hand oder man verpflichtet sich zu einer Schenkung in schriftlicherForm und vollzieht sie später.
Steuerrechtlich unterliegen Schenkungen der kantonalen Schenkungssteuer (der Bund kennt – noch – keine solche), und zwar im Wohnsitzkanton des Schenkgebers (und nicht des Beschenkten). Ausgenommen sind Grundstücke, die ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache besteuert werden (und nicht am Wohnsitz des Schenkers oder des Beschenkten).
Was geschenkt wird, ist nicht verdient, d.h. kann kein steuerbares Einkommen sein.
Mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer wird ein Veräusserungsgewinn auf Grundstücken erfasst. Eine reine Schenkung (oder auch eine Vererbung) einer Liegenschaft ist keine solche steuerpflichtige Veräusserung. Die Grundstückgewinnsteuer wird in diesen Fällen aufgeschoben und die latente Steuerlast (inkl. Besitzesdauerabzug und Anrechnungswert) geht auf den Erwerber über. In der Praxis kommen häufig sog. gemischte Schenkungen vor, z.B. immer dann, wenn der Beschenkte bestehende Hypotheken übernimmt (gilt als Teil des Kaufpreises). Ein Teil der Kantone rechnet in solchen Fällen sowohl über die Schenkungssteuer (auf dem Schenkungsteil) als auch über die Grundstückgewinnsteuer ab (z.B. Kt. GR), andere Kantone unterstellen den Vorgang nur der Schenkungssteuer, wenn der Schenkungsteil 25% des Verkehrswerts der Liegenschaft übersteigt (Kt. ZH, SG, SZ, TG) oder mindestens 20% erreicht (Kt. AG). Erreicht der Schenkungsteil die genannte Schwelle von 25% im Kt. Zürich nicht, so wird nur über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet und der Schenkungsteil bleibt schenkungssteuerfrei. Es lohnt sich, solche Fälle im Voraus konkret abzuklären.
Schenkungen an einen Nachkommen unterstehen der Anrechnungspflicht im Erbfall und sind ausgleichungspflichtig, sofern sie das Mass üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen und der Erblasser nicht von der Ausgleichungspflicht entbunden hat. Bei Schenkungen von Liegenschaften an Nachkommen wird im Erbfall dann oft darüber diskutiert, mit welchem Wert sich der Beschenkte die Schenkung anrechnen lassen muss: Mit dem seinerzeitigen Wert der Liegenschaft oder mit ihrem aktuellen? Schenkt der Schenker z.B. einem Nachkommen (A) CHF 300'000 in bar und einem anderen (B) ein Grundstück im Wert von CHF 300'000, so sind beide Nachkommen im Schenkungszeitpunkt gleichgestellt. Hat die geschenkte Liegenschaft aber im Todeszeitpunkt des Schenkers einen Wert von CHF 500'000, so muss sich B die Differenz von CHF 200'000 grundsätzlich anrechnen lassen. Es empfiehlt sich, in solchen Konstellationen den anrechenbaren Wert im Schenkungsvertrag festzuhalten und auch von den übrigen Nachkommen bestätigen zu lassen.
Im Hinblick auf Ergänzungsleistungen wird oftmals versucht, das massgebliche Vermögen mittels Schenkungen an die Nachkommen zu reduzieren. Die Behörde prüft jedoch nicht nur das aktuelle Einkommen und Vermögen, sondern auch die Vermögenswerte, auf welche freiwillig verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen). Dieses wird zum aktuellen Vermögen hinzugerechnet und reduziert sich pro Jahr lediglich um CHF 10'000. Die Folge kann dann eine Anspruchsverweigerung oder Leistungskürzung sein.
Zivilrechtlich ist die Schenkung ein zweiseitiger Vertrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Ein Vermögenswert geht dabei ohne (entsprechende) Gegenleistung auf den Beschenkten über. Entweder schenkt man von Hand zu Hand oder man verpflichtet sich zu einer Schenkung in schriftlicherForm und vollzieht sie später.
Steuerrechtlich unterliegen Schenkungen der kantonalen Schenkungssteuer (der Bund kennt – noch – keine solche), und zwar im Wohnsitzkanton des Schenkgebers (und nicht des Beschenkten). Ausgenommen sind Grundstücke, die ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache besteuert werden (und nicht am Wohnsitz des Schenkers oder des Beschenkten).
Was geschenkt wird, ist nicht verdient, d.h. kann kein steuerbares Einkommen sein.
Mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer wird ein Veräusserungsgewinn auf Grundstücken erfasst. Eine reine Schenkung (oder auch eine Vererbung) einer Liegenschaft ist keine solche steuerpflichtige Veräusserung. Die Grundstückgewinnsteuer wird in diesen Fällen aufgeschoben und die latente Steuerlast (inkl. Besitzesdauerabzug und Anrechnungswert) geht auf den Erwerber über. In der Praxis kommen häufig sog. gemischte Schenkungen vor, z.B. immer dann, wenn der Beschenkte bestehende Hypotheken übernimmt (gilt als Teil des Kaufpreises). Ein Teil der Kantone rechnet in solchen Fällen sowohl über die Schenkungssteuer (auf dem Schenkungsteil) als auch über die Grundstückgewinnsteuer ab (z.B. Kt. GR), andere Kantone unterstellen den Vorgang nur der Schenkungssteuer, wenn der Schenkungsteil 25% des Verkehrswerts der Liegenschaft übersteigt (Kt. ZH, SG, SZ, TG) oder mindestens 20% erreicht (Kt. AG). Erreicht der Schenkungsteil die genannte Schwelle von 25% im Kt. Zürich nicht, so wird nur über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet und der Schenkungsteil bleibt schenkungssteuerfrei. Es lohnt sich, solche Fälle im Voraus konkret abzuklären.
Schenkungen an einen Nachkommen unterstehen der Anrechnungspflicht im Erbfall und sind ausgleichungspflichtig, sofern sie das Mass üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen und der Erblasser nicht von der Ausgleichungspflicht entbunden hat. Bei Schenkungen von Liegenschaften an Nachkommen wird im Erbfall dann oft darüber diskutiert, mit welchem Wert sich der Beschenkte die Schenkung anrechnen lassen muss: Mit dem seinerzeitigen Wert der Liegenschaft oder mit ihrem aktuellen? Schenkt der Schenker z.B. einem Nachkommen (A) CHF 300'000 in bar und einem anderen (B) ein Grundstück im Wert von CHF 300'000, so sind beide Nachkommen im Schenkungszeitpunkt gleichgestellt. Hat die geschenkte Liegenschaft aber im Todeszeitpunkt des Schenkers einen Wert von CHF 500'000, so muss sich B die Differenz von CHF 200'000 grundsätzlich anrechnen lassen. Es empfiehlt sich, in solchen Konstellationen den anrechenbaren Wert im Schenkungsvertrag festzuhalten und auch von den übrigen Nachkommen bestätigen zu lassen.
Im Hinblick auf Ergänzungsleistungen wird oftmals versucht, das massgebliche Vermögen mittels Schenkungen an die Nachkommen zu reduzieren. Die Behörde prüft jedoch nicht nur das aktuelle Einkommen und Vermögen, sondern auch die Vermögenswerte, auf welche freiwillig verzichtet wurde (sog. Verzichtsvermögen). Dieses wird zum aktuellen Vermögen hinzugerechnet und reduziert sich pro Jahr lediglich um CHF 10'000. Die Folge kann dann eine Anspruchsverweigerung oder Leistungskürzung sein.