Das Pensionskassenvermögen stellt bei vielen Personen einen hohen Anteil am Gesamtvermögen dar. Ob und wer in einem Todesfall davon profitiert, ist jedoch nicht Bestandteil der güter- und erbrechtlichen Teilung, sondern richtet sich nach Art. 18 bis 20 BVG. Dieses lässt den Vorsorgeeinrichtungen und den Destinatären einen gewissen Spielraum.
1. Die Minimalvorschrift
Zwingend begünstigt sind immer die/der Ehepartner/in oder die/der eingetragene Partner/in sowie Kinder oder Pflegekinder der/des Verstorbenen, soweit diese/r für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Ob hier im konkreten Fall Kapitalauszahlungen oder Rentenauszahlungen erfolgen, hängt von der Ausgestaltung des entsprechenden Reglements ab. Diese Gruppe von begünstigten Personen ist von Gesetzes wegen zwingend gegeben. Es ist auch nicht möglich, mittels Verträgen oder Änderung der Begünstigtenordnung diese Personengruppe auszuschliessen.
2. Die drei möglichen Ausdehnungsschritte
Es ist möglich, in einem Pensionskassenreglement den Personenkreis der Begünstigten auszudehnen. Diese weitere Ausdehnung ist kaskadenartig auf drei Stufen möglich. Die beiden ersten fakultativen Ausdehnungsstufen kommen sehr häufig vor. Die erste fakultative Stufe betrifft natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Konkubinatspartner). Die Ausdehnung auf diese Stufe ist heute dringendst empfehlenswert!
Die zweite fakultative Stufe betrifft Kinder des Verstorbenen, welche nicht mehr unterstützungspflichtig sind, die Eltern oder die Geschwister der verstorbenen Person. Es empfiehlt sich meist, die Begünstigtenordnung auch auf diese Stufe auszudehnen. Damit wird in den meisten Fällen sichergestellt, dass in einem Todesfall Begünstigte vorhanden sind und das angesparte Pensionskassenvermögen nicht „ins Leere“ fällt. Das Gesetz sieht sogar eine dritte fakultative Stufe vor, nämlich die Ausdehnung auf die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
3. Die individuelle Planungsmöglichkeit durch die Einzelperson
Die Ausdehnung der Begünstigtenregelung auf die fakultativen Stufen muss im Reglement vorgesehen sein. Dies erfolgt durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung (in der Regel Stiftungsrat). Deshalb ist der Einzelperson zu empfehlen, vorerst abzuklären, wie weit „ihre“ Pensionskasse die Ausdehnung gewählt hat. Erst basierend auf dieser Abklärung kann ermittelt werden, ob zusätzlich eigene Massnahmen sinnvoll sind. Insbesondere bei der Ausdehnung auf diese zweite fakultative Stufe können sich drei Gruppen plötzlich in Konkurrenz stehen, nämlich eigene nicht mehr unterstützungspflichtige Kinder, die Eltern oder die Geschwister. Hier ist es möglich, eine eigene Rangordnung zu wählen. Die Abklärungen können aber auch ergeben, dass flankierende Massnahmen notwendig werden. Diese können in der güter- und erbrechtlichen Aufteilung beispielsweise mittels Erbvertrag gemacht werden.
Das Pensionskassenvermögen stellt bei vielen Personen einen hohen Anteil am Gesamtvermögen dar. Ob und wer in einem Todesfall davon profitiert, ist jedoch nicht Bestandteil der güter- und erbrechtlichen Teilung, sondern richtet sich nach Art. 18 bis 20 BVG. Dieses lässt den Vorsorgeeinrichtungen und den Destinatären einen gewissen Spielraum.
1. Die Minimalvorschrift
Zwingend begünstigt sind immer die/der Ehepartner/in oder die/der eingetragene Partner/in sowie Kinder oder Pflegekinder der/des Verstorbenen, soweit diese/r für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Ob hier im konkreten Fall Kapitalauszahlungen oder Rentenauszahlungen erfolgen, hängt von der Ausgestaltung des entsprechenden Reglements ab. Diese Gruppe von begünstigten Personen ist von Gesetzes wegen zwingend gegeben. Es ist auch nicht möglich, mittels Verträgen oder Änderung der Begünstigtenordnung diese Personengruppe auszuschliessen.
2. Die drei möglichen Ausdehnungsschritte
Es ist möglich, in einem Pensionskassenreglement den Personenkreis der Begünstigten auszudehnen. Diese weitere Ausdehnung ist kaskadenartig auf drei Stufen möglich. Die beiden ersten fakultativen Ausdehnungsstufen kommen sehr häufig vor. Die erste fakultative Stufe betrifft natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Konkubinatspartner). Die Ausdehnung auf diese Stufe ist heute dringendst empfehlenswert!
Die zweite fakultative Stufe betrifft Kinder des Verstorbenen, welche nicht mehr unterstützungspflichtig sind, die Eltern oder die Geschwister der verstorbenen Person. Es empfiehlt sich meist, die Begünstigtenordnung auch auf diese Stufe auszudehnen. Damit wird in den meisten Fällen sichergestellt, dass in einem Todesfall Begünstigte vorhanden sind und das angesparte Pensionskassenvermögen nicht „ins Leere“ fällt. Das Gesetz sieht sogar eine dritte fakultative Stufe vor, nämlich die Ausdehnung auf die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
3. Die individuelle Planungsmöglichkeit durch die Einzelperson
Die Ausdehnung der Begünstigtenregelung auf die fakultativen Stufen muss im Reglement vorgesehen sein. Dies erfolgt durch das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung (in der Regel Stiftungsrat). Deshalb ist der Einzelperson zu empfehlen, vorerst abzuklären, wie weit „ihre“ Pensionskasse die Ausdehnung gewählt hat. Erst basierend auf dieser Abklärung kann ermittelt werden, ob zusätzlich eigene Massnahmen sinnvoll sind. Insbesondere bei der Ausdehnung auf diese zweite fakultative Stufe können sich drei Gruppen plötzlich in Konkurrenz stehen, nämlich eigene nicht mehr unterstützungspflichtige Kinder, die Eltern oder die Geschwister. Hier ist es möglich, eine eigene Rangordnung zu wählen. Die Abklärungen können aber auch ergeben, dass flankierende Massnahmen notwendig werden. Diese können in der güter- und erbrechtlichen Aufteilung beispielsweise mittels Erbvertrag gemacht werden.