Bezahlte und arbeitsfreie Feiertage in der Schweiz
Die Sonntage sind in der Schweiz bezahlte Feiertage. Dies gilt schweizweit auch für den 1. August (Nationalfeiertag). Der 1. August ist der einzige schweizweit zwingend bezahlte Feiertag.
Für die übrigen (kantonalen und kommunalen) Feiertage gilt es zu unterscheiden zwischen solchen mit Arbeitsverbot und solchen mit bzw. ohne Lohnentschädigung.
Gemäss Artikel 20a des Arbeitsgesetzes ist Sonntagsarbeit grundsätzlich unzulässig. Für Arbeiten an kantonalen Feiertagen, die dem Sonntag gleichgesetzt sind, benötigen die Betriebe einer arbeitsgesetzlichen Bewilligung für Sonntagsarbeit und eventuell auch einer Polizeierlaubnis gemäss kantonalen Ruhetagsgesetzen.
Die Kantone können höchstens weitere 8 Feiertage (nebst dem 1. August) dem Sonntag gleichstellen (Art. 20a Arbeitsgesetz), mit Arbeitsverbot, vorbehältlich Ausnahmebewilligung. Die konkreten Termine können je nach Kantonsteil variieren. Diese insgesamt 9 Feiertage sind für die im Monatslohn angestellten Personen bezahlt. Bei Stundenlöhnern sind die Feiertage meist im Lohn kalkuliert.
Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag), so besteht kein Anspruch auf Kompensation. Gemeinden und Kantone können über diese 8 kantonalen Feiertage hinaus zusätzliche Feiertage festlegen, an denen gemäss Ruhetagsvorschriften nicht gearbeitet werden darf, allerdings grundsätzlich ohne gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
Gesetzliche, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind z.B.:
Im Kanton Zürich: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingstmontag, (Bundesfeiertag), Weihnachtstag, Stephanstag.
An lokalen zürcherischen Feiertagen wie Sechseläuten, Fastnachtsmontag, Knabenschiessen oder Berchtoldstag besteht ein Anspruch auf einen bezahlten (Halb-) Tag nur dann, wenn dies vereinbart ist (gemäss Einzelarbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag).
Im Kanton Schwyz: Neujahrstag, Josefstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, (Bundesfeiertag), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachtstag.
Weitere kantonale Feiertage sind im Kanton Schwyz: Dreikönigstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Maria Empfängnis, Stephanstag. Insgesamt kennt der Kanton Schwyz damit 14 gesetzliche kantonale Feiertage. Dazu kommen je nach Lokalkolorit von den Gemeindeversammlungen bezeichnete Feiertage wie z.B. der Martinstag in der Gemeinde Schwyz (11.11.), der heilige St. Sigismund in Muotathal (1.5.), der Johannestag in Oberiberg (24.6.), der Gallustag in Morschach (16.10.), der Meinradstag in Einsiedeln (21.1.) u.a.m.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so geht er für den Arbeitnehmer in dem Sinne verloren, als ihn der Arbeitgeber nicht mit einem anderen Freitag kompensieren muss, desgleichen, wenn man an einem Feiertag krank ist. Fällt ein Feiertag allerdings in eine Ferienwoche, so kann ihn der Arbeitnehmer später nachholen bzw. einziehen.
Zu allem Überfluss kennen die Kantone auch noch besonders hohe Feiertage, an denen gemäss den kantonalen Ruhetagsvorschriften verboten sind: z.B. Märkte, Tanzveranstaltungen, Betrieb von Spielsalons und (auch Selbstbedienungs-) Autowaschanlagen (im Kt. SZ) oder das Hausieren (im Kt. GR).
Kantonal unterschiedlich sind auch die Bussenrahmen bei Verstössen gegen die Ruhetagsvorschriften: Bis CHF 40'000 im Kt. ZH und SG, bis CHF 50'000 im Kt. SZ, bis CHF 5'000 Kt. SO, bzw. Haft oder Busse nach kantonalem Nebenstrafrecht (AG, TG).
Ist eine solche schweizerische Vielfalt noch zeitgemäss?
Bezahlte und arbeitsfreie Feiertage in der Schweiz
Die Sonntage sind in der Schweiz bezahlte Feiertage. Dies gilt schweizweit auch für den 1. August (Nationalfeiertag). Der 1. August ist der einzige schweizweit zwingend bezahlte Feiertag.
Für die übrigen (kantonalen und kommunalen) Feiertage gilt es zu unterscheiden zwischen solchen mit Arbeitsverbot und solchen mit bzw. ohne Lohnentschädigung.
Gemäss Artikel 20a des Arbeitsgesetzes ist Sonntagsarbeit grundsätzlich unzulässig. Für Arbeiten an kantonalen Feiertagen, die dem Sonntag gleichgesetzt sind, benötigen die Betriebe einer arbeitsgesetzlichen Bewilligung für Sonntagsarbeit und eventuell auch einer Polizeierlaubnis gemäss kantonalen Ruhetagsgesetzen.
Die Kantone können höchstens weitere 8 Feiertage (nebst dem 1. August) dem Sonntag gleichstellen (Art. 20a Arbeitsgesetz), mit Arbeitsverbot, vorbehältlich Ausnahmebewilligung. Die konkreten Termine können je nach Kantonsteil variieren. Diese insgesamt 9 Feiertage sind für die im Monatslohn angestellten Personen bezahlt. Bei Stundenlöhnern sind die Feiertage meist im Lohn kalkuliert.
Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag (Samstag oder Sonntag), so besteht kein Anspruch auf Kompensation. Gemeinden und Kantone können über diese 8 kantonalen Feiertage hinaus zusätzliche Feiertage festlegen, an denen gemäss Ruhetagsvorschriften nicht gearbeitet werden darf, allerdings grundsätzlich ohne gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht.
Gesetzliche, den Sonntagen gleichgestellte Feiertage sind z.B.:
Im Kanton Zürich: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Auffahrt, Pfingstmontag, (Bundesfeiertag), Weihnachtstag, Stephanstag.
An lokalen zürcherischen Feiertagen wie Sechseläuten, Fastnachtsmontag, Knabenschiessen oder Berchtoldstag besteht ein Anspruch auf einen bezahlten (Halb-) Tag nur dann, wenn dies vereinbart ist (gemäss Einzelarbeitsvertrag, Personalreglement oder Gesamtarbeitsvertrag).
Im Kanton Schwyz: Neujahrstag, Josefstag, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, (Bundesfeiertag), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Weihnachtstag.
Weitere kantonale Feiertage sind im Kanton Schwyz: Dreikönigstag, Ostermontag, Pfingstmontag, Maria Empfängnis, Stephanstag. Insgesamt kennt der Kanton Schwyz damit 14 gesetzliche kantonale Feiertage. Dazu kommen je nach Lokalkolorit von den Gemeindeversammlungen bezeichnete Feiertage wie z.B. der Martinstag in der Gemeinde Schwyz (11.11.), der heilige St. Sigismund in Muotathal (1.5.), der Johannestag in Oberiberg (24.6.), der Gallustag in Morschach (16.10.), der Meinradstag in Einsiedeln (21.1.) u.a.m.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so geht er für den Arbeitnehmer in dem Sinne verloren, als ihn der Arbeitgeber nicht mit einem anderen Freitag kompensieren muss, desgleichen, wenn man an einem Feiertag krank ist. Fällt ein Feiertag allerdings in eine Ferienwoche, so kann ihn der Arbeitnehmer später nachholen bzw. einziehen.
Zu allem Überfluss kennen die Kantone auch noch besonders hohe Feiertage, an denen gemäss den kantonalen Ruhetagsvorschriften verboten sind: z.B. Märkte, Tanzveranstaltungen, Betrieb von Spielsalons und (auch Selbstbedienungs-) Autowaschanlagen (im Kt. SZ) oder das Hausieren (im Kt. GR).
Kantonal unterschiedlich sind auch die Bussenrahmen bei Verstössen gegen die Ruhetagsvorschriften: Bis CHF 40'000 im Kt. ZH und SG, bis CHF 50'000 im Kt. SZ, bis CHF 5'000 Kt. SO, bzw. Haft oder Busse nach kantonalem Nebenstrafrecht (AG, TG).
Ist eine solche schweizerische Vielfalt noch zeitgemäss?