Neuerungen für das Jahr 2025: Darauf müssen Sie sich einstellen
Zum Jahreswechsel lohnt es sich als Unternehmerin bzw. Unternehmer, einen Ausblick aufs 2025 sowie die Folgejahre zu werfen, um von anstehenden gesetzlichen Änderungen nicht überrascht zu werden und die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten.
Frage
Welche wichtigen Änderungen erwarten uns im Jahr 2025, welche weiteren relevanten Themen werden aktuell diskutiert und könnten für uns mittelfristig zu Änderungen führen?
Antwort
Mehrwertsteuer
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 erhalten ab dem 1. Januar 2025 mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes die Möglichkeit, anstelle der bisher gewohnten quartalsweisen oder halbjährlichen Mehrwertsteuerabrechnung die Mehrwertsteuer nur noch einmal jährlich abzurechnen. Um von dieser Änderung profitieren zu können, muss bis zum 28. Februar 2025 ein formeller Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Unternehmen im Jahr 2025 weiterhin quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen und ein Wechsel zurück zur quartalsweisen Abrechnung erst nach Ablauf von drei Steuerperioden wieder erlaubt ist.
Ferner gibt es auf den 1. Januar 2025 ein Update für die Saldosteuersatzmethode. Einerseits wurden einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze überprüft und durch die ESTV neu festgelegt, andererseits gibt es neu die Möglichkeit, mehr als zwei Saldosteuersätze zu wählen. Massgebend bleibt hier weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab 1. Januar 2025
Ziel der Massnahmen ist es, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihren finanziellen Verpflichtungen entledigen können. In diesem Zusammenhang sind die nachstehenden Neuerungen für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung:
Einschränkung des Opting-Out: Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ist neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich. Das heisst, die Gesellschaft muss die Verzichtserklärung vor Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Handelsregister einreichen. Ferner wird neu der Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-Out im Handelsregister veröffentlicht. Zusätzlich kommt es zu einer Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den Handelsregisterämtern. Falls eine Gesellschaft mit Opting-Out keine Jahresrechnung einreicht, wird die kantonale Steuerverwaltung das Handelsregisteramt informieren und dieses ist dann verpflichtet, die Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle zu verlangen. Schliesslich leitet das Handelsregisteramt künftig auch umgekehrt eine von der Gesellschaft eingereichte Jahresrechnung ohne Weiteres an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen: Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen werden künftig wie privatrechtliche Forderungen über das Konkursverfahren vollstreckt, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Zuvor war nur die Pfändung von Vermögenswerten zulässig.
Kodifizierung des Mantelhandels: Die neuen Regelungen kodifizieren weitgehend die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, das heisst, dass Aktienübertragungen und Stammanteilübertragungen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven nichtig sind.
Personensuche im Handelsregister: Neu wird eine Suche im zentralen Firmenindex (Zefix) für natürliche Personen möglich werden. Die Personensuche ermöglicht es, Informationen zum wirtschaftlichen Werdegang und zu Verwicklungen in Konkursverfahren von potenziellen Vertragsparteien zu erhalten.
Lohnabzüge und AHV-Renten 2025
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 um 2.9% auf maximal CHF 2’520 erhöht. Dies führt auch zu einer Anpassung der Beiträge für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende. Zusätzlich wird auch der Mindestbetrag für die Familienzulagen angehoben. Die Kinderzulage beträgt neu mindestens CHF 215 pro Monat (alt: CHF 200) und die Ausbildungszulage mindestens CHF 268 pro Monat (alt: CHF 250). Mit der Erhöhung der AHV/IV-Renten verändern sich auch die Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Per 1. Januar 2025 kommt zudem der zweite Teil der AHV-Reform 21 zum Tragen. Das heisst, das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 steigt auf 64 Jahre plus 3 Monate an. Somit beginnt für diese Frauen der Anspruch auf eine Altersrente zwischen Mai 2025 und April 2026.
Einen Überblick über die im Jahr 2025 gültigen Lohnabzüge und AHV-Renten liefert die Aufstellung in unserem Artikel «Lohnabzüge / AHV-Renten 2025».
Einzahlungen in die Säule 3a dienen der Vorsorge. Die Gelder können grundsätzlich erst bei Pensionierung bezogen werden, bis dahin sind sie gebunden. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, auch das angehäufte Kapital und der Zins sind bis zum Bezug von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen.
Die jährlichen Einzahlungen sind begrenzt, damit die Säule 3a nicht zum Steuervermeidungsinstrument wird. Im Jahr 2025 liegt der Maximalabzug in Kombination mit einer zweiten Säule bei CHF 7’258. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20% des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36’288 einzahlen.
Ab 1. Januar 2025 sind nun Einkäufe in die Säule 3a möglich, um Lücken in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahre zu decken. Als Lücke gilt die Differenz zwischen dem damals anwendbaren Maximalbetrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag. Hervorzuheben ist aber, dass Lücken aus den Jahren vor Inkrafttreten dieser Revision nicht mehr eingekauft werden können. Ein Einkauf in die Säule 3a wird somit frühestens im Beitragsjahr 2026 (für das Jahr 2025) möglich sein.
OECD-Mindeststeuer
Auf den 1. Januar 2025 wird die Income Inclusion Rule (IIR) eingeführt. Die IIR ist quasi Teil des OECD/G20-Projekts Mindestbesteuerung von 15% für international tätige Unternehmensgruppen.
Mit der IIR unterliegen die Gewinne direkter und indirekter ausländischer Tochtergesellschaften von schweizerischen Geschäftseinheiten unter bestimmten Bedingungen einer Mindestbesteuerung von 15%. Dies ist der Fall, sofern die schweizerischen Geschäftseinheiten Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. erzielen und damit im Anwendungsbereich der OECD-Mindeststeuer liegen. Zusätzlich ist erforderlich, dass ein möglicher unterbesteuerter Übergewinn nicht bereits mit einer nationalen Ergänzungssteuer erfasst wird.
Neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Die EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) trat bereits am 13. Dezember 2024 in Kraft. Während die Verordnung für Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, müssen Schweizer Unternehmen neue Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten beachten, wenn sie ab dem 13. Dezember 2024 Produkte in die EU exportieren.
Insbesondere bedarf die Zulassung von Produkten aus der Schweiz auf dem EU-Markt in Zukunft der Bezeichnung eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, welcher von den EU-Konsumenten bei Beschwerden kontaktiert werden kann. Dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur kann zum Beispiel eine der nachfolgenden Personen sein: i) Hersteller mit Sitz in der EU, ii) Einführer, falls der Hersteller ausserhalb der EU sitzt, iii) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, iv) Fulfilment-Dienstleister, wenn kein anderer Akteur in der EU ansässig ist. Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage ist der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschliesslich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs in der EU anzugeben.
Ausblick
Die Regulierungstätigkeit wird auch in den kommenden Jahren nicht abnehmen bzw. enden. Zwei anstehende Gesetzesanpassungen mit direktem Einfluss auf Unternehmen und deren Eigentümer, welche aktuell diskutiert werden, sind:
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung für eine Änderung der Bestimmungen über den Bericht zu Nachhaltigkeitsaspekten (bisher: Bericht über nichtfinanzielle Belange) veröffentlicht. Gemäss dem Vernehmlassungsvorschlag werden nicht mehr nur Publikumsgesellschaften, sondern alle Unternehmen erfasst, welche in zwei Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Grenzwerte überschreiten: 250 Vollzeitstellen, CHF 25 Mio. Bilanzsumme, CHF 50 Mio. Umsatz. Zudem ist angedacht, den bisher vorgesehenen «comply-or-explain-Ansatz» entfallen zu lassen und den Umfang der im Bericht offenzulegenden Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte zu erweitern. Zudem ist eine Prüfpflicht der Berichte vorgesehen.
Transparenzregister: Im Mai 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Weiterentwicklung der Geldwäscherei-Bekämpfung ans Parlament übermittelt. Die Weiterentwicklung sieht unter anderem die Einführung eines eidgenössischen Registers vor, in welchem Gesellschaften und andere juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Dank dem Register sollen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden schneller und zuverlässiger feststellen können, wer tatsächlich hinter einer Rechtsstruktur steht.
Neuerungen für das Jahr 2025: Darauf müssen Sie sich einstellen
Zum Jahreswechsel lohnt es sich als Unternehmerin bzw. Unternehmer, einen Ausblick aufs 2025 sowie die Folgejahre zu werfen, um von anstehenden gesetzlichen Änderungen nicht überrascht zu werden und die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen rechtzeitig einzuleiten.
Welche wichtigen Änderungen erwarten uns im Jahr 2025, welche weiteren relevanten Themen werden aktuell diskutiert und könnten für uns mittelfristig zu Änderungen führen?
Antwort
Mehrwertsteuer
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 erhalten ab dem 1. Januar 2025 mit Inkrafttreten der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes die Möglichkeit, anstelle der bisher gewohnten quartalsweisen oder halbjährlichen Mehrwertsteuerabrechnung die Mehrwertsteuer nur noch einmal jährlich abzurechnen. Um von dieser Änderung profitieren zu können, muss bis zum 28. Februar 2025 ein formeller Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Unternehmen im Jahr 2025 weiterhin quartalsweise Vorauszahlungen leisten müssen und ein Wechsel zurück zur quartalsweisen Abrechnung erst nach Ablauf von drei Steuerperioden wieder erlaubt ist.
Ferner gibt es auf den 1. Januar 2025 ein Update für die Saldosteuersatzmethode. Einerseits wurden einzelne Saldo- und Pauschalsteuersätze überprüft und durch die ESTV neu festgelegt, andererseits gibt es neu die Möglichkeit, mehr als zwei Saldosteuersätze zu wählen. Massgebend bleibt hier weiterhin die 10%-Regel, d.h. ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10% des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt.
Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab 1. Januar 2025
Ziel der Massnahmen ist es, dass sich Schuldnerinnen und Schuldner nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihren finanziellen Verpflichtungen entledigen können. In diesem Zusammenhang sind die nachstehenden Neuerungen für Unternehmerinnen und Unternehmer von Bedeutung:
Einschränkung des Opting-Out: Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-Out) ist neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich. Das heisst, die Gesellschaft muss die Verzichtserklärung vor Ende des laufenden Geschäftsjahres beim Handelsregister einreichen. Ferner wird neu der Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-Out im Handelsregister veröffentlicht. Zusätzlich kommt es zu einer Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Steuerbehörden und den Handelsregisterämtern. Falls eine Gesellschaft mit Opting-Out keine Jahresrechnung einreicht, wird die kantonale Steuerverwaltung das Handelsregisteramt informieren und dieses ist dann verpflichtet, die Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle zu verlangen. Schliesslich leitet das Handelsregisteramt künftig auch umgekehrt eine von der Gesellschaft eingereichte Jahresrechnung ohne Weiteres an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen: Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen werden künftig wie privatrechtliche Forderungen über das Konkursverfahren vollstreckt, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Zuvor war nur die Pfändung von Vermögenswerten zulässig.
Kodifizierung des Mantelhandels: Die neuen Regelungen kodifizieren weitgehend die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung, das heisst, dass Aktienübertragungen und Stammanteilübertragungen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven nichtig sind.
Personensuche im Handelsregister: Neu wird eine Suche im zentralen Firmenindex (Zefix) für natürliche Personen möglich werden. Die Personensuche ermöglicht es, Informationen zum wirtschaftlichen Werdegang und zu Verwicklungen in Konkursverfahren von potenziellen Vertragsparteien zu erhalten.
Lohnabzüge und AHV-Renten 2025
Die AHV/IV-Renten werden per 1. Januar 2025 um 2.9% auf maximal CHF 2’520 erhöht. Dies führt auch zu einer Anpassung der Beiträge für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende. Zusätzlich wird auch der Mindestbetrag für die Familienzulagen angehoben. Die Kinderzulage beträgt neu mindestens CHF 215 pro Monat (alt: CHF 200) und die Ausbildungszulage mindestens CHF 268 pro Monat (alt: CHF 250). Mit der Erhöhung der AHV/IV-Renten verändern sich auch die Grenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Per 1. Januar 2025 kommt zudem der zweite Teil der AHV-Reform 21 zum Tragen. Das heisst, das Referenzalter für Frauen mit Jahrgang 1961 steigt auf 64 Jahre plus 3 Monate an. Somit beginnt für diese Frauen der Anspruch auf eine Altersrente zwischen Mai 2025 und April 2026.
Einen Überblick über die im Jahr 2025 gültigen Lohnabzüge und AHV-Renten liefert die Aufstellung in unserem Artikel «Lohnabzüge / AHV-Renten 2025».
Säule 3a
Einzahlungen in die Säule 3a dienen der Vorsorge. Die Gelder können grundsätzlich erst bei Pensionierung bezogen werden, bis dahin sind sie gebunden. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, auch das angehäufte Kapital und der Zins sind bis zum Bezug von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen.
Die jährlichen Einzahlungen sind begrenzt, damit die Säule 3a nicht zum Steuervermeidungsinstrument wird. Im Jahr 2025 liegt der Maximalabzug in Kombination mit einer zweiten Säule bei CHF 7’258. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20% des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36’288 einzahlen.
Ab 1. Januar 2025 sind nun Einkäufe in die Säule 3a möglich, um Lücken in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahre zu decken. Als Lücke gilt die Differenz zwischen dem damals anwendbaren Maximalbetrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag. Hervorzuheben ist aber, dass Lücken aus den Jahren vor Inkrafttreten dieser Revision nicht mehr eingekauft werden können. Ein Einkauf in die Säule 3a wird somit frühestens im Beitragsjahr 2026 (für das Jahr 2025) möglich sein.
OECD-Mindeststeuer
Auf den 1. Januar 2025 wird die Income Inclusion Rule (IIR) eingeführt. Die IIR ist quasi Teil des OECD/G20-Projekts Mindestbesteuerung von 15% für international tätige Unternehmensgruppen.
Mit der IIR unterliegen die Gewinne direkter und indirekter ausländischer Tochtergesellschaften von schweizerischen Geschäftseinheiten unter bestimmten Bedingungen einer Mindestbesteuerung von 15%. Dies ist der Fall, sofern die schweizerischen Geschäftseinheiten Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. erzielen und damit im Anwendungsbereich der OECD-Mindeststeuer liegen. Zusätzlich ist erforderlich, dass ein möglicher unterbesteuerter Übergewinn nicht bereits mit einer nationalen Ergänzungssteuer erfasst wird.
Neue EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit
Die EU-Verordnung 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) trat bereits am 13. Dezember 2024 in Kraft. Während die Verordnung für Unternehmen in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, müssen Schweizer Unternehmen neue Sicherheits- und Kennzeichnungspflichten beachten, wenn sie ab dem 13. Dezember 2024 Produkte in die EU exportieren.
Insbesondere bedarf die Zulassung von Produkten aus der Schweiz auf dem EU-Markt in Zukunft der Bezeichnung eines in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteurs, welcher von den EU-Konsumenten bei Beschwerden kontaktiert werden kann. Dieser verantwortliche Wirtschaftsakteur kann zum Beispiel eine der nachfolgenden Personen sein: i) Hersteller mit Sitz in der EU, ii) Einführer, falls der Hersteller ausserhalb der EU sitzt, iii) Bevollmächtigter, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, iv) Fulfilment-Dienstleister, wenn kein anderer Akteur in der EU ansässig ist. Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage ist der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschliesslich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs in der EU anzugeben.
Ausblick
Die Regulierungstätigkeit wird auch in den kommenden Jahren nicht abnehmen bzw. enden. Zwei anstehende Gesetzesanpassungen mit direktem Einfluss auf Unternehmen und deren Eigentümer, welche aktuell diskutiert werden, sind:
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Der Bundesrat hat eine Vernehmlassung für eine Änderung der Bestimmungen über den Bericht zu Nachhaltigkeitsaspekten (bisher: Bericht über nichtfinanzielle Belange) veröffentlicht. Gemäss dem Vernehmlassungsvorschlag werden nicht mehr nur Publikumsgesellschaften, sondern alle Unternehmen erfasst, welche in zwei Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Grenzwerte überschreiten: 250 Vollzeitstellen, CHF 25 Mio. Bilanzsumme, CHF 50 Mio. Umsatz. Zudem ist angedacht, den bisher vorgesehenen «comply-or-explain-Ansatz» entfallen zu lassen und den Umfang der im Bericht offenzulegenden Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte zu erweitern. Zudem ist eine Prüfpflicht der Berichte vorgesehen.
Transparenzregister: Im Mai 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zur Weiterentwicklung der Geldwäscherei-Bekämpfung ans Parlament übermittelt. Die Weiterentwicklung sieht unter anderem die Einführung eines eidgenössischen Registers vor, in welchem Gesellschaften und andere juristische Personen ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Dank dem Register sollen insbesondere die Strafverfolgungsbehörden schneller und zuverlässiger feststellen können, wer tatsächlich hinter einer Rechtsstruktur steht.