Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigten Selbstvorsorge vor. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch das angehäufte Kapital und der Zins sind bis zum Bezug des Vorsorgeguthabens von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen. Damit die Säule 3a nicht zum reinen Steuerplanungsinstrument verkommt, ist die jährliche Einzahlung begrenzt. Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann im Jahr 2025 maximal CHF 7‘258 einzahlen. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36‘288, einzahlen. Wer bis anhin den Maximalbetrag innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft hat, konnte das in den Folgejahren nicht nachholen.
Im Jahr 2019 wurde der Bundesrat mittels Motion beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit entstandene Beitragslücken inskünftig auch nachträglich steuerlich privilegiert geschlossen werden können. Im November 2024 hat der Bundesrat die Revision der entsprechenden Verordnung verabschiedet, welche per 1. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
Neuerungen per 1. Januar 2025
Neu ist es Inhabern von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen grundsätzlich möglich, Beitragslücken aus den vergangenen Jahren durch nachträgliche Einkäufe zu schliessen. Diese nachträglichen Einkäufe können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dabei gelten die folgenden wichtigen Voraussetzungen und Einschränkungen:
Nachträgliche Einkäufe sind erst für Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstehen, möglich. Beitragslücken aus früheren Jahren können auch nach neuem Recht nicht mehr geschlossen werden.
Nachträgliche Einkäufe sind jeweils nur für die letzten zehn Jahre möglich. Dies sofern die beitragspflichtige Person in diesem Zeitraum entsprechende Beitragslücken aufweist.
Ein nachträglicher Einkauf ist nur möglich, wenn die beitragspflichtige Person im betreffenden Einkaufsjahr die Voraussetzungen für die Entrichtung von Säule 3a-Beiträgen erfüllt hat. Dies ist der Fall, wenn sie im entsprechenden Jahr mit der Beitragslücke ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat.
Bevor die beitragspflichtige Person Beitragslücken vergangener Jahre schliessen kann, muss sie zuerst den vollen Säule 3a-Beitrag des aktuellen Jahres geleistet haben.
Der Maximalbetrag, mit dem Beitragslücken vergangener Jahre geschlossen werden können, entspricht dem ordentlichen Maximalbetrag des Jahres, in dem der Einkauf getätigt wird. Im Jahr 2025 dürften Einkäufe folglich bis maximal CHF 7‘258 getätigt werden. Diese Obergrenze gilt auch für beitragspflichtige Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind.
Solange der maximale Einkaufsbetrag nicht überschritten wird, können gleichzeitig Beitragslücken mehrerer Jahre geschlossen werden.
Eine Jahresbeitragslücke darf nur durch einen einzigen Einkauf geschlossen werden. Die beitragspflichtige Person muss sich folglich entscheiden, in welchem Jahr sie eine Jahresbeitragslücke schliesst und kann den Einkauf in die gleiche Beitragslücke nicht auf mehrere Jahre verteilen.
Insgesamt wird mit der Rechtsänderung die private Altersvorsorge weiter gestärkt und es entsteht ein zusätzlicher Spielraum für die Steuerplanung und -optimierung. Es gilt künftige Einkäufe sorgfältig zu planen, um kein Einkaufs- und Optimierungspotential zu verschwenden.
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a sieht als einer der drei Pfeiler des Schweizerischen Sozialversicherungssystems die Möglichkeit zur steuerbegünstigten Selbstvorsorge vor. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auch das angehäufte Kapital und der Zins sind bis zum Bezug des Vorsorgeguthabens von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen. Damit die Säule 3a nicht zum reinen Steuerplanungsinstrument verkommt, ist die jährliche Einzahlung begrenzt. Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann im Jahr 2025 maximal CHF 7‘258 einzahlen. Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal jedoch CHF 36‘288, einzahlen. Wer bis anhin den Maximalbetrag innerhalb eines Jahres nicht ausgeschöpft hat, konnte das in den Folgejahren nicht nachholen.
Im Jahr 2019 wurde der Bundesrat mittels Motion beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit entstandene Beitragslücken inskünftig auch nachträglich steuerlich privilegiert geschlossen werden können. Im November 2024 hat der Bundesrat die Revision der entsprechenden Verordnung verabschiedet, welche per 1. Januar 2025 in Rechtskraft erwachsen ist.
Neuerungen per 1. Januar 2025
Neu ist es Inhabern von Säule 3a-Konten und Säule 3a-Policen grundsätzlich möglich, Beitragslücken aus den vergangenen Jahren durch nachträgliche Einkäufe zu schliessen. Diese nachträglichen Einkäufe können ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dabei gelten die folgenden wichtigen Voraussetzungen und Einschränkungen:
Nachträgliche Einkäufe sind erst für Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstehen, möglich. Beitragslücken aus früheren Jahren können auch nach neuem Recht nicht mehr geschlossen werden.
Nachträgliche Einkäufe sind jeweils nur für die letzten zehn Jahre möglich. Dies sofern die beitragspflichtige Person in diesem Zeitraum entsprechende Beitragslücken aufweist.
Ein nachträglicher Einkauf ist nur möglich, wenn die beitragspflichtige Person im betreffenden Einkaufsjahr die Voraussetzungen für die Entrichtung von Säule 3a-Beiträgen erfüllt hat. Dies ist der Fall, wenn sie im entsprechenden Jahr mit der Beitragslücke ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat.
Bevor die beitragspflichtige Person Beitragslücken vergangener Jahre schliessen kann, muss sie zuerst den vollen Säule 3a-Beitrag des aktuellen Jahres geleistet haben.
Der Maximalbetrag, mit dem Beitragslücken vergangener Jahre geschlossen werden können, entspricht dem ordentlichen Maximalbetrag des Jahres, in dem der Einkauf getätigt wird. Im Jahr 2025 dürften Einkäufe folglich bis maximal CHF 7‘258 getätigt werden. Diese Obergrenze gilt auch für beitragspflichtige Personen, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind.
Solange der maximale Einkaufsbetrag nicht überschritten wird, können gleichzeitig Beitragslücken mehrerer Jahre geschlossen werden.
Eine Jahresbeitragslücke darf nur durch einen einzigen Einkauf geschlossen werden. Die beitragspflichtige Person muss sich folglich entscheiden, in welchem Jahr sie eine Jahresbeitragslücke schliesst und kann den Einkauf in die gleiche Beitragslücke nicht auf mehrere Jahre verteilen.
Insgesamt wird mit der Rechtsänderung die private Altersvorsorge weiter gestärkt und es entsteht ein zusätzlicher Spielraum für die Steuerplanung und -optimierung. Es gilt künftige Einkäufe sorgfältig zu planen, um kein Einkaufs- und Optimierungspotential zu verschwenden.