Gesellschafterdarlehen – Passivdarlehen
Zusammenfassung für Eilige
Wenn eine Kapitalgesellschaft von ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen ein Darlehen erhält, sind gewisse Regeln einzuhalten. Andernfalls drohen erhebliche steuerliche Konsequenzen.

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Grundlagen
Eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft) kann ihren Gesellschaftern oder den ihnen nahestehenden Personen ein Darlehen gewähren (sog. Aktivdarlehen) oder von diesen ein Darlehen erhalten (sog. Passivdarlehen). Im vorliegenden zweiten Teil zu den Gesellschafterdarlehen werden die wesentlichen Aspekte beleuchtet, die bei Passivdarlehen von Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen zu beachten sind. Im Vordergrund stehen die maximale Verzinsung und das verdeckte Eigenkapital.
Maximale Verzinsung
Übersetzte Zinssätze bei Passivdarlehen von Gesellschaftern oder diesen nahstehenden Personen stellen eine geldwerte Leistung dar, unterliegen der Verrechnungssteuer und müssen von den Gesellschaftern bzw. den diesen nahestehenden Personen als Einkommen deklariert und versteuert werden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jeweils im Januar die für das Kalenderjahr geltenden (Maximal-)Zinssätze, bei deren Anwendung mit keinen steuerlichen Korrekturen zu rechnen ist (sog. Safe Haven).
Bei Passivdarlehen in Schweizer Franken gibt die ESTV für 2025 die folgenden Maximalzinssätze vor:
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Betriebskredite an Handels- und Fabrikationsunternehmen: bis CHF 1 Mio. maximal 3.50% (2024: 3.75%) bzw. ab CHF 1 Mio. maximal 1.75% (2024: 2%).
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Kredite an Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften: bis CHF 1 Mio. maximal 3% (2024: 3.25%) bzw. ab CHF 1 Mio. maximal 1.5% (2024: 1.75%)
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Für Liegenschaftskredite gelten eigene unterschiedliche Zinssätze, welche von der Höhe des Kredits und der Art der Nutzung der Liegenschaft abhängen.
Für Passivdarlehen in den gängigsten Fremdwährungen publiziert die ESTV die jeweils geltenden Zinssätze in einem separaten Rundschreiben für Fremdwährungen. Diese Zinssätze können bei Aktivdarlehen direkt angewendet werden. Für die Errechnung des zulässigen Maximalzinssatzes von Passivdarlehen ist zum jeweiligen Zinssatz der Fremdwährung noch der sog. «Spread» zu addieren. Der Spread errechnet sich wiederum aus der Differenz zwischen der Mindestverzinsung eines Aktivdarlehens und der Maximalverzinsung eines Passivdarlehens, wie sie von der ESTV bei Darlehen in CHF festgelegt wurde. Beispielsweise errechnet sich der Maximalzinssatz für Betriebskredite in EUR bei Handels- und Fabrikationsunternehmen bis CHF 1 Mio. wie folgt: Fremdwährungszinssatz EUR von 2.5% zuzüglich Spread von 2.5% (Differenz zwischen Minimalzins von 1% und Maximalzins von 3.5%), was einen zulässigen Maximalzinssatz von 5% ergibt.
Verdecktes Eigenkapital
Das Eigenkapital wird in der Schweiz gegenüber dem Fremdkapital höher besteuert. Eine Gesellschaft kann beispielsweise Fremdkapitalzinsen, im Gegensatz zu Dividendenauszahlungen, vom steuerbaren Gewinn abziehen und muss bei einer Fremdfinanzierung normalerweise keine Kapitalsteuer entrichten. Zudem unterliegen Darlehenszinsen in der Regel nicht der Verrechnungssteuer. Folglich entsteht insbesondere für nahestehende Personen der Anreiz, der Gesellschaft möglichst hohe Passivdarlehen mit entsprechend hohen Zinssätzen zu gewähren.
Die ESTV setzt diesem Verlangen Grenzen. Basierend auf dem Verkehrswert der Gesellschaftsaktiven wird das maximal zulässige Fremdkapital definiert. Überschreitet das Fremdkapital von nahestehenden Personen das von der ESTV definierte Mass, wird von verdecktem Eigenkapital gesprochen. Die darauf lastenden Schuldzinsen werden als Dividendenzahlungen umqualifiziert, unterliegen der Verrechnungssteuer und werden beim Gewinn der Gesellschaft aufgerechnet.
Teil 1 behandelt die Stolpersteine bei der Gewährung von Aktivdarlehen.