Verwaltungsratsmitglieder werden je nach statutarischen Bestimmungen für max. sechs Jahre gewählt (Art. 710 OR). Eine Wiederwahl ist erlaubt. Wird diese jedoch vergessen, etwa bei längerer Amtsdauer oder gestaffelter Wahl, stellt sich die Frage, ob eine stillschweigende Verlängerung vorliegt. Dies wurde in der Lehre kontrovers diskutiert.
Organisationsmangel
Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 69 klargestellt, dass eine solche stillschweigende Verlängerung nicht zulässig ist. Das Amt endet sechs Monate nach Geschäftsjahresende, wenn bis dahin keine ordentliche Generalversammlung stattfindet oder die Wiederwahl nicht traktandiert wird. Dies soll das Aktionärsrecht auf Wahl schützen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR).
Ehemalige Verwaltungsräte, die dennoch weiterwirken, gelten als faktische Organe und haften entsprechend (Art. 754 OR). Dritte dürfen grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen, es sei denn, sie wissen, dass die Amtsdauer abgelaufen ist. Nach Fristablauf liegt ein Organisationsmangel vor. Dieser kann nur durch eine nachträgliche gültige Wahl behoben werden.
In einem neueren Entscheid (4A_387/2023, 4A_429/2023) präzisiert das Bundesgericht, dass nicht rechtzeitig wiedergewählte Verwaltungsratsmitglieder keine Generalversammlungen mehr einberufen dürfen, auch nicht zur eigenen Wiederwahl. Beschlüsse solcher Versammlungen sind nichtig (nicht bloss anfechtbar) und können jederzeit angefochten werden.
Anders ist die Lage bei der Revisionsstelle: Deren Amtsdauer endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung (Art.730a Abs. 1 OR). Diese Rechtssprechung betrifft vor allem KMU, in denen Wiederwahlen häufig vergessen werden oder zu spät erfolgen.
Um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich:
Wahlen des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle rechtzeitig, spätestens innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende, durchzuführen, auch in Tochtergesellschaften.
Ist der Jahresabschluss nicht bereit, sollte gegebenenfalls eine ausserordentliche Generalversammlung zur Wahl durchgeführt werden.
In den Statuten der Gesellschaft ist eine längere Amtsdauer des Verwaltungsrates vorzusehen (max. 6 Jahre: nicht zulässig bei börsenkotierten Gesellschaften).
Wurde die Wahl versäumt, ist sie umgehend nachzuholen, jedoch nicht durch Einladung eines abgelaufenen Verwaltungsrats. Mögliche Wege sind:
Universalversammlung: Alle Aktionäre nehmen teil, Einladungsformalitäten entfallen. Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, Einstimmigkeit ist nicht nötig.
Einberufung durch die Revisionsstelle, sofern vorhanden. Diese ist bei Bedarf dazu verpflichtet (Art. 699 Abs. 1 OR).
Aktionärsrechtliche Klage: Aktionäre mit 10% der Stimmen (nicht börsenkotiert) oder 5% (börsenkotiert) können die gerichtliche Einberufung oder Sachwaltereinsetzung verlangen (Art. 699 Abs. 3 und 5 OR).
Nach gültiger Wiederwahl sollten alle dazwischen gefassten Beschlüsse – sowohl auf Ebene Generalversammlung als auch Verwaltungsrat – wiederholt werden, sofern sie nicht an einer formell korrekten Universalversammlung gefasst wurden. Falls nicht alle Verwaltungsratsmitglieder betroffen waren, ist die Gültigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse im Einzelfall zu prüfen.
Verwaltungsratsmitglieder werden je nach statutarischen Bestimmungen für max. sechs Jahre gewählt (Art. 710 OR). Eine Wiederwahl ist erlaubt. Wird diese jedoch vergessen, etwa bei längerer Amtsdauer oder gestaffelter Wahl, stellt sich die Frage, ob eine stillschweigende Verlängerung vorliegt. Dies wurde in der Lehre kontrovers diskutiert.
Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 69 klargestellt, dass eine solche stillschweigende Verlängerung nicht zulässig ist. Das Amt endet sechs Monate nach Geschäftsjahresende, wenn bis dahin keine ordentliche Generalversammlung stattfindet oder die Wiederwahl nicht traktandiert wird. Dies soll das Aktionärsrecht auf Wahl schützen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR).
Ehemalige Verwaltungsräte, die dennoch weiterwirken, gelten als faktische Organe und haften entsprechend (Art. 754 OR). Dritte dürfen grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen, es sei denn, sie wissen, dass die Amtsdauer abgelaufen ist. Nach Fristablauf liegt ein Organisationsmangel vor. Dieser kann nur durch eine nachträgliche gültige Wahl behoben werden.
In einem neueren Entscheid (4A_387/2023, 4A_429/2023) präzisiert das Bundesgericht, dass nicht rechtzeitig wiedergewählte Verwaltungsratsmitglieder keine Generalversammlungen mehr einberufen dürfen, auch nicht zur eigenen Wiederwahl. Beschlüsse solcher Versammlungen sind nichtig (nicht bloss anfechtbar) und können jederzeit angefochten werden.
Anders ist die Lage bei der Revisionsstelle: Deren Amtsdauer endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung (Art.730a Abs. 1 OR). Diese Rechtssprechung betrifft vor allem KMU, in denen Wiederwahlen häufig vergessen werden oder zu spät erfolgen.
Empfehlungen
Um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich:
Wahlen des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle rechtzeitig, spätestens innert sechs Monaten nach Geschäftsjahresende, durchzuführen, auch in Tochtergesellschaften.
Ist der Jahresabschluss nicht bereit, sollte gegebenenfalls eine ausserordentliche Generalversammlung zur Wahl durchgeführt werden.
In den Statuten der Gesellschaft ist eine längere Amtsdauer des Verwaltungsrates vorzusehen (max. 6 Jahre: nicht zulässig bei börsenkotierten Gesellschaften).
Wurde die Wahl versäumt, ist sie umgehend nachzuholen, jedoch nicht durch Einladung eines abgelaufenen Verwaltungsrats. Mögliche Wege sind:
Universalversammlung: Alle Aktionäre nehmen teil, Einladungsformalitäten entfallen. Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, Einstimmigkeit ist nicht nötig.
Einberufung durch die Revisionsstelle, sofern vorhanden. Diese ist bei Bedarf dazu verpflichtet (Art. 699 Abs. 1 OR).
Aktionärsrechtliche Klage: Aktionäre mit 10% der Stimmen (nicht börsenkotiert) oder 5% (börsenkotiert) können die gerichtliche Einberufung oder Sachwaltereinsetzung verlangen (Art. 699 Abs. 3 und 5 OR).
Nach gültiger Wiederwahl sollten alle dazwischen gefassten Beschlüsse – sowohl auf Ebene Generalversammlung als auch Verwaltungsrat – wiederholt werden, sofern sie nicht an einer formell korrekten Universalversammlung gefasst wurden. Falls nicht alle Verwaltungsratsmitglieder betroffen waren, ist die Gültigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse im Einzelfall zu prüfen.