blog search

Follow us

RSS
blog search
Karriere
Menu
Home > Wirtschaftsberatung > Erben nach Plan: Streit vermeiden, Wünsche umsetzen Karriere

Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin




Follow us

RSS
RSS

Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin




08.2025

 

Erben nach Plan: Streit vermeiden, Wünsche umsetzen

 

Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge

Wenn eine verstorbene Person keine Anweisungen (Testament oder Erbvertrag) hinterlässt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wer das Vermögen erhält und wie hoch die Erbquote ist, dies nach dem sogenannten Parentelsystem.

 

Demgegenüber spricht man von gewillkürter Erbfolge, wenn Erblasser/-innen durch ein Testament oder einen Erbvertrag die Erbfolge nach eigenem Willen regeln. Sie können festlegen, unter Beachtung der Pflichtteilbestimmungen, was mit ihrem Vermögen geschehen soll.

 

Verfügungen von Todes wegen

Erblasser/-innen haben zwei gesetzlich vorgesehene Formen zur Regelung des Nachlasses: das Testament und den Erbvertrag.

 

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit geändert, widerrufen oder aufgehoben werden kann. Der Erbvertrag hingegen ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen mehreren Personen und kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden.

 

Das Gesetz kennt drei Testamentsformen:

  • Eigenhändiges Testament: Muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Computerdateien mit Unterschrift sind ungültig.

  • Öffentliches Testament: Wird von einer Urkundsperson mit zwei Zeugen/-innen erstellt.

  • Mündliches Testament (Nottestament): Kommt nur in Notlagen zum Zug (z.B. bei Lebensgefahr). Der Wille wird zwei Zeugen/-innen erklärt, von diesen niedergeschrieben oder dem Gericht protokolliert. Die Zeugen/-innen müssen das Zustandekommen wegen ausserordentlicher Umstände bestätigen.

 

Voraussetzung für jede Verfügung von Todeswegen ist die Verfügungsfähigkeit. Die verfügende Person muss urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein. Beim Erbvertrag darf zudem keine Entmündigung vorliegen.

 

Ein fehlerhaftes Testament bleibt gültig, bis ein Gericht es für ungültig erklärt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Testamentseröffnung. Ohne Klage bleibt selbst ein fehlerhaftes Testament wirksam. Häufige Fehler sind Formmängel (z.B. computergeschrieben, fehlende Unterschrift), unklare Formulierungen, Pflichtteilsverletzungen oder widersprüchliche Testamente. Nichtigkeit ist nur selten gegeben (z.B. bei Zwang oder reinen Entwürfen).

 

 

© iStock.com/PeopleImages

 

Laientestament

Eigenhändig verfasste Testamente bergen Risiken. Formfehler oder unklare Inhalte führen oft zu Erbstreitigkeiten. Wird das Testament als ungültig erklärt, gilt die gesetzliche Erbfolge, entgegen dem Willen der Erblasser/-innen. Der Beizug einer Fachperson kann helfen, Streit und Kosten zu vermeiden. Beim öffentlichen Testament wird die Einhaltung der Form sichergestellt. Zeugen/-innen bestätigen die Verfügungsfähigkeit. 

 

Beim eigenhändigen Testament besteht zudem das Risiko, dass es nicht gefunden oder absichtlich zurückgehalten wird. Ein öffentliches Testament kann hingegen bei der Urkundsperson sicher hinterlegt werden.

 

Fazit

Ein Testament kann selbst geschrieben werden. Es ist besonders dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigenen Willen entspricht. Frühzeitige Nachlassplanung hilft, Streit zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen. Lassen Sie Ihre Verfügung von einer Fachperson prüfen, um Formfehler zu vermeiden. Auch wenn ein eigenhändiges Testament günstig scheint, im Erbfall kann es teuer werden. Überprüfen Sie Ihre letztwilligen Verfügungen regelmässig, ob sie noch Ihrem Willen entsprechen.

 

 

RSS

1

Tags: Wirtschaftsberatung, Testament, Erbvertrag, Erbfolge, Parentelsystem

08.2025

Erben nach Plan: Streit vermeiden, Wünsche umsetzen

 

© iStock.com/PeopleImages

 

Gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge

Wenn eine verstorbene Person keine Anweisungen (Testament oder Erbvertrag) hinterlässt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wer das Vermögen erhält und wie hoch die Erbquote ist, dies nach dem sogenannten Parentelsystem.

 

Demgegenüber spricht man von gewillkürter Erbfolge, wenn Erblasser/-innen durch ein Testament oder einen Erbvertrag die Erbfolge nach eigenem Willen regeln. Sie können festlegen, unter Beachtung der Pflichtteilbestimmungen, was mit ihrem Vermögen geschehen soll.

 

Verfügungen von Todes wegen

Erblasser/-innen haben zwei gesetzlich vorgesehene Formen zur Regelung des Nachlasses: das Testament und den Erbvertrag.

 

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, die jederzeit geändert, widerrufen oder aufgehoben werden kann. Der Erbvertrag hingegen ist eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen mehreren Personen und kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden.

 

Das Gesetz kennt drei Testamentsformen:

  • Eigenhändiges Testament: Muss vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Computerdateien mit Unterschrift sind ungültig.

  • Öffentliches Testament: Wird von einer Urkundsperson mit zwei Zeugen/-innen erstellt.

  • Mündliches Testament (Nottestament): Kommt nur in Notlagen zum Zug (z.B. bei Lebensgefahr). Der Wille wird zwei Zeugen/-innen erklärt, von diesen niedergeschrieben oder dem Gericht protokolliert. Die Zeugen/-innen müssen das Zustandekommen wegen ausserordentlicher Umstände bestätigen.

 

Voraussetzung für jede Verfügung von Todeswegen ist die Verfügungsfähigkeit. Die verfügende Person muss urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein. Beim Erbvertrag darf zudem keine Entmündigung vorliegen.

 

Ein fehlerhaftes Testament bleibt gültig, bis ein Gericht es für ungültig erklärt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Testamentseröffnung. Ohne Klage bleibt selbst ein fehlerhaftes Testament wirksam. Häufige Fehler sind Formmängel (z.B. computergeschrieben, fehlende Unterschrift), unklare Formulierungen, Pflichtteilsverletzungen oder widersprüchliche Testamente. Nichtigkeit ist nur selten gegeben (z.B. bei Zwang oder reinen Entwürfen).

 

Laientestament

Eigenhändig verfasste Testamente bergen Risiken. Formfehler oder unklare Inhalte führen oft zu Erbstreitigkeiten. Wird das Testament als ungültig erklärt, gilt die gesetzliche Erbfolge, entgegen dem Willen der Erblasser/-innen. Der Beizug einer Fachperson kann helfen, Streit und Kosten zu vermeiden. Beim öffentlichen Testament wird die Einhaltung der Form sichergestellt. Zeugen/-innen bestätigen die Verfügungsfähigkeit. 

 

Beim eigenhändigen Testament besteht zudem das Risiko, dass es nicht gefunden oder absichtlich zurückgehalten wird. Ein öffentliches Testament kann hingegen bei der Urkundsperson sicher hinterlegt werden.

 

Fazit

Ein Testament kann selbst geschrieben werden. Es ist besonders dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht dem eigenen Willen entspricht. Frühzeitige Nachlassplanung hilft, Streit zu vermeiden und steuerliche Vorteile zu nutzen. Lassen Sie Ihre Verfügung von einer Fachperson prüfen, um Formfehler zu vermeiden. Auch wenn ein eigenhändiges Testament günstig scheint, im Erbfall kann es teuer werden. Überprüfen Sie Ihre letztwilligen Verfügungen regelmässig, ob sie noch Ihrem Willen entsprechen.

 

Tags: Wirtschaftsberatung, Testament, Erbvertrag, Erbfolge, Parentelsystem


RSS

1


Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin




Impressum  Datenschutzerklärung
×

blog.mattig.swiss