Golden Visa und Pauschalbesteuerung
Das Erteilen von Aufenthaltsbewilligungen und das Gewähren einer Pauschalbesteuerung an vermögende ausländische Personen ist im allgemeinen Interesse und geht auf eine Jahrzehnte alte Praxis zurück. Sie sind ein wichtiger Pfeiler unserer Standortpolitik.

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Ausnahmebestimmungen zum Aufenthalt
Die kantonalen Migrationsbehörden können nach Artikel 30 des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG beim Erteilen von Aufenthaltsbewilligungen Ausnahmen von den ordentlichen Bewilligungskriterien machen, wenn für die Aufenthaltsbewilligung ein wichtiges öffentliches Interesse besteht. Das AIG ist seit 2008 in Kraft. Die Ausnahmebewilligungen wurden aber bereits unter dem Vorgängergesetz, dem Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), erteilt.
Solche Personen sind in der Regel nicht erwerbstätig und beantragen gleichzeitig die sogenannte Pauschalbesteuerung. Ein wichtiges öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn die Mindestvoraussetzungen für das Gewähren der Pauschalbesteuerung erfüllt sind.
Die Ausnahmebestimmungen in der Schweiz sind nicht zu vergleichen mit dem Golden Visa, die in einzelnen EU-Staaten vergeben werden. Dort können reiche Ausländer nicht bloss eine Aufenthaltsbewilligung, sondern die EU-Staatsbürgerschaft, die auch zum erleichterten Aufenthalt in der Schweiz berechtigt, kaufen.
Pauschalbesteuerung
Die Pauschalbesteuerung basiert auf Art. 14 des Bundessteuergesetzes (DBG). Die Schweizer Bevölkerung hat die Pauschalbesteuerung in einer Volksabstimmung im Jahr 2014 mit einem Stimmenanteil von 60% bestätigt. Unter diesem Regime haben die Steuerpflichtigen das Recht, anstelle einer Steuer nach ihrem Einkommen eine Steuer nach dem Lebensaufwand zu entrichten.
Die Pauschalbesteuerung kann gewährt werden, wenn die Personen
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nicht das Schweizer Bürgerrecht haben,
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erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung hier steuerlichen Wohnsitz nehmen und
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in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Pauschalsteuer wird nach den jährlichen im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bemessen. Da der Lebensaufwand aber schwer zu beweisen ist, wird eine Kontrollrechnung vorgenommen.
In der Regel wird der grösste der nachfolgenden vier Positionen besteuert:
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Mindestbetrag von CHF 434’700 Franken.
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für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: das Siebenfache des jährlichen Mietzinses bzw. des Mietwerts oder für die übrigen Steuerpflichtigen: das Dreifache des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts;
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der Summe der Bruttoerträge der Einkünfte aus Schweizer Quellen sowie der ausländischen Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht. Gewisse Einkünfte aus Belgien, Deutschland, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich und USA werden zusätzlich in die Kontrollrechnung mit einbezogen (sogenannte modifizierte Pauschalbesteuerung).
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Lebensunterhaltskosten.
Die Kantone können aber auch höhere Anforderungen, insbesondere zum Mindestbetrag vorsehen. Die Kantone Schwyz (mindestens CHF 600‘000) und Zug (mindestens CHF 500‘000) weichen hier beispielsweise nach oben ab. Die Kantone Uri (mindestens CHF 429‘100) und Wallis (mindestens CHF 250‘000) weichen für die kantonalen Steuern nach unten ab. Der Kanton Zürich hat die Pauschalbesteuerung abgeschafft.
Die Vermögenssteuer bemisst sich in der Regel nach dem 20-fachen der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung.