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Home > Steuerberatung > Ausblick 2026: Steuergesetzrevision Karriere

Florian Farner

Master of Law
Rechtsanwalt und Urkundsperson

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Florian Farner

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Rechtsanwalt und Urkundsperson

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03.2026

 

Ausblick 2026: Steuergesetzrevision

 

Per 1. Januar 2026 ist das teilrevidierte Steuergesetz des Kantons Schwyz in Kraft getreten. Ziel der Teilrevision war die steuerliche Entlastung von natürlichen Personen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

 

Erhöhung der Sozialabzüge

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes werden ab dem Steuerjahr 2026 die Sozialabzüge für Personen mit entsprechenden Ausgaben die Maximalbeträge der allgemeinen Abzüge gemäss nachfolgender Tabelle erhöht.

 

 

bis
31.12.2025
CHF

ab
01.01.2026
CHF

Ehepaare

6'400

8'400

Übrige Steuerpflichtige

3'200

4'200

Minderjähriges Kind

9'000

10'000

Volljähriges Kind in Ausbildung

11'000

12'000

Alleinerziehende Person

6'300

7'800

Max. Versicherungsprämien- /Sparzinsenabzug

 

 

- Verheiratete

6'400

8'400

- Alleinstehende

3'200

4'200

- Kind

400

500

Max. Drittbetreuungskostenabzug

6'000

8'000

Max. Bildungskostenabzug

12'000

16'000

 

Reduktion Steuersatz für Kapitalleistungen

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes wurde per 1. Januar 2026 der Maximalsteuersatz für den Bezug von Kapitalleistungen von 2.5% auf 1.5% reduziert. Der Bezug einer Kapitalleistung wird weiterhin gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Bis 31. Dezember 2025 war dabei der einfache Steuersatz auf maximal 2.5% begrenzt. Mit dem revidierten Steuergesetzt wurde der maximale Steuersatz auf 1.5% gesenkt. Damit wird der Bezug von hohen Kapitalleistungen im Kanton Schwyz deutlich attraktiver.

 

Gegen diese Senkung des Steuersatzes auf Kapitalleistungen ist derzeit jedoch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat sich dahingehend vernehmen lassen, dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts, entgegen dem geltenden Recht, weiterhin der alte Maximalsteuersatz (2.5%) angewendet wird. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde abweisen, stellt die Steuerverwaltung in Aussicht, die entsprechenden Veranlagungen von Amtes wegen zu korrigieren. Wir empfehlen, gegen eine Veranlagung für einen Kapitalleistungsbezug im Jahr 2026, bei der sich die Steuerverwaltung noch auf das alte Recht abstützt, dennoch Einsprache zu erheben.

 

Ausgleich der kalten Progression

Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrem Arbeitgeber einen Teuerungsausgleich, hat dies lediglich ein nominell, nicht aber ein real höheres Einkommen zur Folge, da die Kaufkraft nicht steigt. Trotzdem wird das gestiegene Einkommen mit einem entsprechend höheren Steuersatz besteuert. Das führt dazu, dass der Steuerpflichtige mehr Steuern bezahlt, obwohl sich die Kaufkraft seines Einkommens real nicht geändert hat.

 

Nach dem bis 31. Dezember 2025 geltenden Recht, war es Aufgabe des Kantonsrates, die Steuertarife anzupassen, wenn sich der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung um mehr als 10% verändert hat. Mit dem revidierten Steuergesetz ist neu der Regierungsrat für den Ausgleich der kalten Progression zuständig. Dieser erhält die Kompetenz und die Pflicht, die Steuertarife alle drei Jahre gemäss der Veränderung des LIK anzupassen und damit die kalte Progression auszugleichen.

 

Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Steuergesetztes wurden zudem die Einkommenssteuertarifstufen um 10% angehoben, da sich der LIK seit der letzten Festsetzung um rund 10% erhöht hat. Daraus resultiert eine Abflachung der Steuerprogressionskurve.

 

 

© iStock.com/Milan Markovic

 

Senkung Steuerfüsse

Wie bereits für das Jahr 2025 wurden auch für das Jahr 2026 in sämtlichen Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz die Steuerfüsse für natürliche Personen gesenkt. Die grösste Senkung ergibt sich dabei in der Gemeinde Schübelbach mit 31 Prozentpunkten von 359% auf 328% (mit röm.-kath. Kultussteuer). In Bezug auf den Steuerfuss zusammen mit der römisch-katholischer Kultussteuer hat die Gemeinde Wollerau den letztjährigen Spitzenreiter Freienbach überholt und hat mit 180% (Kirchgemeinde Wollerau-Schindellegi) resp. 182% (Kirchgemeinde Wollerau) neu die kantonsweit tiefsten Steuerfüsse.

 

Neuer Quellensteuertarif

Infolge der veränderten Steuerfüsse wurden auch die Quellensteuertarife für das Steuerjahr 2026 neu berechnet. Die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs berücksichtigten Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien und Abzüge für Familienlasten werden ausgewiesen. Die Tarife gelten für das ganze Kantonsgebiet des Kantons Schwyz und betreffen sowohl die Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer. Die aktuell geltenden Tarife sowie Abzugspauschalen sind auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz aufgeschaltet.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Steuergesetz, Revision, Sozialabzüge, Kapitalleistungen, Steuersatz, Progression, Teuerung, Steuerfuss, Quellensteuer

03.2026

Ausblick 2026: Steuergesetzrevision

 

Per 1. Januar 2026 ist das teilrevidierte Steuergesetz des Kantons Schwyz in Kraft getreten. Ziel der Teilrevision war die steuerliche Entlastung von natürlichen Personen. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

 

© iStock.com/Milan Markovic

 

Erhöhung der Sozialabzüge

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes werden ab dem Steuerjahr 2026 die Sozialabzüge für Personen mit entsprechenden Ausgaben die Maximalbeträge der allgemeinen Abzüge gemäss nachfolgender Tabelle erhöht.

 

 

bis
31.12.2025
CHF

ab
01.01.2026
CHF

Ehepaare

6'400

8'400

Übrige Steuerpflichtige

3'200

4'200

Minderjähriges Kind

9'000

10'000

Volljähriges Kind in Ausbildung

11'000

12'000

Alleinerziehende Person

6'300

7'800

Max. Versicherungsprämien- /Sparzinsenabzug

 

 

- Verheiratete

6'400

8'400

- Alleinstehende

3'200

4'200

- Kind

400

500

Max. Drittbetreuungskostenabzug

6'000

8'000

Max. Bildungskostenabzug

12'000

16'000

 

Reduktion Steuersatz für Kapitalleistungen

Mit der Teilrevision des Steuergesetzes wurde per 1. Januar 2026 der Maximalsteuersatz für den Bezug von Kapitalleistungen von 2.5% auf 1.5% reduziert. Der Bezug einer Kapitalleistung wird weiterhin gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leistung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Bis 31. Dezember 2025 war dabei der einfache Steuersatz auf maximal 2.5% begrenzt. Mit dem revidierten Steuergesetzt wurde der maximale Steuersatz auf 1.5% gesenkt. Damit wird der Bezug von hohen Kapitalleistungen im Kanton Schwyz deutlich attraktiver.

 

Gegen diese Senkung des Steuersatzes auf Kapitalleistungen ist derzeit jedoch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz hat sich dahingehend vernehmen lassen, dass bis zum Entscheid des Bundesgerichts, entgegen dem geltenden Recht, weiterhin der alte Maximalsteuersatz (2.5%) angewendet wird. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde abweisen, stellt die Steuerverwaltung in Aussicht, die entsprechenden Veranlagungen von Amtes wegen zu korrigieren. Wir empfehlen, gegen eine Veranlagung für einen Kapitalleistungsbezug im Jahr 2026, bei der sich die Steuerverwaltung noch auf das alte Recht abstützt, dennoch Einsprache zu erheben.

 

Ausgleich der kalten Progression

Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrem Arbeitgeber einen Teuerungsausgleich, hat dies lediglich ein nominell, nicht aber ein real höheres Einkommen zur Folge, da die Kaufkraft nicht steigt. Trotzdem wird das gestiegene Einkommen mit einem entsprechend höheren Steuersatz besteuert. Das führt dazu, dass der Steuerpflichtige mehr Steuern bezahlt, obwohl sich die Kaufkraft seines Einkommens real nicht geändert hat.

 

Nach dem bis 31. Dezember 2025 geltenden Recht, war es Aufgabe des Kantonsrates, die Steuertarife anzupassen, wenn sich der Landesindex für Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung um mehr als 10% verändert hat. Mit dem revidierten Steuergesetz ist neu der Regierungsrat für den Ausgleich der kalten Progression zuständig. Dieser erhält die Kompetenz und die Pflicht, die Steuertarife alle drei Jahre gemäss der Veränderung des LIK anzupassen und damit die kalte Progression auszugleichen.

 

Mit Inkrafttreten der Teilrevision des Steuergesetztes wurden zudem die Einkommenssteuertarifstufen um 10% angehoben, da sich der LIK seit der letzten Festsetzung um rund 10% erhöht hat. Daraus resultiert eine Abflachung der Steuerprogressionskurve.

 

Senkung Steuerfüsse

Wie bereits für das Jahr 2025 wurden auch für das Jahr 2026 in sämtlichen Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz die Steuerfüsse für natürliche Personen gesenkt. Die grösste Senkung ergibt sich dabei in der Gemeinde Schübelbach mit 31 Prozentpunkten von 359% auf 328% (mit röm.-kath. Kultussteuer). In Bezug auf den Steuerfuss zusammen mit der römisch-katholischer Kultussteuer hat die Gemeinde Wollerau den letztjährigen Spitzenreiter Freienbach überholt und hat mit 180% (Kirchgemeinde Wollerau-Schindellegi) resp. 182% (Kirchgemeinde Wollerau) neu die kantonsweit tiefsten Steuerfüsse.

 

Neuer Quellensteuertarif

Infolge der veränderten Steuerfüsse wurden auch die Quellensteuertarife für das Steuerjahr 2026 neu berechnet. Die bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs berücksichtigten Pauschalen für Berufskosten, Versicherungsprämien und Abzüge für Familienlasten werden ausgewiesen. Die Tarife gelten für das ganze Kantonsgebiet des Kantons Schwyz und betreffen sowohl die Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer. Die aktuell geltenden Tarife sowie Abzugspauschalen sind auf der Website der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz aufgeschaltet.

 

Tags: Steuerberatung, Steuergesetz, Revision, Sozialabzüge, Kapitalleistungen, Steuersatz, Progression, Teuerung, Steuerfuss, Quellensteuer


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