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Home > Steuerberatung > Stärkung des Eigenkapitals durch Forderungsverzicht von Gesellschaftern Karriere

Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
Master of Arts HSG in Accounting and Finance,
dipl. Wirtschaftsprüferin

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Claudia Mattig

dipl. Lm.-Ing. ETH,
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04.2026

 

Stärkung des Eigenkapitals durch Forderungsverzicht von Gesellschaftern

 

Seit dem 1. Januar 2024 sieht das Gesetz (Art. 725a Abs. 2 OR) für Gesellschaften ohne Revisionsstelle vor, dass bei einem Kapitalverlust die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden muss. Ein Rangrücktritt entbindet nicht von den Pflichten gemäss Art. 725a Abs. 2 OR. Soll eine eingeschränkte Revision im Auftragsverhältnis vermieden werden, ist daher eine Stärkung des Eigenkapitals erforderlich.

 

Ein Darlehen mit Rangrücktritt führt nicht zu einer Stärkung des Eigenkapitals. Der Rangrücktritt stellt keine Sanierungsmassnahme dar, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Gläubiger, häufig ein Gesellschafter, mit seiner Forderung hinter andere Gläubiger zurücktritt. Ziel ist insbesondere, die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung zu vermeiden.

 

Ein möglicher Lösungsansatz ist die Sanierung mittels Forderungsverzichts durch Gesellschafter. Der Forderungsverzicht kann sich beispielsweise auf ein Darlehen mit Rangrücktritt beziehen. Er führt zu einer Reduktion der Verbindlichkeiten und damit zu einer Stärkung des Eigenkapitals.

 

Beim Forderungsverzicht verzichtet der Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft. Der entsprechende Betrag wird von der Gesellschaft in die gesetzliche Kapitalreserve gebucht. Grundsätzlich ist ein Forderungsverzicht formfrei möglich. Zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten sowie als Buchungsnachweis empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung. Diese sollte insbesondere folgende Punkte enthalten: die Höhe der Forderung, eine explizite Verzichtserklärung, den Zeitpunkt des Verzichts (eine Rückwirkung auf den Bilanzstichtag ist möglich) sowie die Unterschriften der Parteien.

 

Forderungsverzichte von Gesellschaftern, die direkt dem Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt werden, sind grundsätzlich gewinnsteuerneutral. Sie gelten als Kapitaleinlagen. Soweit sie nicht durch die Ausbuchung von Verlustvorträgen neutralisiert werden, werden sie als Kapitaleinlagereserven (KER) behandelt. Kapitaleinlagereserven sind mittels Formular 170 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden und in der Bilanz unter der Position «Reserven aus Kapitaleinlagen» im Eigenkapital auszuweisen. Ein Vorteil der KER besteht darin, dass sie steuerneutral zurückbezahlt werden können, sobald die Gesellschaft Gewinne erzielt und bestehende Verlustvorträge vollständig abgebaut sind.

 

Zu beachten ist jedoch, dass Einlagen in die gesetzliche Kapitalreserve, soweit sie nicht vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden, der Emissionsabgabe von 1% unterliegen. Die Emissionsabgabe wird ab dem ersten Franken fällig; einen Freibetrag gibt es nicht. Die Meldung und Abrechnung der Emissionsabgabe erfolgt über das Formular 4 der ESTV. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals erfolgen, in dem der Forderungsverzicht verbucht wurde. Nach Ablauf dieser Frist werden zusätzlich Verzugszinsen geschuldet.

 

 

© iStock.com/David Gyung

 

Alternativ können Kapitalreserven mit bestehenden Verlustvorträgen sowie mit dem Verlust des laufenden Geschäftsjahres verrechnet werden, sodass keine Emissionsabgabe anfällt. Die Verrechnung der Verluste muss spätestens an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in der die Jahresrechnung genehmigt wird, welche die Sanierungsleistung abbildet. Die Verrechnung auf Grundlage des Generalversammlungsbeschlusses hat spätestens im auf die Sanierung folgenden Geschäftsjahr zu erfolgen.

 

 

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Tags: Steuerberatung, Eigenkapital, Forderungsverzicht, Kapitaleinlagereserven, KER, Emissionsabgabe, Verlust, Generalversammlung, Revision, Jahresrechnung

04.2026

Stärkung des Eigenkapitals durch Forderungsverzicht von Gesellschaftern

 

Seit dem 1. Januar 2024 sieht das Gesetz (Art. 725a Abs. 2 OR) für Gesellschaften ohne Revisionsstelle vor, dass bei einem Kapitalverlust die Jahresrechnung vor der Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterzogen werden muss. Ein Rangrücktritt entbindet nicht von den Pflichten gemäss Art. 725a Abs. 2 OR. Soll eine eingeschränkte Revision im Auftragsverhältnis vermieden werden, ist daher eine Stärkung des Eigenkapitals erforderlich.

 

© iStock.com/David Gyung

 

Ein Darlehen mit Rangrücktritt führt nicht zu einer Stärkung des Eigenkapitals. Der Rangrücktritt stellt keine Sanierungsmassnahme dar, sondern lediglich eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Gläubiger, häufig ein Gesellschafter, mit seiner Forderung hinter andere Gläubiger zurücktritt. Ziel ist insbesondere, die Benachrichtigung des Richters im Falle einer Überschuldung zu vermeiden.

 

Ein möglicher Lösungsansatz ist die Sanierung mittels Forderungsverzichts durch Gesellschafter. Der Forderungsverzicht kann sich beispielsweise auf ein Darlehen mit Rangrücktritt beziehen. Er führt zu einer Reduktion der Verbindlichkeiten und damit zu einer Stärkung des Eigenkapitals.

 

Beim Forderungsverzicht verzichtet der Gesellschafter ganz oder teilweise auf seine Forderung gegenüber der Gesellschaft. Der entsprechende Betrag wird von der Gesellschaft in die gesetzliche Kapitalreserve gebucht. Grundsätzlich ist ein Forderungsverzicht formfrei möglich. Zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten sowie als Buchungsnachweis empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Vereinbarung. Diese sollte insbesondere folgende Punkte enthalten: die Höhe der Forderung, eine explizite Verzichtserklärung, den Zeitpunkt des Verzichts (eine Rückwirkung auf den Bilanzstichtag ist möglich) sowie die Unterschriften der Parteien.

 

Forderungsverzichte von Gesellschaftern, die direkt dem Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt werden, sind grundsätzlich gewinnsteuerneutral. Sie gelten als Kapitaleinlagen. Soweit sie nicht durch die Ausbuchung von Verlustvorträgen neutralisiert werden, werden sie als Kapitaleinlagereserven (KER) behandelt. Kapitaleinlagereserven sind mittels Formular 170 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu melden und in der Bilanz unter der Position «Reserven aus Kapitaleinlagen» im Eigenkapital auszuweisen. Ein Vorteil der KER besteht darin, dass sie steuerneutral zurückbezahlt werden können, sobald die Gesellschaft Gewinne erzielt und bestehende Verlustvorträge vollständig abgebaut sind.

 

Zu beachten ist jedoch, dass Einlagen in die gesetzliche Kapitalreserve, soweit sie nicht vollständig mit Verlustvorträgen verrechnet werden, der Emissionsabgabe von 1% unterliegen. Die Emissionsabgabe wird ab dem ersten Franken fällig; einen Freibetrag gibt es nicht. Die Meldung und Abrechnung der Emissionsabgabe erfolgt über das Formular 4 der ESTV. Sie muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Quartals erfolgen, in dem der Forderungsverzicht verbucht wurde. Nach Ablauf dieser Frist werden zusätzlich Verzugszinsen geschuldet.

 

Alternativ können Kapitalreserven mit bestehenden Verlustvorträgen sowie mit dem Verlust des laufenden Geschäftsjahres verrechnet werden, sodass keine Emissionsabgabe anfällt. Die Verrechnung der Verluste muss spätestens an der ordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, in der die Jahresrechnung genehmigt wird, welche die Sanierungsleistung abbildet. Die Verrechnung auf Grundlage des Generalversammlungsbeschlusses hat spätestens im auf die Sanierung folgenden Geschäftsjahr zu erfolgen.

 

Tags: Steuerberatung, Eigenkapital, Forderungsverzicht, Kapitaleinlagereserven, KER, Emissionsabgabe, Verlust, Generalversammlung, Revision, Jahresrechnung


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