Schritt für Schritt in den Ruhestand
Immer mehr Mitarbeitende wünschen sich eine stufenweise Pensionierung. Dabei stehen Arbeitnehmenden grundsätzlich drei Wege offen. Was es bei den verschiedenen Varianten der sukzessiven Teilpensionierung zu beachten gilt.
* Das Pensum sukzessive reduzieren — eine stufenweise Pensionierung ist ab 58 Jahren möglich.
Es liegt heute im Trend, die Erwerbstätigkeit nicht von einem Tag auf den anderen, sondern stufenweise aufzugeben. Dieser Prozess kann schon im Alter von 58 Jahren beginnen. Mit 70 Jahren ist der späteste Zeitpunkt für eine AHV und pensionskassenrechtlichen Pensionierung erreicht. Zwischen der Minimal und Maximal variante liegen also 12 Jahre. In dieser Zeit kann sich ein sukzessiver Gang in die Rente vollziehen, wobei mehrere Teilpensionierungsschritte und/oder eine Überlappung der Phasen «Vorsorgeaufbau» und «Vorsorgekonsum» möglich sind.
Achtung: Dreijahresfrist beachten
Geht die Vermögensaufbauphase von Arbeitnehmenden zu Ende, häufen sich Nachzahlungen unter unterschiedlichsten Titeln. Der Moment des späteren Konsums rückt in greifbare Nähe, was die Nachzahlungsbereitschaft zweifellos erhöht. In dieser Periode ist oft auch die nötige Liquidität eher vorhanden. Die Steuerbelastung bzw. der Grenzsteuersatz ist aber nach wie vor hoch.
Kurz vor Beginn des Vorsorgeverzehrs wird klar: Man will die Chancen der Nachzahlungen steuerlich noch nutzen, aber aufgepasst: Seit der letzten ausserordentlichen Einzahlung sind mindestens drei Jahre abzuwarten, wenn ein Teilpensionierungsschritt mit Teilkapitalbezug geplant ist. Eine Ausnahme bildet jedoch das Wiederauffüllen einer Scheidungslücke. Hier gilt diese Dreijahresfrist nicht.
Bei einer schrittweisen Reduktion kann die versicherte Person zwischen mehreren Modellen wählen, soweit dies das Reglement zulässt. Meistens empfiehlt es sich, so zu planen, dass vergangenheitsbezogen keine Aufrechnungen wegen Verletzung der Dreijahresfrist zu befürchten ist und die Zukunftsplanung nur minimal tangiert wird.
Variante 1: Weiterversicherung auf bisherigem Niveau (Art. 33a BVG)
Vorsorgeeinrichtungen können reglementarisch vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der entsprechenden Person die Vorsorge für den bisher versicherten Lohn weitergeführt wird. Einzige Voraussetzung ist, dass das Salär maximal halbiert wird. Die Kürzung bezieht sich demnach nicht aufs Pensum, sondern aufs Gehalt. Dank dieser Neuerung kann das Vorsorgekapital trotz Pensumsreduktion uneingeschränkt weiter aufgebaut werden.
Diese Variante ist angezeigt, wenn der «Restlohn» zusammen mit den übrigen Vermögenserträgen ausreicht, die Privataufwendungen zu finanzieren. Ist dem so, handelt es sich hier um die häufig beste Variante. Nachzahlungspotenzial für Vergangenheitslücken bleibt so weiterhin erhalten. Man darf dies auch noch nach dem Teilpensionierungsschritt nutzen.
Variante 2: Reduktion des versicherten Lohnes ohne Teilbezug
Im Gegensatz zur Variante 1 wird hier der neue tiefere Lohn versichert. Mit der Lohnkürzung – und daraus abgeleitet der tieferen Zielspargrösse – reduziert sich zudem das nötige Kapital zur Deckung des versicherten Ereignisses. Wurden auf dem bisher höheren Salär sämtliche Nachzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft, führt dies unter den neuen Voraussetzungen zu überschüssigem Vorsorgekapital. Dies verbleibt grundsätzlich in der Pensionskasse und vermag somit die späteren Vorsorgeleistungen – in Form von Kapital oder Rente – zu erhöhen. Ist die Leistung im Schadenfall an den Lohn geknüpft, reduzieren sich hier die Leistungen, weil der versicherbare Lohn tiefer wird.
Variante 3: Reduktion des versicherten Lohnes mit Teilbezug analog des Lohnrückgangs
Grundsätzlich kann hier dieser Teilbezug in Kapital- oder Rentenform erfolgen. Ein Bezug in Rentenform erfolgt meist, wenn das verbleibende Einkommen für die anfallenden Lebenshaltungskosten nicht ausreicht. Bei guten finanziellen Verhältnissen wird in solchen Fällen jedoch meist der Kapitalbezug beansprucht. Dadurch soll die Steuerlast dank der Progressionsbrechung gemildert werden.
Kapitalbezugsgrenzen prüfen
Da das Gesetz diese drei Varianten der stufenweisen Pensionierung (noch) nicht regelt, muss zusätzlich geprüft werden, welche Kapitalbezugsgrenzen aufgrund der kantonalen Steuerpraxis eingehalten werden müssen. Diesbezüglich bestehen momentan grosse Unterschiede. Die Schranken können sowohl die minimal (z.B. mindestens 30 Prozent) als auch die maximal mögliche Anzahl Schritte (z.B. höchstens 2 Teilpensionierungs- und 1 Schlusspensionierungsschritt) betreffen.
Die optimale Variante auswählen
Es ist sinnvoll, diese drei Möglichkeiten in dieser Reihenfolge zu prüfen. Insbesondere sollte nicht voreilig Variante 3 herausgepickt werden, da dadurch häufig noch vorhandenes Planungspotenzial preisgegeben wird. Wenn machbar, sollte immer mit der Version «Vollversicherung trotz Pensumsreduktion» gestartet werden, soweit dies das Reglement zulässt. Ein Wechsel zu den Varianten 2 oder 3 ist später immer noch möglich. Beginnt man jedoch mit Variante 3, kann man nicht mehr zu Variante 1 zurückkehren!
Es ist durchaus vorstellbar, dass eine Person im Alter von 58 Jahren ihr Arbeitspensum auf 70 Prozent reduziert, die Pensionskassenbeiträge vorläufig jedoch auf 100 Prozent belässt. Sie wählt in einem ersten Schritt die Variante 1 «Vollversicherung trotz Pensumsreduktion». Reduziert sie im Alter von 62 Jahren ihren Arbeitsumfang dann z.B. auf 50 Prozent, kann sie immer noch zwischen den Varianten 2 und 3 wählen.
Varianten
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Gesetz
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Empfehlung/Probleme
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1
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unveränderte Weitereinzahlung
auf bisherigem Niveau
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Art 33 a BVG
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Nichts besonderes zu beachten
(Varianten 2 oder 3 sind später möglicht)
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2
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Reduktion versicherter Lohn
gemäss Pensumsreduktion
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3
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Effektiver Teilpensionierungsschritt
Kapitalauszahlung
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entwickelte Praxis
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Rentenauszahlung
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Dieser Artikel erscheinte auch auf www.personal-schweiz.ch, Februar 2016.