Steuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer in der Schweiz
In der Schweiz erwerbstätige Ausländer/-innen sind quellensteuerpflichtig. Soll die Steuerlast optimiert werden, muss ein frist- und formgerechter Antrag auf Tarifkorrektur eingereicht werden.
* Zur Optimierung der Steuern kann ein frist- und formgerechter Antrag auf Tarifkorrektur gestellt werden.
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In der Schweiz erwerbstätige Ausländer/-innen unterstehen an ihrem Wohn- oder Arbeitsort der schweizerischen Quellensteuer. Die Quellensteuerpflicht endet mit dem Erwerb einer Niederlassungsbewilligung (Ausländerausweis C), in einigen Kantonen auch mit dem Erwerb von Grundeigentum in der Schweiz. Bei der Quellensteuer obliegt es dem Arbeitgeber, periodisch einen Teil des Lohnes direkt an die Steuerverwaltungen zu überweisen. Im Gegenzug entfällt für den Steuerpflichtigen die ordentliche Steuerdeklaration über das Erwerbseinkommen – nicht aber diejenige zur Einreichung einer ergänzenden Steuererklärung. Die Quellensteuersätze berücksichtigen aber längst nicht alle Abzüge. Quellensteuerpflichtige, die deshalb von sämtlichen möglichen Abzügen profitieren möchten, müssen einen frist- und formgerechten Antrag auf Tarifkorrektur einreichen.
Nachträgliche Tarifkorrektur
Die Quellensteuertarife werden für den ganzen Kanton jeweils einheitlich festgelegt und berücksichtigen die entsprechend üblichen Berufs-, Sozial- und Pauschalabzüge. Sie gelten für alle Quellensteuerpflichtigen gleichermassen, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelnen oft sehr stark unterscheiden. Zusätzliche Abzüge können für Schuldzinsen, bezahlte Unterhaltsleistungen/Alimente, Einkaufsbeiträge in die Pensionskasse, Beiträge an die Säule 3a, Spenden und Berufsauslagen, soweit sie die im Tarif berücksichtigten Pauschalauslagen übersteigen, geltend gemacht werden.
Solche Abzüge müssen bis 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres (für das Steuerjahr 2015 bis 31. März 2016) gegenüber der Steuerverwaltung geltend gemacht werden. Dazu muss das Antragsformular für die Quellensteuer-Tarifkorrektur vollständig ausgefüllt und mit den dazugehörigen Belegen eingereicht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, entfällt der Anspruch auf Tarifkorrektur und somit der Anspruch auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern.
Ergänzende ordentliche Veranlagung
Mit dem Quellensteuerabzug ist nur die Einkommenssteuer auf dem unselbständigen Erwerbseinkommen abgegolten. Weitere Einkommen müssen zusätzlich deklariert und versteuert werden – selbst dann, wenn dem ausländischen Steuerpflichtigen keine Steuerformulare zugestellt werden! Das gilt für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögenserträge aus Wertschriften und Guthaben, Vermögenserträge aus Liegenschaften, erhaltene Unterhaltsleistungen/Alimente etc. und für das Vermögen.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, die über ein Bruttoerwerbseinkommen von über CHF 120‘000 verfügen, werden nachträglich in einer ordentlichen Veranlagung besteuert. Die abgezogene Quellensteuer wird dabei angerechnet.
Ausländische Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, Grenzgänger und Wochenaufenthalter werden nach Praxis einiger Steuerbehörden nicht nachträglich ordentlich veranlagt, selbst wenn ihr Einkommen den Betrag von CHF 120‘000 übersteigt. Diese Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Steuerpflichtigen verstösst bei so genannten Quasi-Ansässigen gegen das Freizügigkeitsabkommen mit der EU und gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (v.a. BGE 2C_319/2009). Quasi-Ansässige sind Personen, die 90% oder mehr ihres weltweiten Einkommens in der Schweiz erzielen. Die Verweigerung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung für diese Personen widerspricht auch der Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz. Sie rät, allen quellensteuerpflichtigen Personen die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag hin zu gewähren.