Steuerbefreiung von Non-Profit-Organisationen
Ist eine Organisation gemeinnützig oder im öffentlichen Interesse tätig, ist sie von den Gewinnsteuern befreit, so der landläufige Glaube… Der Weg zur Steuerbefreiung ist jedoch weit steiniger.
Die Steuergesetzgebung unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten von Steuerbefreiungen: Die Steuerfreiheit von öffentlichen oder gemeinnützigen juristischen Personen, die Steuerfreiheit von juristischen Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen und die Steuerfreigrenze für Vereine, Stiftungen sowie Personen mit ideeller Zwecksetzung.
Öffentliche oder gemeinnützige Zwecksetzung
Damit eine Steuerbefreiung gewährt werden kann, sind viele Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss es sich um eine juristische Person handeln. Aktiengesellschaften und GmbHs müssen statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen verzichten. Die Tätigkeit der juristischen Person muss ausschliesslich auf das Wohl Dritter bzw. auf die öffentliche Aufgabe gerichtet sein (Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung). Die Statuten müssen zudem vorsehen, dass bei Auflösung der juristischen Person das Vermögen einer anderen steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zufällt (Unwiderruflichkeit der Zweckbindung). Zudem müssen die Statuten einer gemeinnützigen juristischen Person festhalten, dass die Mitglieder des Stiftungsrats, des Vereinsvorstands oder des Verwaltungsrats ehrenamtlich tätig sind und grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen haben. Hier bestehen jedoch grosse Praxisunterschiede zwischen den Kantonen. Im Zuge der Professionalisierung des Non-Profit-Bereichs akzeptieren einige Kantone auch grössere Bezüge, solange die Gemeinnützigkeit der Organisation als Ganzes gewahrt bleibt.
Ausserdem muss die juristische Person den statutarischen Zweck tatsächlich ausüben, wobei dies bei Stiftungen bereits durch die Stiftungsaufsicht überwacht wird. Eine blosse Anhäufung des Kapitals ohne tatsächliche Verwirklichung des Zwecks ist nicht möglich. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen juristischen Person muss einem offenen Personenkreis, also nicht nur Mitgliedern oder Gesellschaftern, zukommen (Allgemeininteresse). Die Tätigkeit einer juristischen Person mit öffentlicher Zwecksetzung muss eine öffentliche Aufgabe erfüllen, die ansonsten vom Gemeinwesen wahrzunehmen wäre. Die öffentliche Aufgabe wird meist durch eine Leistungsvereinbarung bzw. einen Leistungsvertrag durch das Gemeinwesen auf die juristische Person übertragen. Die öffentliche oder gemeinnützige Tätigkeit darf nicht in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Anbietern einer gleichartigen Tätigkeit stehen.
Spenden an steuerbefreite juristische Personen mit gemeinnützigem oder öffentlichem Zweck können bei der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Kultuszwecke
Juristische Personen, die gesamtschweizerisch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegen und fördern und damit einen Kultuszweck verfolgen, werden von der Gewinnsteuer befreit. Spenden an steuerbefreite juristische Personen mit Kultuszwecken können im Gegensatz zu jenen mit gemeinnützigem Zweck nicht bei der Einkommenssteuer abgezogen werden.
Ideelle Zwecksetzung
Gewinne von Vereinen und Stiftungen unter 5‘000 Franken werden nicht besteuert und die Kantone kennen teilweise sogar höhere Steuerfreigrenzen. Juristische Personen mit einem ideellen Zweck können ab 2018 von einer Steuerfreigrenze von 20‘000 bei der direkten Bundessteuer profitieren. Die Kantone sind frei, eigene Steuerfreigrenzen für juristische Personen mit einem ideellen Zweck zu bestimmen. Darüber hinausgehende Gewinne werden jedoch besteuert.