Verrechnungssteuer - Strafsteuer ohne Strafverfahren
Die Verrechnungssteuer hat als so genannte «Defraudantensteuer» (Betrügersteuer) auch Strafcharakter. Sie belastet nämlich alle Empfänger von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften, die diese nicht nach Gesetz deklarieren. Ihnen wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. Nun weist die Eidg. Steuerverwaltung im Kreisschreiben vom 11.3.2014 die kantonalen Steuerbehörden an, die Rückerstattungspraxis zu verschärfen.
Die Verrechnungssteuer (VST) besteuert als Sicherungssteuer inländische Kapitalerträge, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen bei Auszahlung an der Quelle. Deklariert der steuerpflichtige Empfänger Einkommen und Vermögen korrekt, kann er die VST zurückfordern. Darüber hinaus erfüllt die VST aber auch einen Fiskalzweck, indem im Ausland steuerpflichtige Empfänger der Leistungen (ohne oder nur mit eingeschränktem Rückerstattungsanspruch) definitiv besteuert werden.
Die korrekte Deklaration
Wie bereits erwähnt, setzt eine VST-Rückerstattung eine korrekte Deklaration voraus. Doch wann gilt ein Einkommen als korrekt deklariert? Und was geschieht, wenn sich weder die leistende Gesellschaft, noch der steuerpflichtige Empfänger bewusst waren, dass ein steuerpflichtiges Einkommen vorlag? An diesen Fragen scheiden sich die Geister…
Das Bundesgericht und die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) gingen bis vor kurzem davon aus, dass eine korrekte Deklaration vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die mit der VST belasteten Einkünfte der kantonalen Steuerbehörde meldet, bevor die ordentliche Veranlagung rechtskräftig wurde. Ebenfalls als ordentliche Deklaration galt, wenn Korrekturen und Ergänzungen durch die Steuerbehörden nach Rückfragen erfolgten. Vorbehalten blieben Fälle von Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug, d.h. wenn solche Einkünfte offensichtlich vorsätzlich oder gar in Betrugsabsicht nicht richtig und rechtzeitig angegeben wurden. Der Rückerstattungsanspruch verfiel auch, wenn nach Ermessen veranlagt werden musste (weil z.B. keine Steuererklärung eingereicht wurde) und sich die entsprechenden Einkünfte nicht bereits aus den der Steuerverwaltung vorliegenden Unterlagen (frühere Steuererklärungen, Rückerstattungsanträge usw.) ermitteln liessen. Diese Praxis hatte die ESTV in zwei Kreisschreiben vom 8.12.1978 und 29.12.1988 festgelegt. Unter dem Strich durfte man – ausser in Fällen von Steuerhinterziehung mit Vorsatz oder bei Steuerbetrug – von einer korrekten Deklaration ausgehen, wenn die Einkommens- und Vermögenswerte im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens erfasst werden konnten.
Deutliche Praxisverschärfung
Nun hat die ESTV diese beiden Kreisschreiben aufgehoben und ihre Praxis im neuen Kreisschreiben vom 11.3.2014 deutlich verschärft. Die mit der VST belasteten Einkünfte gelten nun nur noch dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn der Steuerpflichtige sie in der ersten Steuererklärung angibt, die nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist.
Als nicht mehr ordnungsgemässe Deklaration gilt hingegen, wenn sie aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt; dies anscheinend unabhängig davon, ob die Deklaration der Einkünfte in Unkenntnis darüber, aus Versehen oder absichtlich nicht vorgenommen wurde. Gleiches gilt, wenn die Deklaration der mit der VST belasteten Einkünfte nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt, d.h. im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens oder einer spontanen Selbstanzeige für die Einkommens- und Vermögenssteuer. Demnach soll offenbar bei Aufrechnungen der Steuerverwaltung der Rückerstattungsanspruch – mit Ausnahme von rein rechnerischen Korrekturen wie Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig unbegründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber oder Bewertungsdifferenzen – auf jeden Fall verwirkt sein!
Fragwürdige Bestrafung
Es besteht kein Zweifel: Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab und heizt gleichzeitig die Diskussion über das Aufrechnen von so genannten geldwerten Leistungen an. Zudem muss man sich fragen, ob eine «Sonderstrafsteuer», die ohne Prüfung der Schuldfrage in einem Strafverfahren verhängt und unter Umständen zusätzlich zu den Strafsteuern nach den Einkommens- und Vermögenssteuergesetzen erhoben wird, mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unseres Landes überhaupt vereinbar ist…
Verrechnungssteuer - Strafsteuer ohne Strafverfahren
Die Verrechnungssteuer hat als so genannte «Defraudantensteuer» (Betrügersteuer) auch Strafcharakter. Sie belastet nämlich alle Empfänger von verrechnungssteuerbelasteten Einkünften, die diese nicht nach Gesetz deklarieren. Ihnen wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigert. Nun weist die Eidg. Steuerverwaltung im Kreisschreiben vom 11.3.2014 die kantonalen Steuerbehörden an, die Rückerstattungspraxis zu verschärfen.
Die Verrechnungssteuer (VST) besteuert als Sicherungssteuer inländische Kapitalerträge, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen bei Auszahlung an der Quelle. Deklariert der steuerpflichtige Empfänger Einkommen und Vermögen korrekt, kann er die VST zurückfordern. Darüber hinaus erfüllt die VST aber auch einen Fiskalzweck, indem im Ausland steuerpflichtige Empfänger der Leistungen (ohne oder nur mit eingeschränktem Rückerstattungsanspruch) definitiv besteuert werden.
Die korrekte Deklaration
Wie bereits erwähnt, setzt eine VST-Rückerstattung eine korrekte Deklaration voraus. Doch wann gilt ein Einkommen als korrekt deklariert? Und was geschieht, wenn sich weder die leistende Gesellschaft, noch der steuerpflichtige Empfänger bewusst waren, dass ein steuerpflichtiges Einkommen vorlag? An diesen Fragen scheiden sich die Geister…
Das Bundesgericht und die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) gingen bis vor kurzem davon aus, dass eine korrekte Deklaration vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die mit der VST belasteten Einkünfte der kantonalen Steuerbehörde meldet, bevor die ordentliche Veranlagung rechtskräftig wurde. Ebenfalls als ordentliche Deklaration galt, wenn Korrekturen und Ergänzungen durch die Steuerbehörden nach Rückfragen erfolgten. Vorbehalten blieben Fälle von Steuerhinterziehung oder Steuerbetrug, d.h. wenn solche Einkünfte offensichtlich vorsätzlich oder gar in Betrugsabsicht nicht richtig und rechtzeitig angegeben wurden. Der Rückerstattungsanspruch verfiel auch, wenn nach Ermessen veranlagt werden musste (weil z.B. keine Steuererklärung eingereicht wurde) und sich die entsprechenden Einkünfte nicht bereits aus den der Steuerverwaltung vorliegenden Unterlagen (frühere Steuererklärungen, Rückerstattungsanträge usw.) ermitteln liessen. Diese Praxis hatte die ESTV in zwei Kreisschreiben vom 8.12.1978 und 29.12.1988 festgelegt. Unter dem Strich durfte man – ausser in Fällen von Steuerhinterziehung mit Vorsatz oder bei Steuerbetrug – von einer korrekten Deklaration ausgehen, wenn die Einkommens- und Vermögenswerte im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens erfasst werden konnten.
Deutliche Praxisverschärfung
Nun hat die ESTV diese beiden Kreisschreiben aufgehoben und ihre Praxis im neuen Kreisschreiben vom 11.3.2014 deutlich verschärft. Die mit der VST belasteten Einkünfte gelten nun nur noch dann als ordnungsgemäss deklariert, wenn der Steuerpflichtige sie in der ersten Steuererklärung angibt, die nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist.
Als nicht mehr ordnungsgemässe Deklaration gilt hingegen, wenn sie aufgrund einer Anfrage, Anordnung oder sonstigen Intervention der Steuerbehörde im Zusammenhang mit diesen Einkünften erfolgt; dies anscheinend unabhängig davon, ob die Deklaration der Einkünfte in Unkenntnis darüber, aus Versehen oder absichtlich nicht vorgenommen wurde. Gleiches gilt, wenn die Deklaration der mit der VST belasteten Einkünfte nach Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung erfolgt, d.h. im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens oder einer spontanen Selbstanzeige für die Einkommens- und Vermögenssteuer. Demnach soll offenbar bei Aufrechnungen der Steuerverwaltung der Rückerstattungsanspruch – mit Ausnahme von rein rechnerischen Korrekturen wie Schreibfehler, Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig unbegründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber oder Bewertungsdifferenzen – auf jeden Fall verwirkt sein!
Fragwürdige Bestrafung
Es besteht kein Zweifel: Die Praxisverschärfung der ESTV kühlt das Steuerklima in der Schweiz deutlich ab und heizt gleichzeitig die Diskussion über das Aufrechnen von so genannten geldwerten Leistungen an. Zudem muss man sich fragen, ob eine «Sonderstrafsteuer», die ohne Prüfung der Schuldfrage in einem Strafverfahren verhängt und unter Umständen zusätzlich zu den Strafsteuern nach den Einkommens- und Vermögenssteuergesetzen erhoben wird, mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen unseres Landes überhaupt vereinbar ist…