blog search

Follow us

RSS
blog search
Karriere
Menu
Home > Steuerberatung > Urner können Grundstückgewinnsteuer sparen Karriere

Tony Z'graggen

dipl. Steuerexperte
Vorsorgespezialist


Follow us

RSS
RSS

Tony Z'graggen

dipl. Steuerexperte
Vorsorgespezialist

09.2015

 

Urner können Grundstückgewinnsteuer sparen

 

Ist der Verkauf Ihrer Liegenschaft in den nächsten zwei bis drei Jahren ein Thema, lohnt sich eine Planung. Denn je nach Zeitpunkt zahlen Sie mehr oder weniger Grundstückgewinnsteuer.

 

Wann zahle ich Grundstückgewinnsteuer (GGSt)?

Wer ein Grundstück veräussert und einen Gewinn erzielt, bezahlt GGSt. Als kantonale Sondersteuer berücksichtigt sie die übrigen Einkommensverhältnisse nicht. Der Bund erhebt keine GGSt. In Uri unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen und der so genannte Wertzuwachs auf Geschäftsliegenschaften der GGSt. Im Geschäftsbereich sind beim Grundstückgewinn die wiedereingebrachten Abschreibungen der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer unterstellt. Der darüber liegende Gewinn wird ebenfalls mit der GGSt belastet.

Zur GGSt-Berechnung werden die Anlagekosten (Erwerbspreis + weitere Aufwendungen) vom Verkaufspreis abgezogen (Details im Gesetz). Liegt der Liegenschaftserwerb mehr als 25  Jahre zurück und kann kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen werden, gilt der Steuerwert vor 25  Jahren als Erwerbspreis.

 

Übergangsbestimmung

Vor Jahren entschied Uri, die Liegenschaften im Kanton frisch einzuschätzen. Da die neue Bewertung langjährige Eigentümer deutlich benachteiligt, wurde in den Übergangsbestimmungen zum kantonalen Steuergesetz eine entsprechende Anpassung vorgenommen: Liegt der Liegenschaftserwerb mehr als 25  Jahre zurück und wird kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25  Jahren plus 50 %. Dieser Zuschlag gilt für Veräusserungen bis 31. 12. 2017 (Art. 267 StG).

 

Beispiel GGSt-Berechnung

Grundlagen

 

     in CHF

Neubau im Jahr

1980

 

Schatzung I im Jahr

1981

450 000

Schatzung II im Jahr

1993

550 000

Verkaufspreis

 

800 000

Verkauf im Jahr

2017

2018

Schatzungsgrundlage

450 000

550 000

+ 50 % Zuschlag

225 000

0

Total Erwerbspreis

675 000

550 000

Verkaufspreis

800 000

800 000

Nettogewinn

125 000

250 000

abzüglich

10 000

10 000

steuerbarer Gewinn

115 000

240 000

GGSt

12 650

26 400

Differenz

 

13 750

 

 

* Im Kanton Uri lohnt es sich, den Verkauf einer Liegenschaft zu planen. Denn je nach Zeitpunkt fallen mehr oder weniger Grundstückgewinnsteuern an.

 

Vergleich

Liegenschaften werden ca. alle zwölf Jahre neu geschätzt. Viele Schatzungen stammen von 1981 und 1993. Achtung: Je nach Datum der Liegenschaftsveräusserung kommt die Schatzung der 1980er oder der 1990er Jahre zum Tragen. Vermutlich hat sich der Liegenschaftswert erhöht. Zusammen mit dem 50 %-Zuschlag kann es sich lohnen, den künftigen Verkaufszeitpunkt zu planen.

Dazu ein Beispiel (siehe Tabelle): Nehmen wir an, Sie haben 1980 ein Wohnhaus gebaut. Ausser regelmässigem Unterhalt tätigten Sie seither keine grösseren Investitionen. Nun möchten Sie die Liegenschaft bald verkaufen. Der Verkaufspreis beträgt CHF  800 000. Es gibt zwei Schatzungen: Die Schatzung von 1981 lautet auf CHF  450 000, die Schatzung von 1993 auf CHF  550 000.

Verkaufen Sie die Liegenschaft bis spätestens 2017, kommt die Schatzung von 1981 zum Tragen. 2018 oder danach gilt die Schatzung von 1993 als Basis.

Fazit: Bis 2017 profitieren Sie vom 50 %-Sonderzuschlag auf die Schatzung. Ab 2018 entfällt dieser. Somit ergeben sich wesentliche Unterschiede beim Berechnen der GGSt. Im Beispiel beträgt die Differenz satte CHF  13 750!

 

Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre Situation, wenn Sie Ihre Liegenschaft in naher Zukunft verkaufen wollen. Ziehen Sie die alten Schatzungen heran, wenn Sie die Liegenschaft seit über 25  Jahren besitzen. Beträgt der Schatzungswert von 1981 mehr als 2/3 der Schatzung von 1993, lohnt es sich allenfalls, die Liegenschaft innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2017 zu veräussern. 

 
RSS

2

Tags: Steuerberatung, Einkommenssteuer, GGSt, Immobilienmarkt, Gewinnsteuer, Liegenschaften, Schatzungswert, Kanton Uri

09.2015

Urner können Grundstückgewinnsteuer sparen

 

Ist der Verkauf Ihrer Liegenschaft in den nächsten zwei bis drei Jahren ein Thema, lohnt sich eine Planung. Denn je nach Zeitpunkt zahlen Sie mehr oder weniger Grundstückgewinnsteuer.

 

* Im Kanton Uri lohnt es sich, den Verkauf einer Liegenschaft zu planen. Denn je nach Zeitpunkt fallen mehr oder weniger Grundstückgewinnsteuern an.

Wann zahle ich Grundstückgewinnsteuer (GGSt)?

Wer ein Grundstück veräussert und einen Gewinn erzielt, bezahlt GGSt. Als kantonale Sondersteuer berücksichtigt sie die übrigen Einkommensverhältnisse nicht. Der Bund erhebt keine GGSt. In Uri unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen und der so genannte Wertzuwachs auf Geschäftsliegenschaften der GGSt. Im Geschäftsbereich sind beim Grundstückgewinn die wiedereingebrachten Abschreibungen der allgemeinen Einkommens- und Gewinnsteuer unterstellt. Der darüber liegende Gewinn wird ebenfalls mit der GGSt belastet.

Zur GGSt-Berechnung werden die Anlagekosten (Erwerbspreis + weitere Aufwendungen) vom Verkaufspreis abgezogen (Details im Gesetz). Liegt der Liegenschaftserwerb mehr als 25  Jahre zurück und kann kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen werden, gilt der Steuerwert vor 25  Jahren als Erwerbspreis.

 

Übergangsbestimmung

Vor Jahren entschied Uri, die Liegenschaften im Kanton frisch einzuschätzen. Da die neue Bewertung langjährige Eigentümer deutlich benachteiligt, wurde in den Übergangsbestimmungen zum kantonalen Steuergesetz eine entsprechende Anpassung vorgenommen: Liegt der Liegenschaftserwerb mehr als 25  Jahre zurück und wird kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25  Jahren plus 50 %. Dieser Zuschlag gilt für Veräusserungen bis 31. 12. 2017 (Art. 267 StG).

 

Beispiel GGSt-Berechnung

Grundlagen

 

     in CHF

Neubau im Jahr

1980

 

Schatzung I im Jahr

1981

450 000

Schatzung II im Jahr

1993

550 000

Verkaufspreis

 

800 000

Verkauf im Jahr

2017

2018

Schatzungsgrundlage

450 000

550 000

+ 50 % Zuschlag

225 000

0

Total Erwerbspreis

675 000

550 000

Verkaufspreis

800 000

800 000

Nettogewinn

125 000

250 000

abzüglich

10 000

10 000

steuerbarer Gewinn

115 000

240 000

GGSt

12 650

26 400

Differenz

 

13 750

 

Vergleich

Liegenschaften werden ca. alle zwölf Jahre neu geschätzt. Viele Schatzungen stammen von 1981 und 1993. Achtung: Je nach Datum der Liegenschaftsveräusserung kommt die Schatzung der 1980er oder der 1990er Jahre zum Tragen. Vermutlich hat sich der Liegenschaftswert erhöht. Zusammen mit dem 50 %-Zuschlag kann es sich lohnen, den künftigen Verkaufszeitpunkt zu planen.

Dazu ein Beispiel (siehe Tabelle): Nehmen wir an, Sie haben 1980 ein Wohnhaus gebaut. Ausser regelmässigem Unterhalt tätigten Sie seither keine grösseren Investitionen. Nun möchten Sie die Liegenschaft bald verkaufen. Der Verkaufspreis beträgt CHF  800 000. Es gibt zwei Schatzungen: Die Schatzung von 1981 lautet auf CHF  450 000, die Schatzung von 1993 auf CHF  550 000.

Verkaufen Sie die Liegenschaft bis spätestens 2017, kommt die Schatzung von 1981 zum Tragen. 2018 oder danach gilt die Schatzung von 1993 als Basis.

Fazit: Bis 2017 profitieren Sie vom 50 %-Sonderzuschlag auf die Schatzung. Ab 2018 entfällt dieser. Somit ergeben sich wesentliche Unterschiede beim Berechnen der GGSt. Im Beispiel beträgt die Differenz satte CHF  13 750!

 

Empfehlung

Überprüfen Sie Ihre Situation, wenn Sie Ihre Liegenschaft in naher Zukunft verkaufen wollen. Ziehen Sie die alten Schatzungen heran, wenn Sie die Liegenschaft seit über 25  Jahren besitzen. Beträgt der Schatzungswert von 1981 mehr als 2/3 der Schatzung von 1993, lohnt es sich allenfalls, die Liegenschaft innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. 12. 2017 zu veräussern. 

 

Tags: Steuerberatung, Einkommenssteuer, GGSt, Immobilienmarkt, Gewinnsteuer, Liegenschaften, Schatzungswert, Kanton Uri


RSS

2


Tony Z'graggen

dipl. Steuerexperte
Vorsorgespezialist


Impressum  Datenschutzerklärung
×

blog.mattig.swiss