Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs und einer Vaterschaftsentschädigung zugestimmt. Seit dem 1. Januar 2021 sind die damit einhergehenden Gesetzesänderungen in Kraft. Damit haben alle erwerbstätigen Väter nun das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, das heisst auf zehn freie Arbeitstage. Demnach hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Dieser muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist nicht zulässig.
Wesentlich ist somit einzig die rechtliche Vaterschaft. Nicht relevant ist demgegenüber, ob das Kind in der Schweiz lebt oder ob der Vater und die Mutter sich in einer Beziehung befinden. Das Verhältnis zwischen Vater und Mutter ist somit nicht direkt ausschlaggebend. Der Wortlaut des Gesetzes spricht von einem Anspruch im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes. Dies dürfte bedeuten, dass im Fall von Zwillingen oder Drillingen kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs gegeben ist.
Bei einem Stellenwechsel ist der Vaterschaftsurlaub im noch verbleibenden Umfang zu beziehen, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitnehmer, die soeben Vater geworden sind, geniessen keinen zeitlichen Kündigungsschutz.
Der Vater muss in Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender tätig sein oder im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen. Im Weiteren muss er während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein (sogenannte Vorversicherungsdauer) und während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Väter, die bei der Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen sowie Väter, die bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit, Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben.
Die Finanzierung erfolgt über den Beitrag an die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Beitragssatz von 0,45% wurde auf 0,5% erhöht. Der AHV/IV/EO-Beitrag im Jahr 2021 beträgt nun 10,6 %, wovon die Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je 5,3 % übernehmen. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Das maximale Taggeld wird bei Angestellten mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.– und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 88'200.– erreicht.
Am 27. September 2020 hat das Schweizer Stimmvolk der Einführung eines Vaterschaftsurlaubs und einer Vaterschaftsentschädigung zugestimmt. Seit dem 1. Januar 2021 sind die damit einhergehenden Gesetzesänderungen in Kraft. Damit haben alle erwerbstätigen Väter nun das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, das heisst auf zehn freie Arbeitstage. Demnach hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Dieser muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist nicht zulässig.
Wesentlich ist somit einzig die rechtliche Vaterschaft. Nicht relevant ist demgegenüber, ob das Kind in der Schweiz lebt oder ob der Vater und die Mutter sich in einer Beziehung befinden. Das Verhältnis zwischen Vater und Mutter ist somit nicht direkt ausschlaggebend. Der Wortlaut des Gesetzes spricht von einem Anspruch im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes. Dies dürfte bedeuten, dass im Fall von Zwillingen oder Drillingen kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs gegeben ist.
Bei einem Stellenwechsel ist der Vaterschaftsurlaub im noch verbleibenden Umfang zu beziehen, bevor das Arbeitsverhältnis endet. Arbeitnehmer, die soeben Vater geworden sind, geniessen keinen zeitlichen Kündigungsschutz.
Der Vater muss in Zeitpunkt der Geburt des Kindes entweder als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender tätig sein oder im Betrieb der Ehefrau, der Familie oder der Konkubinatspartnerin mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen. Im Weiteren muss er während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert gewesen sein (sogenannte Vorversicherungsdauer) und während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Väter, die bei der Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen sowie Väter, die bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit, Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben.
Die Finanzierung erfolgt über den Beitrag an die Erwerbsersatzordnung (EO). Der Beitragssatz von 0,45% wurde auf 0,5% erhöht. Der AHV/IV/EO-Beitrag im Jahr 2021 beträgt nun 10,6 %, wovon die Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je 5,3 % übernehmen. Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Das maximale Taggeld wird bei Angestellten mit einem Monatseinkommen von CHF 7'350.– und bei Selbständigerwerbenden mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von CHF 88'200.– erreicht.